Zusammenstellung Unterlagen & Informationen OKJA & Corona

Stand: 21.1.2021

Den Über­blick zu behal­ten ist aktu­ell nicht ganz ein­fach. Als Hil­fe­stel­lung sind nach­fol­gend die wich­tigs­ten Unter­la­gen zusam­men­ge­stellt, die für die Erar­bei­tung der Betriebs- und Schutz­kon­zep­te wich­tig sind. Zusätz­lich sind Erläu­te­run­gen betr. Grup­pen­grös­se und Alter vorhanden.

Wichtige Dokumente

Ver­ord­nung vom Bund (lau­fend aktua­li­siert und mit Chro­no­lo­gie) Die­se Ver­ord­nung kann nicht durch kan­to­na­le oder kom­mu­na­le Rege­lun­gen abge­schwächt wer­den. Ein­zel­ne Ent­schei­dun­gen wer­den jedoch an die Kan­to­ne dele­giert. Gemäss DOJ sieht das BAG die Kan­to­ne zustän­dig betr. der Ent­schei­dung ob Fach­stel­len der OKJA unter sozia­le Ein­rich­tun­gen fal­len oder nicht (Art 5abis18 b 2). Aus Sicht der bei­den Kan­to­ne Basel­land und Solo­thurn (neben andern) ist eine Wei­ter­füh­rung die­ser wich­ti­gen Ange­bo­te, unter ent­spre­chen­den Schutz­mass­nah­men, sinn­voll und dar­um unter die­sem Punkt einzuordnen.

Ver­ord­nung Kan­ton BL (lau­fend aktua­li­siert und mit Chro­no­lo­gie) Die aktu­el­le Ver­ord­nung schreibt nichts zu spe­zi­el­len Rege­lun­gen betr. Alter oder Flächen. 

Rah­men­schutz­kon­zept DOJ (21.1.2021) Das Rah­men­schutz­kon­zept vom DOJ wur­de fol­gen­den Behör­den vor­ge­legt und von die­sen als den gel­ten­den gesetz­li­chen Vor­ga­ben ent­spre­chend plau­si­bi­li­siert: SODK, BSV und BAG

Hin­weis: Was die Ein­stu­fung für die Grup­pen­grös­se, Alter und Öff­nungs­zei­ten bedeu­tet wur­de prä­zi­siert und wird wei­ter unten erläutert.

DOJ Papier bezüg­lich Ein­stu­fung der OKJA Fach­stel­len als sozia­le Ein­ri­chun­gen Das Doku­ment zeigt neben der Pro­blem­stel­lung auch Argu­men­te und Lösun­gen auf.

Erläuterungen: Einstufung der Institution / Massnahmen

Gemäss gel­ten­der COVID-19-Ver­ord­nung (18.12.2020) gel­ten für Betrie­be, die als «sozia­le Ein­rich­tun­gen» ein­ge­stuft sind, weni­ger Ein­schrän­kun­gen. Gemäss Rechts­dienst des BAG obliegt es den Kan­to­nen über die­se Ein­stu­fung zu ent­schei­den. Dies muss mit den ent­spre­chen­den Behör­den abge­klärt wer­den. Je nach dem sehen die kon­kre­ten Mass­nah­men für Fach­stel­len der OKJA unter­schied­lich aus und zwar wie folgt:

Einstufung als soziale Einrichtung

(z.B. Kan­ton BL und SO)

  • Öff­nungs­zei­ten: kei­ne Beschränkung
  • Ange­bo­te / Grup­pen­grös­se: Für die Anzahl Per­so­nen ist für alle Alters­stu­fen und alle For­men der Ange­bo­te die zur Ver­fü­gung ste­hen­de Flä­che mass­ge­bend. Es gilt die Regel: 10 Qua­drat­me­ter pro Per­son, bei Ein­rich­tun­gen von bis zu 30 Qua­drat­me­ter Flä­che ledig­lich 4 Qua­drat­me­ter pro Person. 

Einstufung als Freizeitbetrieb

(z.B. Kan­ton AG)

  • Öff­nungs­zei­ten: Es ist nur die Nut­zung im Regel­be­trieb für Kin­der und Jugend­li­che bis 15 Jah­ren zuläs­sig. Kei­ne Beschrän­kung der Öffnungszeiten.
  • Ange­bo­te / Grup­pen­grös­se:
  •  Für Ange­bo­te für Kin­der und Jugend­li­che bis 15 Jah­ren gibt es für den Regel­be­trieb wie auch für sport­li­che und kul­tu­rel­le Akti­vi­tä­ten kei­ne zah­len­mäs­si­ge Ein­schrän­kung, aber eine flä­chen­mäs­si­ge: 10 Qua­drat­me­ter pro Per­son, bei Ein­rich­tun­gen von bis zu 30 Qua­drat­me­ter Flä­che ledig­lich 4 Qua­drat­me­ter pro Person.
  • Für Ange­bo­te für Jugend­li­chen ab 16 Jah­ren gilt: kein Regel­be­trieb, aber es kön­nen kul­tu­rel­le Akti­vi­tä­ten in den Loka­li­tä­ten der OKJA und sport­li­che Akti­vi­tä­ten im Aus­sen­raum durch­ge­führt wer­den. Dabei ist die Grup­pen­grös­se von der zur Ver­fü­gung ste­hen­den Flä­che abhän­gig (grund­sätz­lich 10 m²/Person, bei Ein­rich­tun­gen von bis zu 30 m² Flä­che ledig­lich 4 m²/Person), beträgt jedoch maxi­mal 5 Per­so­nen inkl. Lei­ten­den. Auch hier gibt es kei­ne zeit­li­chen Ein­schrän­kun­gen. Hin­weis: Mischen sich die Alters­grup­pen, so gel­ten die Regeln für Jugend­li­che ab 16 Jahren

Weiterhin gilt für alle:

  • Ver­an­stal­tun­gen: Öffent­li­che Ver­an­stal­tun­gen sind verboten.
  • Im nicht­pro­fes­sio­nel­len Bereich ist gemein­sa­mes Sin­gen aus­ser­halb des Fami­li­en­krei­ses unzu­läs­sig, unab­hän­gig davon, ob dies in Innen­räu­men oder im Frei­en stattfindet.
  • Es muss eine Zugangs­be­schrän­kun­g/-kon­trol­le erfol­gen, um sicher­zu­stel­len, dass die max. Anzahl an Besucher*innen nicht über­schrit­ten wird.
  • Erwei­ter­te Mas­ken­pflicht ab 12 Jah­ren in Innen­räu­men und bestimm­ten Aus­sen­räu­men, resp. Berei­chen des öffent­li­chen Rau­mes. Im Aus­sen­be­reich der OKJA gilt dies nur, wenn der Abstand nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann. Der Kan­ton BL hat ab dem 20.1.21 in den Schu­len das Alter für die Mas­ken­pflicht auf 10 Jah­re her­un­ter­ge­setzt. Die­se Mass­nah­me gilt nicht für die OKJA, kann aber bei Über­le­gun­gen zu eige­nen Schutz­kon­zep­ten Ein­fluss haben.
  • Abstand/Platzverhältnisse: Im Innen- und Aus­sen­be­reich muss pro 10 m² pro Per­son oder bei einer Flä­che bis 30 m² ledig­lich 4 m² pro Per­son zur Ver­fü­gung stehen.
  • Men­schen­an­samm­lun­gen im öffent­li­chen Raum von mehr als 5 Per­so­nen (inkl.Kinder) sind verboten.
  • (Neu seit 14.1.21) Pri­va­te Ver­an­stal­tun­gen mit mehr als 5 Per­so­nen sind verboten.
  • Schutz­kon­zep­te: Alle öffent­lich zugäng­li­chen Orte, auch die OKJA-Ange­bo­te, müs­sen über ein Schutz­kon­zept verfügen.
  • Abstands­re­gel: Wenn mög­lich 1.5 m zwi­schen Per­so­nen. Es gibt kei­ne Unter­schei­dung nach Alters­grup­pen in den OKJA-Angeboten.
  • Nach­ver­folg­bar­keit: Es sind Prä­senz­lis­ten der anwe­sen­den Per­so­nen zu füh­ren und den kan­to­na­len Behör­den für das Con­ta­ct Tra­cing zur Ver­fü­gung zu stel­len (14 Tage, Ver­ant­wor­tung der Kantonsärzt*innen).
  • (Prä­zi­sie­rung 21.1.21) Gemein­sa­mes kochen und essen ist nicht erlaubt, aber Kiosk-/Bar­be­trieb sind wei­ter­hin mög­lich, wenn die nöti­gen Schutz­mass­nah­men getrof­fen werden.
  • (Neu seit 14.1.21) Obli­ga­to­ri­um für Home­of­fice und spe­zi­el­ler Schutz von gefähr­de­ten Mitarbeitenden.
  • Beson­ders gefähr­de­te Arbeitnehmer*innen sind aber vom Arbeit­ge­ber zu schüt­zen. Es gilt das Arbeitsrecht.
  • Ver­eins­ak­ti­vi­tä­ten im Mit­glie­der­kreis oder mit nament­lich bekann­ten Per­so­nen z. B. im Ver­eins­lo­kal gel­ten als pri­va­te Veranstaltungen.

Gel­ten­de Hygie­ne- und Abstandregeln

  • Abstand hal­ten von 1.5 m.
  • Gründ­lich Hän­de waschen.
  • In Arm­beu­ge hus­ten und niesen.
  • Beson­ders gefähr­de­te Per­so­nen schützen.

Quel­le und wei­te­re Infor­ma­tio­nen gibt es beim DOJ