Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Den Überblick zu behalten ist aktuell nicht ganz einfach. Als Hilfestellung sind hier die wichtigsten Unterlagen zusammengestellt.

Die nachfolgenden FAQ sollen zusätzliche Unterstützung bieten.

Die Antworten wurden mit bestem Wissen und Gewissen verfasst und am 19.1.2021 letztmals überprüft. Fehler sind leider immer möglich und somit kann keine Garantie für die Richtigkeit gewährt werden.

Welche Personengrenze gilt in der OKJA?

Zur Beantwortung dieser Frage muss unterschieden werden, in welchem Kanton sich die Fachstelle befindet. Die beiden Kantone SO und BL sehen die OKJA nicht als reine Freizeiteinrichtungen, sondern als nicht geregelt resp. als soziale Einrichtungen. Nach aktuellem Wissensstand liegt im Kanton AG noch keine entsprechende Einschätzung vor.

soziale Einrichtungen

• Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren: keine zahlen- oder flächenmässigen Einschränkungen.

• Bei 16jährigen und älteren gelten die m2 der verfügbaren Fläche (vgl. dazu die Verordnung des Bundes: Seite 20, 3. Abstand, Buchstabe d:

• Bei explizit sportlichen Aktivitäten (Sportnacht etc.) ist eine Einordnung als soziale Einrichtung kaum nachvollziehbar und somit die Regelung für die Gruppengrösse bei sportlichen Freizeitaktivitäten s.h. weiter unten (vergl. Bund Art. 5d22 2 und Rahmenschutzkonzept Punkt 1 Unterpunkt Gruppengrösse bei sportlichen und kulturellen Freizeitaktivitäten).

Freizeiteinrichtungen

Es gelten die im Rahmenschutzkonzept des DOJ erfasste Regelung punkto Gruppengrösse für Regelbetrieb:

Gruppengrössen für Regelbetrieb
• Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren: keine zahlen- oder flächenmässigen Einschränkungen.
• Jugendliche ab 16 Jahren: Auf Flächen, auf welchen sich Personen im Innen- oder Aussenbereich frei bewegen können, müssen Quadratmeter pro Quadratmeter Fläche Quadratmeter Die Anzahl zugelassener Personen ist somit von der zur Verfügung stehenden Fläche abhängig, beträgt jedoch maximal 5 Personen inkl
Leitenden

Gruppengrösse bei sportlichen und kulturellen Freizeitaktivitäten
• Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren: keine zahlen- oder flächenmässigen Einschränkungen.
• Jugendliche ab 16 Jahren: Gruppen bis maximal 5 Personen inkl. Leitenden sind zulässig, wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten wird.

Müssen Mitarbeitende auch eine Maske tragen, wenn die Treffpunkte geschlossen sind? (Büro- Unterhaltsarbeiten etc.)

Bei der Arbeit müssen Sie in allen Innenräumen eine Maske tragen.

Die Maskenpflicht gilt sobald zwei Personen bei der Arbeit miteinander in Kontakt sind, beispielsweise in Mehrpersonenbüros, Sitzungsräumen oder in gemeinsam genutzten Räumlichkeiten (geteilte Arbeitsplätze, Korridore, Lifte, WCs, Pausenräume, etc.) und bei Besprechungen in Einzelbüros.

(14.1.21) Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr.

Gilt die Maskenpflicht auch für Robi-Spielplätze und Jugendhäuser?

In Innenräumen ist gilt eine Maskenpflicht für alle über 12 Jahren.

Im Aussenraum muss die Situation individuell betrachtet werden. Das Rahmenschutzkonzept vom DOJ gibt folgende Auskunft: Im Aussenbereich der OKJA gilt eine Maskenpflicht (für über 12-jährige) nur, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann. Hier gilt es abzuwägen wie frequentiert und wie gross dieser Aussenraum ist.

(19.1.21) Der Kanton BL hat für Schulen und Tagesstruktur das Alter für die Maskenpflicht auf 10 Jahre herabgesetzt. Für die OKJA ist diese Massnahme nur zur Orientierung wichtig und kann bei Überlegungen zum erstellen des eigenen Schutzkonzeptes berücksichtigt werden.

Kann ich Hygienematerial einfach beim OKJA-BL beziehen?

Nein.

Im Rahmenschutzkonzept vom DOJ steht: Entsprechende sanitäre Einrichtungen und passendes Material (Desinfektionsmittel, Einweghandtücher / Papiertücher, Seifenspender, geschlossene Abfalleimer) werden von den KJF-, resp. OKJA-Fachstellen zur Verfügung gestellt.

Hiermit ist aber nicht gemeint, dass der Fachverband OKJA-BL das Material beschafft und verteilt. Im Kanton BL sind die Gemeinden, gemäss Kantonalem Gesetzt, zuständig für die OKJA. Die Fachstellen sind hier die Leistungserbringer. Folglich sind die Gemeinden selber verantwortlich oder falls die OKJA an eine externe Institution vergeben wurde, bildet diese die Fachstelle. Aber auch bei einer externen Institution ist oft die Gemeinde Eigentümerin der Liegenschaft und somit braucht es eine Absprache.

Welche Betriebe/Institutionen müssen ein Schutzkonzept haben?

Alle unter Art. 6 Abs. 3 der COVID-19-Verordnung 2 aufgeführten Betriebe müssen ein Schutzkonzept haben. Somit brauchen alle Anbieter der OKJA ein Schutzkonzept. Sei dies die Gemeinde, der Trägerverein oder die Kirche. Der DOJ hat in Zusammenarbeit mit dem BAG ein Rahmenschutzkonzept erarbeitet und daraus ein Musterschutzkonzept für die OKJA entwickelt.

Update 5.1.21: Der DOJ hat am 18.12.30 ein neues Rahmenschutzkonzept erarbeitet.

Wer erarbeitet die Schutzkonzepte

Die zuständigen Institutionen/Betriebe erarbeiten die Schutzkonzepte selbst, beruhend auf dem Muster-Schutzkonzept des Bundes, resp. der DOJ hat für die OKJA ein eigenes Musterschutzkonzept (neues Musterschutzkonzept vom DOJ ist in Arbeit) erarbeitet. 

Update 5.1.21: Der DOJ hat am 18.12.30 ein neues Rahmenschutzkonzept erarbeitet.

Wo finde ich eine Vorlage für ein Schutzkonzept?

Der DOJ hat ein Musterschutzkonzept erarbeitet, ein neues ist in Arbeit.

Weiterhin können auch Schutzkonzepte anderer Organisationen eine Hilfe sein. Im internen Büro vom OKJA-BL werden Schutzkonzepte unter “Hilfreiches” abgelegt. Auch der DOJ hat eine Plattform für Schutzkonzepte eingerichtet.

Update 5.1.21: Der DOJ hat am 18.12.30 ein neues Rahmenschutzkonzept erarbeitet. Ein neues Musterschutzkonzept für die OKJA ist zur Zeit nicht vorhanden. Die bestehenden Konzepte müssen entsprechend angepasst werden.

Was muss bei der Erarbeitung von einem Schutzkonzept beachtet werden?

Das Musterschutzkonzept vom DOJ liefert eine gute Grundlage. Idealerweise wird bei der Begründung auf das Rahmenschutzkonzept vom DOJ Bezug genommen. Eine Abstimmung mit den lokalen Gegebenheiten ist sicher sinnvoll. So sollte das Schutzkonzept der lokalen Schule bei den Überlegungen mit einbezogen werden.

Update 5.1.21: Der DOJ hat am 18.12.30 ein neues Rahmenschutzkonzept erarbeitet.

Wer genehmigt und überprüft das Schutzkonzept? 

Eine Genehmigung der Konzepte durch kantonale oder Bundesstellen ist nicht vorgesehen. Somit ist jede Institution/Betrieb/Gemeinde selber für das Schutzkonzept verantwortlich. Wer das Konzept genehmigen muss, hängt sehr stark von den eigenen Strukturen und Kompetenzen ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. 

Info: Gemäss Informationen des Staatssekretariats für Arbeit (SECO) müssen die Schutzkonzepte nicht zur Bewilligung eingereicht werden. 
Information des SECO zu Schutzkonzepten

Können Kinder das neue Coronavirus weitergeben? 

Aussage BAG (Stand 7.1.2021)

Kinder unter 12 Jahren werden meist von erwachsenen Personen mit den neuen Coronavirus angesteckt. Sie selbst übertragen das Virus jedoch selten auf andere Personen. Kinder ab 12 Jahren und Erwachsene tragen vermehrt zur Übertragung des Virus bei.

Quelle: BAG

FAQ anderer Institutionen:

BAG

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