Stand: 21.1.2021
Den Überblick zu behalten ist aktuell nicht ganz einfach. Als Hilfestellung sind nachfolgend die wichtigsten Unterlagen zusammengestellt, die für die Erarbeitung der Betriebs- und Schutzkonzepte wichtig sind. Zusätzlich sind Erläuterungen betr. Gruppengrösse und Alter vorhanden.
Wichtige Dokumente
Verordnung vom Bund (laufend aktualisiert und mit Chronologie) Diese Verordnung kann nicht durch kantonale oder kommunale Regelungen abgeschwächt werden. Einzelne Entscheidungen werden jedoch an die Kantone delegiert. Gemäss DOJ sieht das BAG die Kantone zuständig betr. der Entscheidung ob Fachstellen der OKJA unter soziale Einrichtungen fallen oder nicht (Art 5abis18 b 2). Aus Sicht der beiden Kantone Baselland und Solothurn (neben andern) ist eine Weiterführung dieser wichtigen Angebote, unter entsprechenden Schutzmassnahmen, sinnvoll und darum unter diesem Punkt einzuordnen.
Verordnung Kanton BL (laufend aktualisiert und mit Chronologie) Die aktuelle Verordnung schreibt nichts zu speziellen Regelungen betr. Alter oder Flächen.
Rahmenschutzkonzept DOJ (21.1.2021) Das Rahmenschutzkonzept vom DOJ wurde folgenden Behörden vorgelegt und von diesen als den geltenden gesetzlichen Vorgaben entsprechend plausibilisiert: SODK, BSV und BAG.
Hinweis: Was die Einstufung für die Gruppengrösse, Alter und Öffnungszeiten bedeutet wurde präzisiert und wird weiter unten erläutert.
DOJ Papier bezüglich Einstufung der OKJA Fachstellen als soziale Einrichungen Das Dokument zeigt neben der Problemstellung auch Argumente und Lösungen auf.
Erläuterungen: Einstufung der Institution / Massnahmen
Gemäss geltender COVID-19-Verordnung (18.12.2020) gelten für Betriebe, die als «soziale Einrichtungen» eingestuft sind, weniger Einschränkungen. Gemäss Rechtsdienst des BAG obliegt es den Kantonen über diese Einstufung zu entscheiden. Dies muss mit den entsprechenden Behörden abgeklärt werden. Je nach dem sehen die konkreten Massnahmen für Fachstellen der OKJA unterschiedlich aus und zwar wie folgt:
Einstufung als soziale Einrichtung
(z.B. Kanton BL und SO)
- Öffnungszeiten: keine Beschränkung
- Angebote / Gruppengrösse: Für die Anzahl Personen ist für alle Altersstufen und alle Formen der Angebote die zur Verfügung stehende Fläche massgebend. Es gilt die Regel: 10 Quadratmeter pro Person, bei Einrichtungen von bis zu 30 Quadratmeter Fläche lediglich 4 Quadratmeter pro Person.
Einstufung als Freizeitbetrieb
(z.B. Kanton AG)
- Öffnungszeiten: Es ist nur die Nutzung im Regelbetrieb für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren zulässig. Keine Beschränkung der Öffnungszeiten.
- Angebote / Gruppengrösse:
- Für Angebote für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren gibt es für den Regelbetrieb wie auch für sportliche und kulturelle Aktivitäten keine zahlenmässige Einschränkung, aber eine flächenmässige: 10 Quadratmeter pro Person, bei Einrichtungen von bis zu 30 Quadratmeter Fläche lediglich 4 Quadratmeter pro Person.
- Für Angebote für Jugendlichen ab 16 Jahren gilt: kein Regelbetrieb, aber es können kulturelle Aktivitäten in den Lokalitäten der OKJA und sportliche Aktivitäten im Aussenraum durchgeführt werden. Dabei ist die Gruppengrösse von der zur Verfügung stehenden Fläche abhängig (grundsätzlich 10m2/Person, bei Einrichtungen von bis zu 30 m2 Fläche lediglich 4 m2/Person), beträgt jedoch maximal 5 Personen inkl. Leitenden. Auch hier gibt es keine zeitlichen Einschränkungen. Hinweis: Mischen sich die Altersgruppen, so gelten die Regeln für Jugendliche ab 16 Jahren
Weiterhin gilt für alle:
- Veranstaltungen: Öffentliche Veranstaltungen sind verboten.
- Im nichtprofessionellen Bereich ist gemeinsames Singen ausserhalb des Familienkreises unzulässig, unabhängig davon, ob dies in Innenräumen oder im Freien stattfindet.
- Es muss eine Zugangsbeschränkung/-kontrolle erfolgen, um sicherzustellen, dass die max. Anzahl an Besucher*innen nicht überschritten wird.
- Erweiterte Maskenpflicht ab 12 Jahren in Innenräumen und bestimmten Aussenräumen, resp. Bereichen des öffentlichen Raumes. Im Aussenbereich der OKJA gilt dies nur, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann. Der Kanton BL hat ab dem 20.1.21 in den Schulen das Alter für die Maskenpflicht auf 10 Jahre heruntergesetzt. Diese Massnahme gilt nicht für die OKJA, kann aber bei Überlegungen zu eigenen Schutzkonzepten Einfluss haben.
- Abstand/Platzverhältnisse: Im Innen- und Aussenbereich muss pro 10 m2 pro Person oder bei einer Fläche bis 30 m2 lediglich 4 m2 pro Person zur Verfügung stehen.
- Menschenansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als 5 Personen (inkl.Kinder) sind verboten.
- (Neu seit 14.1.21) Private Veranstaltungen mit mehr als 5 Personen sind verboten.
- Schutzkonzepte: Alle öffentlich zugänglichen Orte, auch die OKJA-Angebote, müssen über ein Schutzkonzept verfügen.
- Abstandsregel: Wenn möglich 1.5 m zwischen Personen. Es gibt keine Unterscheidung nach Altersgruppen in den OKJA-Angeboten.
- Nachverfolgbarkeit: Es sind Präsenzlisten der anwesenden Personen zu führen und den kantonalen Behörden für das Contact Tracing zur Verfügung zu stellen (14 Tage, Verantwortung der Kantonsärzt*innen).
- (Präzisierung 21.1.21) Gemeinsames kochen und essen ist nicht erlaubt, aber Kiosk-/Barbetrieb sind weiterhin möglich, wenn die nötigen Schutzmassnahmen getroffen werden.
- (Neu seit 14.1.21) Obligatorium für Homeoffice und spezieller Schutz von gefährdeten Mitarbeitenden.
- Besonders gefährdete Arbeitnehmer*innen sind aber vom Arbeitgeber zu schützen. Es gilt das Arbeitsrecht.
- Vereinsaktivitäten im Mitgliederkreis oder mit namentlich bekannten Personen z. B. im Vereinslokal gelten als private Veranstaltungen.
Geltende Hygiene- und Abstandregeln
- Abstand halten von 1.5 m.
- Gründlich Hände waschen.
- In Armbeuge husten und niesen.
- Besonders gefährdete Personen schützen.
Quelle und weitere Informationen gibt es beim DOJ