Zusammenstellung Unterlagen & Informationen OKJA & Corona

Stand: 21.1.2021

Den Überblick zu behal­ten ist aktuell nicht ganz ein­fach. Als Hil­festel­lung sind nach­fol­gend die wichtig­sten Unter­la­gen zusam­mengestellt, die für die Erar­beitung der Betriebs- und Schutzkonzepte wichtig sind. Zusät­zlich sind Erläuterun­gen betr. Grup­pen­grösse und Alter vorhanden.

Wichtige Dokumente

Verord­nung vom Bund (laufend aktu­al­isiert und mit Chronolo­gie) Diese Verord­nung kann nicht durch kan­tonale oder kom­mu­nale Regelun­gen abgeschwächt wer­den. Einzelne Entschei­dun­gen wer­den jedoch an die Kan­tone delegiert. Gemäss DOJ sieht das BAG die Kan­tone zuständig betr. der Entschei­dung ob Fach­stellen der OKJA unter soziale Ein­rich­tun­gen fall­en oder nicht (Art 5abis18 b 2). Aus Sicht der bei­den Kan­tone Basel­land und Solothurn (neben andern) ist eine Weit­er­führung dieser wichti­gen Ange­bote, unter entsprechen­den Schutz­mass­nah­men, sin­nvoll und darum unter diesem Punkt einzuordnen.

Verord­nung Kan­ton BL (laufend aktu­al­isiert und mit Chronolo­gie) Die aktuelle Verord­nung schreibt nichts zu speziellen Regelun­gen betr. Alter oder Flächen. 

Rah­men­schutzkonzept DOJ (21.1.2021) Das Rah­men­schutzkonzept vom DOJ wurde fol­gen­den Behör­den vorgelegt und von diesen als den gel­tenden geset­zlichen Vor­gaben entsprechend plau­si­bil­isiert: SODK, BSV und BAG. 

Hin­weis: Was die Ein­stu­fung für die Grup­pen­grösse, Alter und Öff­nungszeit­en bedeutet wurde präzisiert und wird weit­er unten erläutert.

DOJ Papi­er bezüglich Ein­stu­fung der OKJA Fach­stellen als soziale Ein­richun­gen Das Doku­ment zeigt neben der Prob­lem­stel­lung auch Argu­mente und Lösun­gen auf.

Erläuterungen: Einstufung der Institution / Massnahmen

Gemäss gel­tender COVID-19-Verord­nung (18.12.2020) gel­ten für Betriebe, die als «soziale Ein­rich­tun­gen» eingestuft sind, weniger Ein­schränkun­gen. Gemäss Rechts­di­enst des BAG obliegt es den Kan­to­nen über diese Ein­stu­fung zu entschei­den. Dies muss mit den entsprechen­den Behör­den abgek­lärt wer­den. Je nach dem sehen die konkreten Mass­nah­men für Fach­stellen der OKJA unter­schiedlich aus und zwar wie folgt:

Einstufung als soziale Einrichtung

(z.B. Kan­ton BL und SO)

  • Öff­nungszeit­en: keine Beschränkung
  • Ange­bote / Grup­pen­grösse: Für die Anzahl Per­so­n­en ist für alle Altersstufen und alle For­men der Ange­bote die zur Ver­fü­gung ste­hende Fläche mass­gebend. Es gilt die Regel: 10 Quadrat­meter pro Per­son, bei Ein­rich­tun­gen von bis zu 30 Quadrat­meter Fläche lediglich 4 Quadrat­meter pro Person. 

Einstufung als Freizeitbetrieb

(z.B. Kan­ton AG)

  • Öff­nungszeit­en: Es ist nur die Nutzung im Regel­be­trieb für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren zuläs­sig. Keine Beschränkung der Öffnungszeiten.
  • Ange­bote / Grup­pen­grösse:
  •  Für Ange­bote für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren gibt es für den Regel­be­trieb wie auch für sportliche und kul­turelle Aktiv­itäten keine zahlen­mäs­sige Ein­schränkung, aber eine flächen­mäs­sige: 10 Quadrat­meter pro Per­son, bei Ein­rich­tun­gen von bis zu 30 Quadrat­meter Fläche lediglich 4 Quadrat­meter pro Person.
  • Für Ange­bote für Jugendlichen ab 16 Jahren gilt: kein Regel­be­trieb, aber es kön­nen kul­turelle Aktiv­itäten in den Lokalitäten der OKJA und sportliche Aktiv­itäten im Aussen­raum durchge­führt wer­den. Dabei ist die Grup­pen­grösse von der zur Ver­fü­gung ste­hen­den Fläche abhängig (grund­sät­zlich 10 m²/Person, bei Ein­rich­tun­gen von bis zu 30 m² Fläche lediglich 4 m²/Person), beträgt jedoch max­i­mal 5 Per­so­n­en inkl. Lei­t­en­den. Auch hier gibt es keine zeitlichen Ein­schränkun­gen. Hin­weis: Mis­chen sich die Alters­grup­pen, so gel­ten die Regeln für Jugendliche ab 16 Jahren

Weiterhin gilt für alle:

  • Ver­anstal­tun­gen: Öffentliche Ver­anstal­tun­gen sind verboten.
  • Im nicht­pro­fes­sionellen Bere­ich ist gemein­sames Sin­gen ausser­halb des Fam­i­lienkreis­es unzuläs­sig, unab­hängig davon, ob dies in Innen­räu­men oder im Freien stattfindet.
  • Es muss eine Zugangs­beschränkung/-kon­trolle erfol­gen, um sicherzustellen, dass die max. Anzahl an Besucher*innen nicht über­schrit­ten wird.
  • Erweit­erte Maskenpflicht ab 12 Jahren in Innen­räu­men und bes­timmten Aussen­räu­men, resp. Bere­ichen des öffentlichen Raumes. Im Aussen­bere­ich der OKJA gilt dies nur, wenn der Abstand nicht einge­hal­ten wer­den kann. Der Kan­ton BL hat ab dem 20.1.21 in den Schulen das Alter für die Maskenpflicht auf 10 Jahre herun­terge­set­zt. Diese Mass­nahme gilt nicht für die OKJA, kann aber bei Über­legun­gen zu eige­nen Schutzkonzepten Ein­fluss haben.
  • Abstand/Platzverhältnisse: Im Innen- und Aussen­bere­ich muss pro 10 m² pro Per­son oder bei ein­er Fläche bis 30 m² lediglich 4 m² pro Per­son zur Ver­fü­gung stehen.
  • Men­schenansamm­lun­gen im öffentlichen Raum von mehr als 5 Per­so­n­en (inkl.Kinder) sind verboten.
  • (Neu seit 14.1.21) Pri­vate Ver­anstal­tun­gen mit mehr als 5 Per­so­n­en sind verboten.
  • Schutzkonzepte: Alle öffentlich zugänglichen Orte, auch die OKJA-Ange­bote, müssen über ein Schutzkonzept verfügen.
  • Abstand­sregel: Wenn möglich 1.5 m zwis­chen Per­so­n­en. Es gibt keine Unter­schei­dung nach Alters­grup­pen in den OKJA-Angeboten.
  • Nachver­fol­gbarkeit: Es sind Präsen­zlis­ten der anwe­senden Per­so­n­en zu führen und den kan­tonalen Behör­den für das Con­tact Trac­ing zur Ver­fü­gung zu stellen (14 Tage, Ver­ant­wor­tung der Kantonsärzt*innen).
  • (Präzisierung 21.1.21) Gemein­sames kochen und essen ist nicht erlaubt, aber Kiosk-/Bar­be­trieb sind weit­er­hin möglich, wenn die nöti­gen Schutz­mass­nah­men getrof­fen werden.
  • (Neu seit 14.1.21) Oblig­a­to­ri­um für Home­of­fice und spezieller Schutz von gefährde­ten Mitarbeitenden.
  • Beson­ders gefährdete Arbeitnehmer*innen sind aber vom Arbeit­ge­ber zu schützen. Es gilt das Arbeitsrecht.
  • Vere­in­sak­tiv­itäten im Mit­gliederkreis oder mit namentlich bekan­nten Per­so­n­en z. B. im Vere­inslokal gel­ten als pri­vate Veranstaltungen.

Gel­tende Hygiene- und Abstandregeln

  • Abstand hal­ten von 1.5 m.
  • Gründlich Hände waschen.
  • In Arm­beuge hus­ten und niesen.
  • Beson­ders gefährdete Per­so­n­en schützen.

Quelle und weit­ere Infor­ma­tio­nen gibt es beim DOJ