Corona Update vom 27.5.21

Der Bun­des­rat hat ges­tern 26. Mai 2021 wei­te­re Öff­nungs­schrit­te beschlos­sen, die am 31. Mai 2021 in Kraft tre­ten. Die gelo­cker­ten Mass­nah­men brin­gen auch für die Offe­ne Kin­der- und Jugend­ar­beit (OKJA) wei­te­ren Spiel­raum. Hier die Anpas­sun­gen und Ergän­zun­gen zu den bis­he­ri­gen Mass­nah­men in der Übersicht: 

  • Ver­an­stal­tun­gen mit Publi­kum: Es gilt in Innen­räu­men eine Ober­gren­ze von 100 und draus­sen von 300 Per­so­nen. Es darf maxi­mal die Hälf­te der Kapa­zi­tät genutzt werden.
  • Ver­an­stal­tun­gen ohne Publi­kum: Ver­eins­an­läs­se u. Ä. sind innen und aus­sen mit maxi­mal 50 erlaubt.
  • Sport für Kin­der und Jugend­li­che bis Jg. 2001: Es dür­fen Wett­kämp­fe mit Publi­kum durch­ge­führt wer­den und sie sind ohne Ein­schrän­kun­gen zugäng­lich. Tanz­ver­an­stal­tun­gen sind erlaubt.
  • Sport im Amateurbereich/für Jugend­li­che mit Jg. 2000 und älter: Grup­pen­grös­se: Es dür­fen maxi­mal 50 Per­so­nen gemein­sam Sport trei­ben.Publi­kum: Publi­kum ist zuge­las­sen, auch an Wett­kämp­fen. Dabei gel­ten die Regeln für Publi­kums­an­läs­se mit 100 Per­so­nen drin­nen und 300 Per­so­nen draus­sen.Mann­schafts­sport­ar­ten: Sind nur draus­sen erlaubt.Sport mit Körperkontakt/ohne Mas­ke und Abstand: Im Frei­en sind auch Sport­ar­ten mit Kör­per­kon­takt zuläs­sig (Trai­ning und Wett­kämp­fe). In Innen­räu­men gilt für Sport­ar­ten, bei denen weder eine Mas­ke getra­gen noch der Abstand ein­ge­hal­ten wer­den kann: nur zuläs­sig in klei­nen, bestän­di­gen Vie­rer­grup­pen, die sich unter­ein­an­der nicht durch­mi­schen, und denen je 50 Qua­drat­me­ter zur aus­schliess­li­chen Nut­zung zur Ver­fü­gung ste­hen. Die Erhe­bung der Kon­takt­da­ten ist obli­ga­to­risch.Flä­che für ruhi­ge Sport­ar­ten: In Innen­räu­men beträgt die Flä­che, die bei der Aus­übung einer ruhi­gen sport­li­chen Akti­vi­tät, bei wel­cher der zuge­wie­se­ne Platz nicht ver­las­sen wird (z. B. Yoga), zur aus­schliess­li­chen Nut­zung zur Ver­fü­gung ste­hen muss, 10 Qua­drat­me­ter pro Per­son.Tanz­ver­an­stal­tun­gen: Tanz­ver­an­stal­tun­gen bei Gross­ver­an­stal­tun­gen im Frei­en sind erlaubt. Falls ab 20. August 2021 die Sitz­plicht im Innen­raum auf­ge­ho­ben wird, kön­nen sol­che auch wie­der innen durch­ge­führt werden.
  • Kul­tur für Jugend­li­chen bis Jg. 2001: Auf­trit­te vor Publi­kum (Per­so­nen­zahl gemäss Regeln Publi­kums­an­läs­se) sind erlaubt.
  • Kul­tur im Amateurbereich/für Jugend­li­che mit Jg. 2000 und älter:Ana­log zu den Regeln im Sport dür­fen in der Kul­tur maxi­mal 50 Per­so­nen an Akti­vi­tä­ten teil­neh­men. Auf­trit­ten vor Publi­kum (Per­so­nen­zahl gemäss Regeln Publi­kums­an­läs­se) sind erlaubt.
  • Men­schen­an­samm­lun­gen im öffent­li­chen Raum: Die Beschrän­kung der Anzahl Per­so­nen ist für spon­tan ent­ste­hen­de Men­schen­an­samm­lun­gen aufgehoben.
  • Auf­su­chen­de Jugend­ar­beit im öffent­li­chen Raum ist bzgl. Anzahl Per­so­nen unein­ge­schränkt möglich.
  • Home­of­fice: Die Home­of­fice-Pflicht wird für jene Betrie­be, die gezielt und wie­der­holt tes­ten, in eine Home­of­fice-Emp­feh­lung umgewandelt.
  • Per­so­nal: Es gilt kei­ne Kon­takt- und Rei­se­qua­ran­tä­ne­pflicht für Geimpf­te und Gene­se­ne wäh­rend sechs Mona­ten. Geimpf­te sind in die­ser Frist auch von der Test­pflicht enthoben.
  • Mas­ken­pflicht: Kin­der unter 12 Jah­ren müs­sen kei­ne Mas­ke tra­gen (kan­to­na­le Aus­nah­men vor­be­hal­ten). Jugend­li­che mit Jahr­gang 2001 oder jün­ger dür­fen bei kul­tu­rel­len und sport­li­chen Akti­vi­tä­ten auf die Mas­ke ver­zich­ten. Abge­se­hen davon gilt die all­ge­mei­ne Mas­ken­pflicht. Älte­re Jugend­li­che müs­sen in Innen­räu­men Mas­ke tra­gen, in Aus­sen­räu­men nur sofern der Abstand nicht ein­ge­hal­ten oder kei­ne ande­ren Schutz­mass­nah­men wie Abschran­kun­gen getrof­fen wer­den. Aus­nah­men gibt es bei sport­li­chen Akti­vi­tä­ten in Innenräumen.
  • Kon­su­ma­ti­on und Abga­be von Spei­sen und Geträn­ken: Die Abga­be von Spei­sen und Geträn­ken in Innen- und Aus­sen­räu­men der OKJA sowie wäh­rend Ver­an­stal­tun­gen ist wie­der erlaubt. Im Aus­sen­be­reich und im Innen­be­reich gilt Abstand oder Abschran­kung zwi­schen Gäs­te­g­rup­pen, max. 4 Per­so­nen innen und 6 aus­sen pro Tisch, Erhe­bung der Kon­takt­da­ten aller Gäs­te und Sitz­pflicht. Die Mas­ken­pflicht gilt am Tisch sit­zend nicht, jedoch vor dem Absit­zen und beim Ver­las­sen des Tischs.

Die­se natio­na­len Mass­nah­men kön­nen durch stren­ge­re Rege­lun­gen durch die Kan­to­ne ver­schärft wer­den. Aktu­ell sind uns kei­ne ver­schärf­ten Ein­schrän­kun­gen durch die Kan­to­ne Basel­land­schaft und Solo­thurn bekannt.

Link zum aktu­el­len Rah­men­schutz­kon­zept

Neues Rahmenschutzkonzept

Auf Grund der Anpas­sun­gen vom ver­gan­ge­nen Mitt­woch durch den Bun­des­rat, wur­de das Rah­men­schutz­kon­zept aktua­li­siert. Link  

Fol­gen­de Punk­te kom­men neu dazu resp. wer­den präzisiert:

  • Kochen ist erlaubt. Es gilt die Hygie­ne­mass­nah­men strikt einzuhalten.
  • Aus­ga­be und Kon­su­ma­ti­on von Spei­sen und Geträn­ken sind im Aus­sen­raum erlaubt, im Innen­raum jedoch nicht.
  • Tes­ten: Es gel­ten die kan­to­na­len Rege­lun­gen, resp. Test­stra­te­gien, sofern sie die OKJA betref­fen. Wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen erhält man von den Kantonen.

Neues Rahmenschutzkonzept

Stand: 25.2.2021 14.00 Uhr

Der Bun­des­rat hat ges­tern mass­geb­li­che Locke­run­gen, spe­zi­el­le auch für Kin­der und Jugend­li­che ab 1. März bekannt gege­ben. Die Erhö­hung der Alters­gren­ze auf Jugend­li­che bis Jahr­gang 2001 hilft vor allem im Sport­be­reich. Die expli­zi­te Erwäh­nung der OKJA in der Kom­mu­ni­ka­ti­on und den Doku­men­ten des BAG, inkl. eige­nem Arti­kel in der Ver­ord­nung ist grund­sätz­lich erfreu­lich, bringt eini­gen Fach­be­rei­chen im Ein­zugs­ge­biet des OKJA-BL aber auch neue Ein­schrän­kun­gen. Das aktua­li­sier­te Rah­men­schutz­kon­zept fin­det ihr hier: http://doj.ch/corona-rahmenschutzkonzept 

Was neu gel­ten wird:

  • Natio­na­le Rege­lung für die OKJA: Ange­bo­te sind zugäng­lich (Art. 6g), d. h. kei­ne Unter­schei­dung zwi­schen soz. Ein­rich­tun­gen und Frei­zeit­ein­rich­tun­gen und kei­ne Ein­stu­fun­gen durch die Kan­to­ne mehr.
  • Sport­li­che und kul­tu­rel­le Akti­vi­tä­ten KJF all­ge­mein: sind für Kinder/Jugendliche bis Jahr­gang 2001 ohne Begren­zung der Grup­pen­grös­se zuläs­sig, ab Jahr­gang 2000 nur für Grup­pen von max. 5 Per­so­nen im Innen­raum und 15 Per­so­nen im Aus­sen­raum, mit Mas­ke und Abstand.
  • OKJA-Ange­bo­te für Kinder/Jugendliche bis Jahr­gang 2001: Alle Arten von Ange­bo­ten sind wie­der offen, aus­ser Fes­te, Tanz­ver­an­stal­tun­gen und die Aus­ga­be von Spei­sen und Geträn­ken. Es gibt kei­ne Ein­schrän­kung durch eine Flä­chen­re­gel, abge­se­hen von der defi­nier­ten Höchst­zahl gemäss Schutz­kon­zept einer Institution.
  • OKJA-Ange­bo­te für Jugend­li­che ab Jahr­gang 2000: Alle Arten von Ange­bo­ten sind im Innen­raum mit max. 5 Per­so­nen (inkl. Lei­ten­de), Sport im Aus­sen­raum mit max. 15 Per­so­nen zuläs­sig. Es gilt Mas­ken­tra­ge­pflicht und Ein­hal­ten des Abstands.
  • Bei Ange­bo­ten mit Alters­ge­misch­ten Grup­pen (Jugend­li­che mit Jahr­gang­un­ter und über 2001) gel­ten die Vor­ga­ben für Jugend­li­che ab Jahr­gang 2000 und älter
  • Ver­samm­lun­gen von bis zu 15 Per­so­nen im öffent­li­chen Raum sind zuläs­sig. Die­se Begren­zung gilt auch für Ange­bo­te der mobilen/aufsuchenden Ange­bo­te im öffent­li­chen Raum.
  • Sin­gen für und mit Kindern/Jugendlichen bis Jahr­gang 2001 ist erlaubt.
  • Band- und Chor­pro­ben sowie Konzerte/Vorführungen ohne Publi­kum für Kindern/Jugendlichen bis Jahr­gang 2001 sind erlaubt.
  • Sport­li­che Wett­kämp­fe für Kinder/Jugendliche bis Jahr­gang 2001 ohne Publi­kum sind wie­der erlaubt.

 Emp­feh­lun­gen des DOJ/Präzisierungen durch das BAG:

  • Die Höchst­zahl für anwe­sen­de Per­so­nen (bis Jg. 2001) wird in Eigen­ver­ant­wor­tung nach gesun­dem Men­schen­ver­stand von den ein­zel­nen Fach­stel­len fest­ge­legt. Der DOJ emp­fiehlt unter ande­rem fol­gen­de Fak­to­ren zu berück­sich­ti­gen: zur Ver­fü­gung ste­hen­de Innen- und Aus­sen­räu­me, Infra­struk­tur, Mög­lich­kei­ten die Hygie­ne- und Schutz­mass­nah­men zu gewähr­leis­ten, Art der Akti­vi­tä­ten, Prä­senz der Fach­per­so­nen, Schutz der Mit­ar­bei­ten­den, Alter der Kin­der und Jugend­li­chen sowie Alters­durch­mi­schung der Gruppen.
  • Ange­bo­te der Offe­nen Arbeit mit Kindern/mobile Spiel­an­ge­bo­te, erfol­gen auf dem eige­nen Aus­sen­raum oder einem definierten/abgegrenzten Are­al nach den Regeln für OKJA-Ange­bo­te für Kinder/Jugendlich bis Jg. 2001 (Schutz­kon­zept, Kon­takt­er­fas­sung). Auf öffent­li­chen Spiel­plät­zen gilt die max. Per­so­nen­be­gren­zung von 15.
  • Auto­no­me Nut­zung der OKJA-Räum­lich­kei­ten (z. B. Band­räu­me): sind mög­lich wenn ers­tens vor der ers­ten Nut­zung eine Fach­per­son mit den Jugend­li­chen die Schutz­mass­nah­men bespricht und zwei­tens wäh­rend der Nut­zung eine Fach­per­son für die Jugend­li­chen erreich­bar ist.
  • Die Distanz­re­gel von 1.5m wird grund­sätz­lich ein­ge­hal­ten, wo im Zusam­men­hang mit jun­gen Kin­dern päd­ago­gisch nicht sinn­voll und umsetz­bar, kann dar­auf punk­tu­ell ver­zich­tet werden.

Zur­zeit steht der DOJ noch in Abklä­rung mit dem BAG im Zusam­men­hang mit der Umset­zung bzgl. der Ein­schrän­kun­gen der Aus­ga­be von Spei­sen und Geträn­ken. Sobald dazu eine Rück­mel­dung des BAG vor­liegt, wird wie­der infor­miert und gege­be­nen­falls wird es eine Prä­zi­sie­rung am Rah­men­schutz­kon­zept geben. 

Die neu­en Rege­lun­gen hel­fen sicher Ungleich­hei­ten in den Kan­to­nen zu redu­zie­ren. Bei den Anzahl Per­so­nen gibt es neu mehr Hand­lungs­spiel­raum, dafür ergibt sich aus den neu­en Regeln für unse­re Regi­on lei­der zusätz­li­che Ein­schrän­kun­gen (Alter und Kiosk­be­trieb). Wei­te­re Locke­run­gen wur­den per 22. März in Aus­sicht gestellt.

Situa­ti­on Kan­ton Solothurn

Auch im Kan­ton Solo­thurn wird die 5er Regel im öffent­li­chen Raum per 1. März 2021 auf­ge­ho­ben. Somit gilt die 15 Per­so­nen Regel im öffent­li­chen Raum ab dem 1. März 2021 auch im Kan­ton Solo­thurn. Es sind bis jetzt kei­ne ver­schärf­ten Mass­nah­men, wel­che für die OKJA im Kan­ton Solo­thurn betrifft, bekannt.