Corona Update vom 27.5.21

Der Bun­desrat hat gestern 26. Mai 2021 weit­ere Öff­nungss­chritte beschlossen, die am 31. Mai 2021 in Kraft treten. Die gelock­erten Mass­nah­men brin­gen auch für die Offene Kinder- und Jugen­dar­beit (OKJA) weit­eren Spiel­raum. Hier die Anpas­sun­gen und Ergänzun­gen zu den bish­eri­gen Mass­nah­men in der Übersicht: 

  • Ver­anstal­tun­gen mit Pub­likum: Es gilt in Innen­räu­men eine Ober­gren­ze von 100 und draussen von 300 Per­so­n­en. Es darf max­i­mal die Hälfte der Kapaz­ität genutzt werden.
  • Ver­anstal­tun­gen ohne Pub­likum: Vere­in­san­lässe u. Ä. sind innen und aussen mit max­i­mal 50 erlaubt.
  • Sport für Kinder und Jugendliche bis Jg. 2001: Es dür­fen Wet­tkämpfe mit Pub­likum durchge­führt wer­den und sie sind ohne Ein­schränkun­gen zugänglich. Tanzver­anstal­tun­gen sind erlaubt.
  • Sport im Amateurbereich/für Jugendliche mit Jg. 2000 und älter: Grup­pen­grösse: Es dür­fen max­i­mal 50 Per­so­n­en gemein­sam Sport treiben.Pub­likum: Pub­likum ist zuge­lassen, auch an Wet­tkämpfen. Dabei gel­ten die Regeln für Pub­likum­san­lässe mit 100 Per­so­n­en drin­nen und 300 Per­so­n­en draussen.Mannschaftss­portarten: Sind nur draussen erlaubt.Sport mit Körperkontakt/ohne Maske und Abstand: Im Freien sind auch Sportarten mit Kör­perkon­takt zuläs­sig (Train­ing und Wet­tkämpfe). In Innen­räu­men gilt für Sportarten, bei denen wed­er eine Maske getra­gen noch der Abstand einge­hal­ten wer­den kann: nur zuläs­sig in kleinen, beständi­gen Vier­ergrup­pen, die sich untere­inan­der nicht durch­mis­chen, und denen je 50 Quadrat­meter zur auss­chliesslichen Nutzung zur Ver­fü­gung ste­hen. Die Erhe­bung der Kon­tak­t­dat­en ist oblig­a­torisch.Fläche für ruhige Sportarten: In Innen­räu­men beträgt die Fläche, die bei der Ausübung ein­er ruhi­gen sportlichen Aktiv­ität, bei welch­er der zugewiesene Platz nicht ver­lassen wird (z. B. Yoga), zur auss­chliesslichen Nutzung zur Ver­fü­gung ste­hen muss, 10 Quadrat­meter pro Per­son.Tanzver­anstal­tun­gen: Tanzver­anstal­tun­gen bei Grossver­anstal­tun­gen im Freien sind erlaubt. Falls ab 20. August 2021 die Sitz­plicht im Innen­raum aufge­hoben wird, kön­nen solche auch wieder innen durchge­führt werden.
  • Kul­tur für Jugendlichen bis Jg. 2001: Auftritte vor Pub­likum (Per­so­nen­zahl gemäss Regeln Pub­likum­san­lässe) sind erlaubt.
  • Kul­tur im Amateurbereich/für Jugendliche mit Jg. 2000 und älter:Ana­log zu den Regeln im Sport dür­fen in der Kul­tur max­i­mal 50 Per­so­n­en an Aktiv­itäten teil­nehmen. Auftrit­ten vor Pub­likum (Per­so­nen­zahl gemäss Regeln Pub­likum­san­lässe) sind erlaubt.
  • Men­schenansamm­lun­gen im öffentlichen Raum: Die Beschränkung der Anzahl Per­so­n­en ist für spon­tan entste­hende Men­schenansamm­lun­gen aufgehoben.
  • Auf­suchende Jugen­dar­beit im öffentlichen Raum ist bzgl. Anzahl Per­so­n­en uneingeschränkt möglich.
  • Home­of­fice: Die Home­of­fice-Pflicht wird für jene Betriebe, die gezielt und wieder­holt testen, in eine Home­of­fice-Empfehlung umgewandelt.
  • Per­son­al: Es gilt keine Kon­takt- und Reise­quar­an­tänepflicht für Geimpfte und Gene­sene während sechs Monat­en. Geimpfte sind in dieser Frist auch von der Testpflicht enthoben.
  • Maskenpflicht: Kinder unter 12 Jahren müssen keine Maske tra­gen (kan­tonale Aus­nah­men vor­be­hal­ten). Jugendliche mit Jahrgang 2001 oder jünger dür­fen bei kul­turellen und sportlichen Aktiv­itäten auf die Maske verzicht­en. Abge­se­hen davon gilt die all­ge­meine Maskenpflicht. Ältere Jugendliche müssen in Innen­räu­men Maske tra­gen, in Aussen­räu­men nur sofern der Abstand nicht einge­hal­ten oder keine anderen Schutz­mass­nah­men wie Abschrankun­gen getrof­fen wer­den. Aus­nah­men gibt es bei sportlichen Aktiv­itäten in Innenräumen.
  • Kon­suma­tion und Abgabe von Speisen und Getränken: Die Abgabe von Speisen und Getränken in Innen- und Aussen­räu­men der OKJA sowie während Ver­anstal­tun­gen ist wieder erlaubt. Im Aussen­bere­ich und im Innen­bere­ich gilt Abstand oder Abschrankung zwis­chen Gäste­grup­pen, max. 4 Per­so­n­en innen und 6 aussen pro Tisch, Erhe­bung der Kon­tak­t­dat­en aller Gäste und Sitzpflicht. Die Maskenpflicht gilt am Tisch sitzend nicht, jedoch vor dem Absitzen und beim Ver­lassen des Tischs.

Diese nationalen Mass­nah­men kön­nen durch stren­gere Regelun­gen durch die Kan­tone ver­schärft wer­den. Aktuell sind uns keine ver­schärften Ein­schränkun­gen durch die Kan­tone Basel­land­schaft und Solothurn bekannt.

Link zum aktuellen Rah­men­schutzkonzept