Corona Update vom 27.5.21

Der Bun­des­rat hat ges­tern 26. Mai 2021 wei­te­re Öff­nungs­schrit­te beschlos­sen, die am 31. Mai 2021 in Kraft tre­ten. Die gelo­cker­ten Mass­nah­men brin­gen auch für die Offe­ne Kin­der- und Jugend­ar­beit (OKJA) wei­te­ren Spiel­raum. Hier die Anpas­sun­gen und Ergän­zun­gen zu den bis­he­ri­gen Mass­nah­men in der Übersicht: 

  • Ver­an­stal­tun­gen mit Publi­kum: Es gilt in Innen­räu­men eine Ober­gren­ze von 100 und draus­sen von 300 Per­so­nen. Es darf maxi­mal die Hälf­te der Kapa­zi­tät genutzt werden.
  • Ver­an­stal­tun­gen ohne Publi­kum: Ver­eins­an­läs­se u. Ä. sind innen und aus­sen mit maxi­mal 50 erlaubt.
  • Sport für Kin­der und Jugend­li­che bis Jg. 2001: Es dür­fen Wett­kämp­fe mit Publi­kum durch­ge­führt wer­den und sie sind ohne Ein­schrän­kun­gen zugäng­lich. Tanz­ver­an­stal­tun­gen sind erlaubt.
  • Sport im Amateurbereich/für Jugend­li­che mit Jg. 2000 und älter: Grup­pen­grös­se: Es dür­fen maxi­mal 50 Per­so­nen gemein­sam Sport trei­ben.Publi­kum: Publi­kum ist zuge­las­sen, auch an Wett­kämp­fen. Dabei gel­ten die Regeln für Publi­kums­an­läs­se mit 100 Per­so­nen drin­nen und 300 Per­so­nen draus­sen.Mann­schafts­sport­ar­ten: Sind nur draus­sen erlaubt.Sport mit Körperkontakt/ohne Mas­ke und Abstand: Im Frei­en sind auch Sport­ar­ten mit Kör­per­kon­takt zuläs­sig (Trai­ning und Wett­kämp­fe). In Innen­räu­men gilt für Sport­ar­ten, bei denen weder eine Mas­ke getra­gen noch der Abstand ein­ge­hal­ten wer­den kann: nur zuläs­sig in klei­nen, bestän­di­gen Vie­rer­grup­pen, die sich unter­ein­an­der nicht durch­mi­schen, und denen je 50 Qua­drat­me­ter zur aus­schliess­li­chen Nut­zung zur Ver­fü­gung ste­hen. Die Erhe­bung der Kon­takt­da­ten ist obli­ga­to­risch.Flä­che für ruhi­ge Sport­ar­ten: In Innen­räu­men beträgt die Flä­che, die bei der Aus­übung einer ruhi­gen sport­li­chen Akti­vi­tät, bei wel­cher der zuge­wie­se­ne Platz nicht ver­las­sen wird (z. B. Yoga), zur aus­schliess­li­chen Nut­zung zur Ver­fü­gung ste­hen muss, 10 Qua­drat­me­ter pro Per­son.Tanz­ver­an­stal­tun­gen: Tanz­ver­an­stal­tun­gen bei Gross­ver­an­stal­tun­gen im Frei­en sind erlaubt. Falls ab 20. August 2021 die Sitz­plicht im Innen­raum auf­ge­ho­ben wird, kön­nen sol­che auch wie­der innen durch­ge­führt werden.
  • Kul­tur für Jugend­li­chen bis Jg. 2001: Auf­trit­te vor Publi­kum (Per­so­nen­zahl gemäss Regeln Publi­kums­an­läs­se) sind erlaubt.
  • Kul­tur im Amateurbereich/für Jugend­li­che mit Jg. 2000 und älter:Ana­log zu den Regeln im Sport dür­fen in der Kul­tur maxi­mal 50 Per­so­nen an Akti­vi­tä­ten teil­neh­men. Auf­trit­ten vor Publi­kum (Per­so­nen­zahl gemäss Regeln Publi­kums­an­läs­se) sind erlaubt.
  • Men­schen­an­samm­lun­gen im öffent­li­chen Raum: Die Beschrän­kung der Anzahl Per­so­nen ist für spon­tan ent­ste­hen­de Men­schen­an­samm­lun­gen aufgehoben.
  • Auf­su­chen­de Jugend­ar­beit im öffent­li­chen Raum ist bzgl. Anzahl Per­so­nen unein­ge­schränkt möglich.
  • Home­of­fice: Die Home­of­fice-Pflicht wird für jene Betrie­be, die gezielt und wie­der­holt tes­ten, in eine Home­of­fice-Emp­feh­lung umgewandelt.
  • Per­so­nal: Es gilt kei­ne Kon­takt- und Rei­se­qua­ran­tä­ne­pflicht für Geimpf­te und Gene­se­ne wäh­rend sechs Mona­ten. Geimpf­te sind in die­ser Frist auch von der Test­pflicht enthoben.
  • Mas­ken­pflicht: Kin­der unter 12 Jah­ren müs­sen kei­ne Mas­ke tra­gen (kan­to­na­le Aus­nah­men vor­be­hal­ten). Jugend­li­che mit Jahr­gang 2001 oder jün­ger dür­fen bei kul­tu­rel­len und sport­li­chen Akti­vi­tä­ten auf die Mas­ke ver­zich­ten. Abge­se­hen davon gilt die all­ge­mei­ne Mas­ken­pflicht. Älte­re Jugend­li­che müs­sen in Innen­räu­men Mas­ke tra­gen, in Aus­sen­räu­men nur sofern der Abstand nicht ein­ge­hal­ten oder kei­ne ande­ren Schutz­mass­nah­men wie Abschran­kun­gen getrof­fen wer­den. Aus­nah­men gibt es bei sport­li­chen Akti­vi­tä­ten in Innenräumen.
  • Kon­su­ma­ti­on und Abga­be von Spei­sen und Geträn­ken: Die Abga­be von Spei­sen und Geträn­ken in Innen- und Aus­sen­räu­men der OKJA sowie wäh­rend Ver­an­stal­tun­gen ist wie­der erlaubt. Im Aus­sen­be­reich und im Innen­be­reich gilt Abstand oder Abschran­kung zwi­schen Gäs­te­g­rup­pen, max. 4 Per­so­nen innen und 6 aus­sen pro Tisch, Erhe­bung der Kon­takt­da­ten aller Gäs­te und Sitz­pflicht. Die Mas­ken­pflicht gilt am Tisch sit­zend nicht, jedoch vor dem Absit­zen und beim Ver­las­sen des Tischs.

Die­se natio­na­len Mass­nah­men kön­nen durch stren­ge­re Rege­lun­gen durch die Kan­to­ne ver­schärft wer­den. Aktu­ell sind uns kei­ne ver­schärf­ten Ein­schrän­kun­gen durch die Kan­to­ne Basel­land­schaft und Solo­thurn bekannt.

Link zum aktu­el­len Rah­men­schutz­kon­zept