Video-Vortrag: Wie können Eltern und ihre Kinder ihre psychische Widerstandsfähigkeit stärken?

Öffentlich­er Zoomvor­trag für Eltern, Lehrerin­nen und Lehrer und andere Fach­per­so­n­en aus dem Bere­ich der Kinder und Jugendhilfe

Ref­er­entin: Prof. Dr. Dr. Christi­na Stadler, Lei­t­ende Psy­cholo­gin und Klin­is­che Pro­fes­sorin der Klinik für Kinder und Jugendliche der UPK Basel.

Happy Girls Day

Work­shopange­bot für Mädchen

Sam­stag, 5. Juni 2021
13.00 bis 18.30 Uhr im Jugend­freizei­thaus Allschwil!

www.happygirlsday.ch

Sei dabei!

Der Hap­py Girls Day ist ein Aktion­stag für Mäd­chen aus der Region Basel­land, Basel­stadt, nah­es Aar­gau (Kaiser­augst) sowie näheres Solothurn (Dor­nach und solothur­nisches Lei­men­tal). Der Aktion­stag kostet 15.- Franken pro Teil­nehmerin und bein­hal­tet die Teil­nahme an Work­shops nach eigen­er Wahl, Getränke sowie Snacks für den Tag.

Die Idee zum Hap­py Girls Day ent­stand Ende 2008. Sei­ther find­et der Hap­py Girls Day jährlich ein­mal statt. 10 gelun­gene Anlässe (2010 – 2020) gehören bere­its der Ver­gan­gen­heit an.

Sei dabei am 11. Hap­py Girls Day. Es erwartet dich ein super Tag mit tollen Work­shops und viel Spass!

Ein­tritt 15 CHF

Anmelde­frist endet am 1. Juni 2021

Link

Stronger Now — Workshopangebot für Jugendliche

Ziel des Work­shops ist es Jugendliche im Umgang mit der aktuellen Coro­n­a­pan­demie zu unter­stützen und deren Resilienz zu STÄRKEN.

Beson­ders die aktuelle Coro­na-Pan­demie kann eine echte Her­aus­forderung sein.
Klar, das ist für jeden anders. Manche lei­den kaum darunter, während andere krassen Stress mit der ganzen Sache haben – aber das muss so nicht bleiben!

Statt sich vom Stress wie von ein­er Welle umhauen zu lassen, kann man in den STRONGER NOW-Work­shops ler­nen die Welle zu surfen

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Kinder- und Jugendorganisationen fordern Post-Corona-Strategie

Eine bre­ite Allianz von Organ­i­sa­tio­nen, die sich für Kinder und Jugendliche in der Schweiz ein­set­zt, fordert in einem drin­gen­den Appell Per­spek­tiv­en für die junge Gen­er­a­tion in der Coro­na-Pan­demie. Kinder und Jugendliche sind wis­senschaftlich erwiesen psy­chisch stark belastet, haben Zukun­ftssor­gen und wur­den bish­er zu wenig in die Debat­te ein­be­zo­gen. Jet­zt ist es an der Zeit, die Bedürfnisse der Kinder und Jugendliche ern­stzunehmen und ihre Sol­i­dar­ität zu würdi­gen sowie ihnen mit ein­er Post-Coro­na-Strate­gie echte Per­spek­tiv­en zu bieten.

In den jüng­sten Lockerungss­chrit­ten des Bun­desrats vom 19. April 2021 wurde kaum auf die zen­tralen Anliegen und Forderun­gen der jun­gen Gen­er­a­tion einge­gan­gen. Im vorgestell­ten 3- Phasen-Mod­ell des Bun­desrats fehlt eine spez­i­fis­che Rück­sicht­nahme für Kinder, Jugendliche und junge Erwach­sene gän­zlich. Diese Sit­u­a­tion ist für eine bre­ite Allianz von Organ­i­sa­tio­nen, die täglich mit dieser Ziel­gruppe arbeit­et, sehr unbefriedigend.

Appell fordert Mit­spracherecht und Zukunftsaussichten

In ihrem Appell unter­bre­it­et die Allianz deshalb dem Bun­desrat, dem BAG sowie den kan­tonalen Behör­den konkrete Lösungsvorschläge. Jugendliche, jun­gen Erwach­se­nen und Vertreter:innen von Organ­i­sa­tio­nen und Ver­bän­den aus dem Bere­ich Kinder und Jugend sollen regelmäs­sig und sys­tem­a­tisch ange­hört und in die Vernehm­las­sung zu Entschei­dun­gen ein­be­zo­gen werden.

Auch braucht es nun eine Post-Coro­na-Strate­gie, welche alle Lebens­bere­iche wie Schule, Freizeit und Fam­i­lie umfasst sowie alle Gen­er­a­tio­nen ein­bezieht. Diese soll die mit­tel- und länger­fristi­gen Fol­gen der Pan­demie auf die Chan­cen­gerechtigkeit, Armut und psy­chis­chen Gesund­heit berück­sichti­gen und mit nach­halti­gen Mass­nah­men abfedern.

Sol­i­dar­ität belohnen und Struk­turen stärken

Das Wohlbefind­en und die Bedürfnisse junger Men­schen sollen nun eben­falls sol­i­darisch stärk­er Beach­tung find­en. Im Zusam­men­hang mit dem Covid-19-Zer­ti­fikat oder allfäl­li­gen Priv­i­legien für Geimpfte dür­fen junge Men­schen nicht benachteiligt werden.

Die öffentliche Hand soll psy­chosoziale sowie kinder- und jugendpsy­chi­a­trische Ange­bote rasch aus­bauen und auch mit­tel­fristig sich­er­stellen. Anlauf‑, Beratungs- und Fach­stellen der Offe­nen und Organ­i­sa­tio­nen der ver­ban­dlichen Kinder- und Jugen­dar­beit müssen länger­fristig stärk­er finanziell unter­stützt werden.

Struk­turen, die Jugendliche beim Über­tritt von der Schule in die Berufs­bil­dung oder in weit­er­führende Schulen unter­stützen sowie diejeni­gen, die Jugendliche ohne beru­fliche Anschlus­slö­sung unter­stützen, sollen rasch gestärkt und ihre Kapaz­itäten aus­ge­baut werden.

Link Mit Details

Neues Rahmenschutzkonzept

Auf Grund der Anpas­sun­gen vom ver­gan­genen Mittwoch durch den Bun­desrat, wurde das Rah­men­schutzkonzept aktu­al­isiert. Link  

Fol­gende Punk­te kom­men neu dazu resp. wer­den präzisiert:

  • Kochen ist erlaubt. Es gilt die Hygien­e­mass­nah­men strikt einzuhalten.
  • Aus­gabe und Kon­suma­tion von Speisen und Getränken sind im Aussen­raum erlaubt, im Innen­raum jedoch nicht.
  • Testen: Es gel­ten die kan­tonalen Regelun­gen, resp. Test­strate­gien, sofern sie die OKJA betr­e­f­fen. Weit­er­führende Infor­ma­tio­nen erhält man von den Kantonen.

Veränderung Covid Massnahmen

Am Mittwoch 14. April hat der Bun­desrat neue Anpas­sun­gen betr. Bekämp­fung der Ver­bre­itung des Covid-Viruses.

Die OKJA ist im wesentlichen vom Art. 6g betrof­fen. In der Verord­nung hat sich verän­dert, dass eine Abgabe von Essen neu nur noch im Innen­raum expliz­it ver­boten ist.

Art. 6g Beson­dere Bes­tim­mungen für die Kinder- und Jugen­dar­beit
1 Aktiv­itäten von Organ­i­sa­tio­nen und Insti­tu­tio­nen der offe­nen Kinder- und Jugend-

arbeit sind zuläs­sig, wenn die fol­gen­den Voraus­set­zun­gen erfüllt sind:

Art. 6g Beson­dere Bes­tim­mungen für die Kinder- und Jugen­dar­beit
1 Aktiv­itäten von Organ­i­sa­tio­nen und Insti­tu­tio­nen der offe­nen Kinder- und Jugen­dar­beit sind zuläs­sig, wenn die fol­gen­den Voraus­set­zun­gen erfüllt sind:
a. Es han­delt sich um Aktiv­itäten für Kinder und Jugendliche mit Jahrgang 2001 oder jünger.
b. Eine Fach­per­son betreut die Aktiv­itäten der Kinder und Jugendlichen.
c. Das Schutzkonzept bezeichnet:

  1. die zuläs­si­gen Aktivitäten;
  2. die zuläs­sige Höch­stzahl anwe­sender Kinder und Jugendlich­er.
    2 Tanzver­anstal­tun­gen und die Aus­gabe von Speisen und Getränken in Innen­räu­men sind in jedem Fall unzulässig.

Von Seit­en DOJ ist noch kein Anpas­sung an das Rah­men­schutzkonzept vorhan­den, aber die Verord­nung ist hier recht klar und somit ist eine koor­dinierte und bewusste Abgabe von Lebens­mit­tel (z’Vieri etc.) wieder möglich.

Link Verord­nung

Neues Rahmenschutzkonzept

Stand: 25.2.2021 14.00 Uhr

Der Bun­desrat hat gestern mass­ge­bliche Lockerun­gen, spezielle auch für Kinder und Jugendliche ab 1. März bekan­nt gegeben. Die Erhöhung der Alters­gren­ze auf Jugendliche bis Jahrgang 2001 hil­ft vor allem im Sport­bere­ich. Die explizite Erwäh­nung der OKJA in der Kom­mu­nika­tion und den Doku­menten des BAG, inkl. eigen­em Artikel in der Verord­nung ist grund­sät­zlich erfreulich, bringt eini­gen Fach­bere­ichen im Einzugs­ge­bi­et des OKJA-BL aber auch neue Ein­schränkun­gen. Das aktu­al­isierte Rah­men­schutzkonzept find­et ihr hier: http://doj.ch/corona-rahmenschutzkonzept 

Was neu gel­ten wird:

  • Nationale Regelung für die OKJA: Ange­bote sind zugänglich (Art. 6g), d. h. keine Unter­schei­dung zwis­chen soz. Ein­rich­tun­gen und Freizeit­ein­rich­tun­gen und keine Ein­stu­fun­gen durch die Kan­tone mehr.
  • Sportliche und kul­turelle Aktiv­itäten KJF all­ge­mein: sind für Kinder/Jugendliche bis Jahrgang 2001 ohne Begren­zung der Grup­pen­grösse zuläs­sig, ab Jahrgang 2000 nur für Grup­pen von max. 5 Per­so­n­en im Innen­raum und 15 Per­so­n­en im Aussen­raum, mit Maske und Abstand.
  • OKJA-Ange­bote für Kinder/Jugendliche bis Jahrgang 2001: Alle Arten von Ange­boten sind wieder offen, auss­er Feste, Tanzver­anstal­tun­gen und die Aus­gabe von Speisen und Getränken. Es gibt keine Ein­schränkung durch eine Flächen­regel, abge­se­hen von der definierten Höch­stzahl gemäss Schutzkonzept ein­er Institution.
  • OKJA-Ange­bote für Jugendliche ab Jahrgang 2000: Alle Arten von Ange­boten sind im Innen­raum mit max. 5 Per­so­n­en (inkl. Lei­t­ende), Sport im Aussen­raum mit max. 15 Per­so­n­en zuläs­sig. Es gilt Masken­tragepflicht und Ein­hal­ten des Abstands.
  • Bei Ange­boten mit Alters­gemis­cht­en Grup­pen (Jugendliche mit Jahrgan­gunter und über 2001) gel­ten die Vor­gaben für Jugendliche ab Jahrgang 2000 und älter
  • Ver­samm­lun­gen von bis zu 15 Per­so­n­en im öffentlichen Raum sind zuläs­sig. Diese Begren­zung gilt auch für Ange­bote der mobilen/aufsuchenden Ange­bote im öffentlichen Raum.
  • Sin­gen für und mit Kindern/Jugendlichen bis Jahrgang 2001 ist erlaubt.
  • Band- und Chor­proben sowie Konzerte/Vorführungen ohne Pub­likum für Kindern/Jugendlichen bis Jahrgang 2001 sind erlaubt.
  • Sportliche Wet­tkämpfe für Kinder/Jugendliche bis Jahrgang 2001 ohne Pub­likum sind wieder erlaubt.

 Empfehlun­gen des DOJ/Präzisierungen durch das BAG:

  • Die Höch­stzahl für anwe­sende Per­so­n­en (bis Jg. 2001) wird in Eigen­ver­ant­wor­tung nach gesun­dem Men­schen­ver­stand von den einzel­nen Fach­stellen fest­gelegt. Der DOJ emp­fiehlt unter anderem fol­gende Fak­toren zu berück­sichti­gen: zur Ver­fü­gung ste­hende Innen- und Aussen­räume, Infra­struk­tur, Möglichkeit­en die Hygiene- und Schutz­mass­nah­men zu gewährleis­ten, Art der Aktiv­itäten, Präsenz der Fach­per­so­n­en, Schutz der Mitar­bei­t­en­den, Alter der Kinder und Jugendlichen sowie Alters­durch­mis­chung der Gruppen.
  • Ange­bote der Offe­nen Arbeit mit Kindern/mobile Spielange­bote, erfol­gen auf dem eige­nen Aussen­raum oder einem definierten/abgegrenzten Are­al nach den Regeln für OKJA-Ange­bote für Kinder/Jugendlich bis Jg. 2001 (Schutzkonzept, Kon­tak­ter­fas­sung). Auf öffentlichen Spielplätzen gilt die max. Per­so­n­en­be­gren­zung von 15.
  • Autonome Nutzung der OKJA-Räum­lichkeit­en (z. B. Ban­dräume): sind möglich wenn erstens vor der ersten Nutzung eine Fach­per­son mit den Jugendlichen die Schutz­mass­nah­men bespricht und zweit­ens während der Nutzung eine Fach­per­son für die Jugendlichen erre­ich­bar ist.
  • Die Dis­tanzregel von 1.5m wird grund­sät­zlich einge­hal­ten, wo im Zusam­men­hang mit jun­gen Kindern päd­a­gogisch nicht sin­nvoll und umset­zbar, kann darauf punk­tuell verzichtet werden.

Zurzeit ste­ht der DOJ noch in Abklärung mit dem BAG im Zusam­men­hang mit der Umset­zung bzgl. der Ein­schränkun­gen der Aus­gabe von Speisen und Getränken. Sobald dazu eine Rück­mel­dung des BAG vor­liegt, wird wieder informiert und gegebe­nen­falls wird es eine Präzisierung am Rah­men­schutzkonzept geben. 

Die neuen Regelun­gen helfen sich­er Ungle­ich­heit­en in den Kan­to­nen zu reduzieren. Bei den Anzahl Per­so­n­en gibt es neu mehr Hand­lungsspiel­raum, dafür ergibt sich aus den neuen Regeln für unsere Region lei­der zusät­zliche Ein­schränkun­gen (Alter und Kiosk­be­trieb). Weit­ere Lockerun­gen wur­den per 22. März in Aus­sicht gestellt.

Sit­u­a­tion Kan­ton Solothurn

Auch im Kan­ton Solothurn wird die 5er Regel im öffentlichen Raum per 1. März 2021 aufge­hoben. Somit gilt die 15 Per­so­n­en Regel im öffentlichen Raum ab dem 1. März 2021 auch im Kan­ton Solothurn. Es sind bis jet­zt keine ver­schärften Mass­nah­men, welche für die OKJA im Kan­ton Solothurn bet­rifft, bekannt. 

Lockerungen der Massnahmen ab dem 1. März bringen für die OKJA leider auch Verschärfungen!

Ab 1. März gibt es schweizweit Lockerungss­chritte die für die OKJA mehrheitlich pos­i­tiv aus­fall­en. Die Alters­be­gren­zung für Sport und Kul­tur wird auf 20 Jahre ange­hoben. Diese Alters­gren­ze ist neu lei­der expliz­it im Zusam­men­hang mit der OKJA genan­nt. Somit kann diese Lockerung bei eini­gen Insti­tu­tio­nen auch eine Ver­schär­fung darstellen. Die Anhebung der Per­so­n­en­wahl im freien von 5 auf 15 macht die auf­suchende Jugen­dar­beit einfacher.

Der DOJ ist daran sein Rah­men­schutzkonzept zu über­ar­beit­en. Der Artikel 6g aus der Verord­nung über Mass­nah­men in der Verord­nung zur Bekämp­fung der Covid-19-Epi­demie bet­rifft expliz­it die Jugendarbeit. 

Art. 6g Beson­dere Bes­tim­mungen für die Kinder- und Jugen­dar­beit Aktiv­itäten von Organ­i­sa­tio­nen und Insti­tu­tio­nen der offe­nen Kinder- und Jugen­dar­beit sind zuläs­sig, wenn die fol­gen­den Voraus­set­zun­gen erfüllt sind:

  • a. Es han­delt sich um Aktiv­itäten für Kinder und Jugendliche mit Jahrgang 2001 oder jünger.
  • b. Eine Fach­per­son betreut die Aktiv­itäten der Kinder und Jugendlichen.
  • c. Das Schutzkonzept bezeichnet:
    1. die zuläs­si­gen Aktiv­itäten; in jedem Fall unzuläs­sig sind Feste, Tanz- ver­anstal­tun­gen und die Aus­gabe von Speisen und Getränken,
    2. die zuläs­sige Höch­stzahl anwe­sender Kinder und Jugendlicher.

Link zur Verord­nung

Vernehmlassungsantwort an Bundesrat

Der Bun­desrat hat let­zte Woche Lockerun­gen speziell für die Jugendlichen und expliz­it für die Offene Kinder- und Jugen­dar­beit in Vernehm­las­sung bei den Kan­to­nen gegeben. Dies wird sehr begrüsst, doch die Forderun­gen des DOJ und der SAJV für den ausser­schulis­chen Bere­ich (Brief vom 5.2.2021) sind damit noch nicht genü­gend erfüllt. Mit vere­in­ten Kräften und im Schul­ter­schluss mit der EKKJ, der SODK und der IG Sport fordert der DOJ die Erhöhung der Alters­gren­ze für die Son­der­stel­lung auf 25 Jahre (anstatt wie vorge­se­hen 18). Die SODK hat sich in diesem Sinne eben­falls sehr aus­drück­lich, mit Erwäh­nung der OKJA, mit ein­er Vernehm­las­sungsant­wort an den Bun­desrat gewen­det. Ein erneuter Brief von DOJ und SAJV an den Bun­desrat dazu wurde gestern verschickt. 

Newsletter Gesundheitsförderung Baselland

Der Newslet­ter der Gesund­heits­förderung bein­hal­tet Infor­ma­tio­nen zu den aktuellen und vielfälti­gen Aktiv­itäten. In den aktuell her­aus­fordernde Zeit­en sind Flex­i­bil­ität und Spo­naneität gefragt, um auf schnell verän­dernde Sit­u­a­tio­nen reagieren zu kön­nen. Nichts­destotrotz ist in diesen Zeit­en der Erhalt der Gesund­heit ein wichtiges Thema.ist.

Link

Hier einige Auszüge aus dem Newsletter:

Syn­thetis­che Cannabi­noide: Infor­ma­tio­nen für Kon­sum­ierende und Sucht­fach­leuteDas aktuell auf dem ille­galen Markt in der Schweiz verkaufte Cannabis enthält regelmäs­sig syn­thetis­che Cannabi­noide, die zu ein­er tödlichen Über­do­sis führen kön­nen. Info­drog wie auch die Abteilung Sucht Basel-Stadt haben Fak­ten­blät­ter für Kon­sum­ierende und für Sucht­fach­leute sowie ein Merk­blatt syn­thetis­che Cannabi­noide und ihre Risiken zusammengestellt.

Take care – Die psy­chis­che Gesund­heit von Kindern und Jugendlichen stärken­Bei Kindern und Jugendlichen sind psy­chis­che Prob­leme oft­mals schw­er zu erken­nen. Das frühe Erken­nen von Entwick­lungss­chwierigkeit­en ist aber zen­tral, um einem neg­a­tiv­en Ver­lauf ent­ge­gen­zuwirken. Bestellen Sie kosten­los Fly­er um Jugendliche, Eltern und Fach­per­so­n­en für die psy­chis­che Gesund­heit zu sen­si­bil­isieren. Mehr dazu… 

Suizidal­ität im Jugen­dal­ter: Wie soll in der Schule präven­tiv gehan­delt wer­den? Wie kann man das The­ma «Suizid» im Unter­richt auf­greifen? Solche Fra­gen greift diese Broschüre auf – prax­is­nah und hand­lung­sori­en­tiert. Mehr dazu…

Mehr Möglichkeiten für Jugendliche?

Es gibt erfreuliche Neuigkeit­en aus dem Bun­de­shaus: Der Bun­desrat hat an der heuti­gen Medi­enkon­ferenz erst­mals die Jugend direkt ange­sprochen, Ver­ständ­nis gezeigt für ihre schwierige Sit­u­a­tion angesichts der Mass­nah­men und ihrer spez­i­fis­chen Bedürfnisse sowie den jun­gen Men­schen gedankt für ihre Geduld und Sol­i­dar­ität – ein Anre­gung des DOJ und der SAJV. Weit­er gab der Bun­desrat Lockerun­gen der Mass­nah­men für Kinder und Jugendliche ab 1. März 2021 bekan­nt, die er nun in die Vernehm­las­sung bei den Kan­to­nen gibt. Defin­i­tiv darüber beschlossen wird näch­ste Woche. Der DOJ wird dann beim BAG detail­liert abklären, welche neuen Möglichkeit­en für die OKJA dies mit sich brin­gen wird. Sehr erfreulich ist, dass die Offene Kinder- und Jugen­dar­beit erst­mals expliz­it erwäh­nt wird und die Zugänglichkeit ihrer Ange­bote schweizweit vorge­se­hen ist. Ein weit­er­er Erfolg für die Bemühun­gen des DOJ und gute Aus­sicht­en für die OKJA! 

Auszug aus der Medi­en­mit­teilung: Mehr Möglichkeit­en für Jugendliche
Für Kinder und Jugendliche sind die Coro­na-bed­ingten Ein­schränkun­gen beson­ders ein­schnei­dend. Die psy­chis­che Belas­tung hat in dieser Alter­skat­e­gorie stark zugenom­men. Für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre gel­ten bere­its heute im Sport- und Kul­turbere­ich gewisse Erle­ichterun­gen. Der Bun­desrat möchte die Alters­gren­ze nun auf 18 Jahre anheben und die erlaubten Sport- und Kul­tur­ange­bote ausweit­en. Zudem sollen Ange­bote der offe­nen Kinder- und Jugen­dar­beit wieder zugänglich sein.

Zur Medi­en­mit­teilung des Bun­desrats (17.2.2021)https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-82371.html 

Zum Video der Medi­enkon­ferenz mit State­ment an die Jugendhttps://www.youtube.com/derschweizerischebundesratleconseilfederalsuisseilconsigliofederalesvizzero

Corona und Jugend: Jugend-Dachverbände fordern mehr Spielraum für ausserschulische Aktivitäten

Die Schweiz­erische Arbeits­ge­mein­schaft der Jugend­ver­bände (SAJV) und der Dachver­band Offene Kinder- und Jugen­dar­beit Schweiz (DOJ) fordern in einem Schreiben an das Bun­de­samt für Gesund­heit (BAG) vom 5. Feb­ru­ar 2021 wieder mehr Freiräume und Lebens­möglichkeit­en für die Jugend neb­st Schule und Fam­i­lie. Dafür braucht es mehr Hand­lungsmöglichkeit­en für die ausser­schulis­che Kinder — und Jugen­dar­beit. So soll etwa die Son­der­stel­lung für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren auf bis 25 Jahre erweit­ert werden.

Link Medi­en­mit­teilung

Politische Wahrnehmung der OKJA in der Schweiz

Auf Nationaler Ebene ist einiges passiert und die OKJA wird als wichtige Arbeit anerkannt:

  • Die Eid­genös­sis­che Kom­mis­sion für Kinder und Jugend­frage EKKJ hat Empfehlun­gen zuhan­den BAG in Sachen Fol­gen der Krise auf Jugendliche veröf­fentlicht. Darin wird erfreulicher­weise die OKJA expliz­it erwäh­nt und ihr Bedeu­tung unter­strichen. Auch der DOJ und sein Rah­men­schutzkonzept wer­den als Ref­erenz erwäh­nt. Aber lest selb­st:https://ekkj.admin.ch/publikationen/stellungnahmen#collapse-7823.
  • In Zusam­me­nar­beit mit der SAJV hat der DOJ kon­nte die Zusam­me­nar­beit mit dem BAG weit­er aus­ge­baut und verbessert werden. 
  • Eine Über­sicht, wie die Kan­tone mit der Frage der Ein­stu­fung der OKJA umge­hen, hat der DOJ auf ein­er “Wet­terkarte” zusam­menge­fass. Ihr seht: Es gibt einige bedauer­liche Unwet­ter aber die Gross­wet­ter­lage zeigt sich zurzeit erfreulich sonnig.

Wichtigkeit der OKJA wird erkannt

Mehrere Gemein­den, aber auch die Presse informiert aktiv über die Wichtigkeit der offe­nen Ange­bote der OKJA.

Medi­en­mit­teilung Bun­desrat 17.2.2021

Bericht BAZ 9.2.21

Beitrag Birsstadt-TV KW6

Beitrag Birsstadt-TV KW 6

Bericht Wochen­blatt 14.1.2021

Beitrag Tele­basel 30.1.2021

Beitrag SRF 29.1.2021

BiBo 28.1.2021
Wochen­blatt 21.1.2021
Wochen­blatt 21.1.2021
BZ 23.1.2021

Sport & Bewegung für Kinder & Jugendliche

Sportliche Aktiv­itäten für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ist gemäss Bun­desverord­nung auch mit Grup­pen weit­er­hin möglich. (Ver­gle­ich Verord­nung: Im Bere­ich des Sports sind fol­gende Sportak­tiv­itäten zuläs­sig: a. Sportak­tiv­itäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburt­stag; Wet­tkämpfe sind ver­boten). Einzelne Vere­ine haben die Aktiv­itäten aber eingestellt und einzelne Gemein­den haben ihre Turn­hallen geschlossen. Ob Sportak­tiv­itäten darum in ein­er Gemeinde möglich ist, muss vor Ort abgek­lärt werden.

IdeeSport organ­isiert in der ganzen Schweiz “Mid­night Sport” und andere Ange­bote. Um diese Ange­bote auch unter Covid-Bedin­gun­gen durch­führen zu kön­nen, haben Sie ein eigenes Schutzkonzept erar­beit­et und im Inter­net pub­liziert. Das Schutzkonzept von IdeeSport kann beim erar­beit­en eines eige­nen Schutzkonzeptes neben dem Rah­men­schutzkonzept vom DOJ hil­fre­ich sein.

Für die Schulen gibt es spezielle Verord­nun­gen und Konzepte von den Kan­to­nen resp. den Gemein­den, die teil­weise eine Maskenpflicht (auch beim Tur­nen) vorschreibt. Auf dem Webauftritt vom Bun­de­samt für Sport (BASPO) ist unter “Fra­gen und Antworten” fol­gen­des dazu geschrieben: Gilt bei Kindern eine Maskenpflicht im Sport?
Für Kinder bis zum 16. Alter­s­jahr beste­ht von Bun­des-Seite her keine Maskenpflicht im Sport. Ver­schiedene Kan­tone regeln dies allerd­ings schär­fer.
(Stand 2.2.21).

Ergänzung durch die Änderung der Covid-19 Verord­nung durch den Regierungsrat des Kan­tons Basel-Land­schaft vom 19. Jan­u­ar 2021
Ab dem 20. Jan­u­ar 2021 müssen Kinder ab 10 Jahren in Basel­bi­eter Schu­lan­la­gen eine Schutz­maske tra­gen, bis sie am genauen Durch­führung­sort (bspw. in der Turn­halle) des Vere­in­strain­ings sind. Während des Train­ings kann die Maske abgelegt wer­den. (Quelle)

Im Kan­ton Solothurn gilt für die Schu­lan­la­gen (inkl. Sporthallen) weit­er­hin ein “Cocon” welch­er eine Nutzung der Anla­gen durch aussen­ste­hende ver­bi­etet. (Anord­nung des Volkss­chu­lamtes vom 21.Januar 2021)

Wichtig: Sportliche Freizeitak­tiv­itäten, welche von der OKJA organ­isiert wer­den, sind auch als Freizeit & Sport Aktiv­itäten (Art5d27) zu sehen. Dies auch wenn die OKJA im entsprechen­den Kan­ton als “Soziale Ein­rich­tung” eingestuft wird.

Sind Fachstellen der OKJA soziale Einrichtungen?

Die meis­ten Kan­tone, welche sich dieser Fragestel­lung gestellt haben, sehen dies so. Gemäss BAG liegt die abschliessende Ein­stu­fung der OKJA den kan­tonalen Behör­den. Nicht alle Kan­tone haben zu dieser Fragestel­lung eine klare Hal­tung. Fol­gende Kan­tone sehen die Fach­stellen der OKJA als soziale Ein­rich­tun­gen: (Stand: 28.1.2021)

  • Zürich
  • Bern
  • Thur­gau
  • Tessin
  • Wal­lis
  • Schaffhausen
  • St. Gallen
  • Solothurn
  • Basel­land
  • Graubün­den
  • Luzern
  • Uri
  • Schwyz

In mehreren Kan­to­nen laufen zur Zeit Abklärun­gen zu der Ein­stu­fung als reine “Freizeit­ein­rich­tung” oder “soziale Institution”.

Entwicklung Corona-Massnahmen

Update 21. Jan­u­ar 2021

Fol­gende Neuerun­gen hat der DOJ im Rah­men­schutzkonzept angepasst: 

Präzisierung (NEU): Gemein­sames kochen und essen ist nicht erlaubt, aber Kiosk-/Bar­be­trieb sind weit­er­hin möglich, wenn die nöti­gen Schutz­mass­nah­men getrof­fen werden.


Ein­stu­fung als soziale Ein­rich­tung (BL, SO)
• Öff­nungszeit­en: keine Beschränkung
• Ange­bote / Grup­pen­grösse: Für die Anzahl Per­so­n­en ist für alle Altersstufen und alle For­men der Ange­bote die zur Ver­fü­gung ste­hende Fläche mass­gebend. Es gilt die Regel: 10 Quadrat­meter pro Per­son, bei Ein­rich­tun­gen von bis zu 30 Quadrat­meter Fläche lediglich 4 Quadrat­meter pro Person. 


Ein­stu­fung als Freizeit­ein­rich­tung (AG)
• Öff­nungszeit­en: Es ist nur die Nutzung im Regel­be­trieb für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren zuläs­sig. Keine Beschränkung der Öff­nungszeit­en.
• Ange­bote / Grup­pen­grösse: 
-  Für Ange­bote für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren gibt es für den Regel­be­trieb wie auch für sportliche und kul­turelle Aktiv­itäten keine zahlen­mäs­sige Ein­schränkung, aber eine flächen­mäs­sige: 10 Quadrat­meter pro Per­son, bei Ein­rich­tun­gen von bis zu 30 Quadrat­meter Fläche lediglich 4 Quadrat­meter pro Per­son.
-Für Ange­bote für Jugendlichen ab 16 Jahren gilt: kein Regel­be­trieb, aber es kön­nen kul­turelle Aktiv­itäten in den Lokalitäten der OKJA und sportliche Aktiv­itäten im Aussen­raum durchge­führt wer­den. Dabei ist die Grup­pen­grösse von der zur Ver­fü­gung ste­hen­den Fläche abhängig (grund­sät­zlich 10 m²/Person, bei Ein­rich­tun­gen von bis zu 30 m² Fläche lediglich 4 m²/Person), beträgt jedoch max­i­mal 5 Per­so­n­en inkl. Lei­t­en­den. Auch hier gibt es keine zeitlichen Ein­schränkun­gen. Hin­weis: Mis­chen sich die Alters­grup­pen, so gel­ten die Regeln für Jugendliche ab 16 Jahren

Update 19. Jan­u­ar 2021

Der Regierungsrat hat heute die Maskenpflicht auf Schü­lerin­nen und Schüler der 5. und 6. Pri­mark­lassen im Kan­ton Basel-Land­schaft aus­geweit­et. Diese Schutz­mass­nahme tritt bere­its am Mittwoch 20.1.2021 in Kraft. Die neuen Para­grafen in der Verord­nung betr­e­f­fen expliz­it die Schulen und die Betreu­ungsange­bote (Tagesstruk­tur, Mit­tagstisch) und somit nicht die OKJA. Im Sinne ein­er präven­tiv­en Mass­nahme und betr­e­f­fend Abstim­mung auf die lokalen Gegeben­heit­en sollte diese Mass­nahme bei der Erstel­lung des eige­nen Schutzkonzeptes jedoch ins­beson­dere im Jugend­bere­ich in Betra­cht gezo­gen werden. 

Link Medi­en­mit­teilung Kan­ton BL

Update 14. Jan­u­ar 2021 (18.00 Uhr)

Der Bun­desrat hat am 13. Jan­u­ar informiert über ver­längerte und ver­schärfte nationale Coro­na-Mass­nah­men. Diese gel­ten ab Mon­tag 18. Jan­u­ar 2021 bis 28. Feb­ru­ar 2021. Weit­er­hin gilt, dass die Kan­tone einzelne Regelun­gen ver­schär­fen kön­nen. Auch bleibt gle­ich, dass die kan­tonalen Behör­den darüber entschei­den, ob OKJA-Fach­stellen als soziale Ein­rich­tun­gen eingestuft wer­den. Von den Kan­to­nen Basel­land und Solothurn habe ich keine Infor­ma­tio­nen, dass sich dies­bezüglich etwas ändert. Vom Kan­ton AG kann ich weit­er­hin nichts neues bericht­en. Hier fehlt die klare Hal­tung, dass die OKJA sich als soziale Institution/nicht geregel­ter Bere­ich ein­stufen kann. 

Hier das Wichtig­ste im Überblick, all­ge­mein und für die OKJA bedeu­tend: Allgemein:

  • Ver­längerung der bish­eri­gen Mass­nah­men bis 28. Feb­ru­ar 2020
  • Alle Läden und Märk­te sind geschlossen, auss­er diejeni­gen für den täglichen Bedarf
  • Pri­vate Ver­anstal­tun­gen: max. 5 Pers. (inkl. Kinder)

 Für die OKJA massgebend:

  • Ver­samm­lungsver­bot im öffentlichen Raum: max. 5 Pers. (inkl. Kinder)
  • Oblig­a­to­ri­um für Home­of­fice und spezieller Schutz von gefährde­ten Mitarbeitenden
  • Aus­geweit­ete Maskenpflicht am Arbeitsort

Auf­grund dieser Neuerun­gen hat der DOJ leichte Anpas­sun­gen am Rah­men­schutzkonzept für die OKJA und die Kinder- und Jugend­förderung vorgenom­men. Sie betr­e­f­fen die Punk­te Ver­samm­lungsver­bot im öffentlichen Raum (für Auf­suchende Jugen­dar­beit bedeu­tend) und Home­of­fice-Pflicht/Schutz der Arbeit­nehmenden sowie kochen/essen. Zurzeit ist erst die Erläuterung zur neuen Verord­nung aufgeschal­tet, die Verord­nung jedoch noch nicht. Soll­ten in der neuen Verord­nung zusät­zliche rel­e­vante Infor­ma­tion für die OKAJ erscheinen wird der DOJ zeit­nah darüber informieren.

Link Rah­men­schutzkonzept DOJ 14.1.2021

Update 14. Jan­u­ar 2021 (8.12 Uhr)

Die gestern vom Bun­desrat bekan­nt­gegebe­nen Verän­derun­gen tang­ieren die OKJA nur ger­ingfügig. Der DOJ wird heute noch ein leicht über­ar­beit­etes Rah­men­schutzkonzept veröffentlichen. 

Update 6. Jan­u­ar 2021

Welche Regelun­gen bezüglich Öff­nungszeit­en und Anzahl zuge­lassen­er Per­so­n­en zurzeit für die Ange­bote der OKJA gel­ten, ist davon abhängig, ob die Fach­stellen von den Kan­to­nen als Freizeit­ein­rich­tun­gen oder als soziale Ein­rich­tun­gen anerkan­nt wer­den. Gemäss Rechts­di­enst des BAG ist es im Ermessen der Kan­tone dies Ein­stu­fung vorzunehmen. Der Kan­ton BL sieht die Fach­stellen nicht als Freizeit­ein­rich­tun­gen, son­dern als nicht geregelt und somit zu ver­gle­ichen mit sozialen Ein­rich­tun­gen. Der Kan­ton SO sieht die Fach­stellen als soziale Einrichtungen. 

An der heuti­gen Medi­enkon­ferenz des Bun­desrates wur­den keine neuen Mass­nah­men kom­mu­niziert. Mögliche zusät­zliche nation­al gel­tende Mass­nah­men wer­den nun den Kan­to­nen zur Vernehm­las­sung vorgelegt. Welche in Kraft treten, wird der Bun­desrat heute in ein­er Woche beschliessen. Auf­grund der aktuellen Infor­ma­tio­nen gehen wir davon aus, dass dann für die OKJA keine weit­eren ein­schnei­den­den Mass­nah­men dazukom­men wer­den. Soll­ten Änderun­gen am Rah­men­schutzkonzept angezeigt sein, wird der DOJ Anpas­sun­gen vornehmen und so schnell wie möglich zur Ver­fü­gung stellen. Zurzeit klärt der DOJ eine Unklarheit zur aktuellen Verord­nung beim Rechts­di­enst des BAG ab. Es geht darum, ob bei den Ange­boten der OKJA für Kinder und Jugendliche eine zeitliche Ein­schränkung (19.00 – 06.00 Uhr) gilt oder nicht.

Update 23. Dezem­ber 2020 

OKJA Fach­stellen im Kan­ton Solothurn dür­fen nun doch geöffnet bleiben und als soziale Ein­rich­tung betra­chtet wer­den! 

Es ist sehr erfreulich, dass die ver­schiede­nen Inter­ven­tio­nen beim Kan­ton und sowie auch beim Bund von DOJ Seite her dazu geführt haben, dass die OKJA von der Schlies­sung von Freizeit­be­trieben ausgenom­men ist/wird. Somit kann die OKJA auch im Kan­ton Solothurn einen Beitrag zur psy­chis­chen Gesund­heit leis­ten und weit­er­hin als wichtige Anlauf­stelle für Kinder- und Jugendliche fungieren. 

Update 19. Dezem­ber 2020 

Der Bun­desrat hat am 18.12.202 auf Grund der weit­er­hin kri­tis­chen epi­demi­ol­o­gis­chen Lage die schweizweit gel­tenden Min­dest­mass­nah­men zur Bekämp­fung der Coro­na-Epi­demie weit­er ver­schärft. Diese gel­ten ab Dien­stag, 22. Dezem­ber 2020 bis 22. Jan­u­ar 2021.
 
Für die Offene Kinder- und Jugen­dar­beit ergeben sich erfreulicher­weise nur ger­ingfügige weit­ere Ein­schränkun­gen. Der DOJ stellt mit Genug­tu­ung fest, dass die Behör­den nun ver­mehrt spez­i­fisch auf die Sit­u­a­tion der Kinder und Jugendlichen einge­hen und Aus­nah­men gewähren. Es lohnt sich also sich dies­bezüglich hör­bar zu machen!

Hier sind die für die OKJA rel­e­van­ten Neuerun­gen im Überblick:

Kinder/Jugendliche vor ihrem 16. Geburtstag:

  • Zuläs­sig bleibt die Nutzung von Ein­rich­tun­gen und Betrieben in den Bere­ichen Kul­tur und Sport für Aktiv­itäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag.
  • Sportak­tiv­itäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburt­stag sind erlaubt; Wet­tkämpfe sind verboten.

Kinder/Jugendliche nach ihrem 16. Geburtstag:

  •  Sportak­tiv­itäten, die von Einzelper­so­n­en und in Grup­pen bis zu 5 Per­so­n­en inkl. Lei­t­en­den ab 16 Jahren aus­geübt wer­den, ohne Kör­perkon­takt, im Freien und sofern eine Gesichts­maske getra­gen oder der erforder­liche Abstand einge­hal­ten wird, sind erlaubt; Wet­tkämpfe sind verboten;
  • Kul­turelle Aktiv­itäten bleiben in Kle­in­grup­pen (max. 5 inkl. Lei­t­en­den) möglich.


All­ge­mein:

  • Ein­rich­tun­gen, die soziale Dien­stleis­tun­gen anbi­eten, kön­nen weit­er­hin geöffnet bleiben, sie sind von den eingeschränk­ten Öff­nungszeit­en ausgenom­men. Die abschliessende Ein­stu­fung eines konkreten Jugendtr­e­ffs als Soziale Ein­rich­tung oder Freizeit­ein­rich­tung obliegt gemäss BAG den kan­tonalen Behörden.

Aktuell ist davon auszuge­hen, dass im Kan­ton Basel-Land­schaft die Jugendtr­e­ffs nicht als Freizeit­ein­rich­tung son­dern als Soziale Ein­rich­tung gese­hen wer­den. Entsprechend sollte auch das Ange­bot aus­gestal­tet sein.

Hier der Link zum neuen Rah­men­schutzkonzept vom DOJ.

Update 18. Dezem­ber 2020 

Der Bun­desrat hat neue Mass­nah­men ab dem 22. Dezem­ber 2020 bekan­nt gegeben.

Der Bun­desrat hat in der Verord­nung teil­weise expliz­it soziale Ein­rich­tun­gen ausgenom­men. Auch der Kan­ton Basel-Land­schaft macht neu einen deut­lichen Unter­schied bei Ange­boten der Offe­nen Kinder- und Jugen­dar­beit gegenüber anderen Freizeiteinrichtungen.

Genauere Infor­ma­tio­nen fol­gen, aber bis auf weit­eres kann für die OKJA im Kan­ton Basel-Land­schaft von fol­gen­dem aus­ge­gan­gen werden:

  • Ange­bote der OKJA für Jugendliche bis 16 sind weit­er­hin möglich.
  • Ange­bote der OKJA für Jugendliche über 16 sind eben­falls möglich. Hier muss die Anzahl Per­so­n­en den entsprechen­den Raum­si­t­u­a­tio­nen und der epi­demi­ol­o­gis­chen Lage angepasst werden.

Details fol­gen!

Update 16. Dezem­ber 2020 

Vom Bun­de­samt für Gesund­heit (BAG) sind Präzisierun­gen zur Umset­zung der seit 11. Dezem­ber gel­tenden Mass­nah­men im Bere­ich Kinder/Jugendliche und ausser­schulis­che Ange­bote bekan­nt gewor­den. Der DOJ hat daher das Rah­men­schutzkonzept für die Kinder- und Jugend­förderung erneut angepasst. Ihr find­et es im Anhang.

Hier die wichtig­sten Präzisierungen:

Öff­nungszeit­en 

  • Fach­stellen der Offe­nen Kinder- und Jugen­dar­beit, die den Charak­ter ein­er sozialen Ein­rich­tung haben (Jugend­ber­atung, Anlauf­stellen, Bewer­bung­sun­ter­stützung, usw.) kön­nen allen­falls länger als bis 19.00 Uhr offen­bleiben. Wie die Ein­rich­tung einzuord­nen ist gilt es für jede Insti­tu­tion einzeln beim entsprechen­den Kan­ton abzuklären.

Grup­pen­grössen / Fläche

  • Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren: keine zahlen- oder flächen­mäs­si­gen Ein­schränkun­gen wed­er im Regel­be­trieb noch bei sportlichen oder kul­turellen Freizeitaktivitäten.
  • Jugendliche ab 16 Jahren im Regel­be­trieb: Auf Flächen, auf welchen sich Per­so­n­en im Innen- oder Aussen­bere­ich frei bewe­gen kön­nen, müssen grund­sät­zlich 10 Quadrat­meter pro Per­son, bei Ein­rich­tun­gen von bis zu 30 Quadrat­meter Fläche lediglich 4 Quadrat­meter pro Per­son zur Ver­fü­gung ste­hen. Die Anzahl zuge­lassen­er Per­so­n­en ist somit von der zur Ver­fü­gung ste­hen­den Fläche abhängig.
  • Jugendliche ab 16 Jahren bei sportlichen und kul­turellen Freizeitak­tiv­itäten: Grup­pen bis max­i­mal 5 Per­so­n­en inkl. Lei­t­en­den sind zuläs­sig, wenn eine Gesichts­maske getra­gen und der erforder­liche Abstand einge­hal­ten wird.

Update 15. Dezem­ber 2020 

Weil der Regierungsrat BL am kom­menden Fre­itag zusät­zliche Mass­nah­men vom Bun­desrat erwartet, hat er heute keine kan­tonale Mass­nah­men beschlossen.
Der Regierungsrat geht davon aus, dass der Bun­desrat am Fre­itag weit­erge­hende Mass­nah­men gegen die Aus­bre­itung von Covid-19 beschliessen wird. Er sieht deshalb im Moment davon ab, die aktuell gel­tende kan­tonale Verord­nung anzu­passen. Für den Fall, dass der Bun­desrat wider Erwarten am Fre­itag keine weit­erge­hen­den Mass­nah­men beschliessen sollte, hat der Regierungsrat kan­tonale Mass­nah­men vor­bere­it­et, die Ende Woche in Kraft treten würden.

Mehr in der Medi­en­mit­teilung vom 15.12.2020: Covid-19-Pan­demie: Zusät­zliche Mass­nah­men vom Bun­desrat am Fre­itag erwartet – kan­tonale Mass­nah­men vorbereitet

Update 12. Dezem­ber 2020 

Der Bund hat ein Doku­ment mit Erläuterun­gen zur Verord­nung und den Verän­derun­gen vom 11.12.20 aufgeschaltet.

Update 11. Dezem­ber 2020 (18.30)

Der DOJ hat das Rah­men­schutzkonzept angepasst.

Und hier noch die Ein­schätzun­gen vom DOJ zu den aktuellen Massnahmen:

  • Gas­tro­be­triebe, Einkauf­s­lä­den und Märk­te, Freizeit­be­triebe und Sportak­tiv­itäten müssen um 19 Uhr schliessen und bleiben son­ntags geschlossen.

→ Auch die OKJA-Ein­rich­tun­gen und ‑Ange­bote gel­ten als Freizeit­be­triebe, resp. ‑aktiv­itäten, obwohl ihr Charak­ter als non-for­male und informelle Bil­dung­sorte anerkan­nt ist. Sie sind daher ab 19 Uhr geschlossen.
→ Grup­pen­grössen: max. 50 Per­so­n­en im Alter von bis und mit 15 Jahrenab 16 Jahren max. 5 Per­so­n­en
→ Ver­samm­lun­gen im öffentlichen Raum: max. 15 Per­so­n­en bei spon­ta­nen Ver­samm­lun­gen. Auf­suchende Jugen­dar­beit ist weit­er­hin möglich.

  • Öffentliche Ver­anstal­tun­gen wer­den mit Aus­nahme von religiösen Feiern sowie Ver­samm­lun­gen von Leg­isla­tiv­en verboten.

→ Es dür­fen in der OKJA keine Ver­anstal­tun­gen mehr stattfinden.

  • Sin­gen ist ver­boten (bere­its seit 4.12.2020).

→ Gemein­sames sin­gen ist nicht erlaubt, auch nicht draussen.

Update 11. Dezem­ber 2020

Der Bun­desrat hat heute um 14 Uhr die neuen Mass­nah­men beschlossen, welche bere­its mor­gen Sam­stag 12.12.20 gelten

  • Sperrstunde ab 19 Uhr: Restau­rants, Bars, Läden, Museen, Bib­lio­theken sowie Sport- und Freizei­tan­la­gen müssen zwis­chen 19 und 6 Uhr schliessen. Läden, Museen, Bib­lio­theken sowie Sport- und Freizei­tan­la­gen sind am Son­ntag geschlossen. Am 24. Dezem­ber und für Sil­vester gilt die Sperrstunde erst ab 1 Uhr. Take­away-Ange­bote und Liefer­di­en­ste kön­nen weit­er­hin bis um 23 Uhr offenbleiben.
  • Kan­to­nen mit ein­er gün­sti­gen epi­demi­ol­o­gis­chen Entwick­lung ist es erlaubt, die Sperrstunde bis auf 23 Uhr auszuweiten.
  • Keine Ver­schär­fun­gen bei pri­vate Tre­f­fen: Der Bun­desrat verzichtet auf eine weit­ere Beschränkung der pri­vat­en Tre­f­fen. Er bleibt bei der bish­eri­gen Regelung mit max­i­mal zehn Per­so­n­en. Er emp­fiehlt jedoch drin­gend, Tre­f­fen im Pri­vat­en auf zwei Haushalte zu beschränken.
  • Öffentliche Ver­anstal­tun­gen ver­boten: Öffentliche Ver­anstal­tun­gen wer­den mit Aus­nah­men von religiösen Feiern, Beerdi­gun­gen, poli­tis­chen Kundge­bun­gen und Ver­samm­lun­gen von Leg­isla­tiv­en verboten.
  • Sport nur noch mit bis zu 5 Per­so­n­en: Sportak­tiv­itäten sind nur noch in Grup­pen bis höch­stens fünf Per­so­n­en erlaubt. Kon­tak­t­sportarten bleiben ver­boten. Auch im nicht­pro­fes­sionellen Kul­turbere­ich wer­den Grup­pe­nak­tiv­itäten auf 5 Per­so­n­en eingeschränkt.
  • Erlaubt bleiben weit­er­hin sportliche und kul­turelle Aktiv­itäten (ohne Wet­tkämpfe) von Kindern und Jugendlichen bis 16 sowie Train­ings und Wet­tkämpfe im Profis­port. Weit­er­hin erlaubt sind auch Proben und Auftritte von pro­fes­sionellen Kün­st­lerin­nen und Künstlern.

Die Mass­nah­men gel­ten ab mor­gen Sam­stag, 12. Dezem­ber, und sie sind bis zum 22. Jan­u­ar 2021 befristet.

Update 10. Dezem­ber 2020

Aktuell deutet alles darauf hin, dass der Bun­desrat mor­gen Fre­itag in etwa fol­gende zusät­zlichen Mass­nah­men beschliesst:

  • Vom 12. Dezem­ber bis 20. Jan­u­ar soll unter anderem gel­ten: Restau­rants, Läden und Freizeit­be­triebe müssen um 19 Uhr schliessen.
  • Für pri­vate Feiern schlägt der Bun­desrat eine max­i­male Zahl von 5 Per­so­n­en aus zwei Haushal­ten vor. Aus­nahme: Feiern bis 10 Per­so­n­en vom 24. bis 26. sowie am 31. Dezem­ber.
  • Öffentliche Ver­anstal­tun­gen und Aktiv­itäten im Kul­turbere­ich wür­den verboten.

Wenn diese Mass­nah­men so beschlossen wer­den, hat dies natür­lich Auswirkung auf die OKJA. Details sind noch nicht bekan­nt, aber zur Zeit muss davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass Ange­bote der OKJA noch offen bleiben kön­nen, aber ab 19 Uhr schliessen müssen. Genaueres wer­den wir mor­gen erfahren.

Update 9. Dezem­ber 2020 16.30

Der Regierungsrat vom Kan­ton Basel-Land­schaft sistiert zusät­zliche kan­tonale Covid-19-Mass­nah­men nach Kur­swech­sel des Bundesrats.

Nach­dem der Bun­desrat am Dien­stagabend verkün­det hat, dass er die Mass­nah­men gegen die Aus­bre­itung der Covid-19-Pan­demie vere­in­heitlichen und ver­schär­fen will, sistiert der Regierungsrat heute die eben­falls am Dien­stag zuvor beschlosse­nen kan­tonalen Ver­schär­fun­gen. Damit ver­hin­dert der Regierungsrat, dass wider­sprüch­liche Entschei­de von Bund und Kan­ton die Bevölkerung verunsichern. 

Die Ein­rich­tun­gen der Offe­nen Kinder- und Jugen­dar­beit im Kan­ton Basel-Land­schaft dür­fen fol­glich auch am Fre­itag noch offen bleiben. 

Link zur Medienmitteilung

Update 9. Dezem­ber 2020

Der OKJA-BL und das AKJB vom Kan­ton Basel-Land­schaft ist zur Zeit an der Ausar­beitung von einem Papi­er, welch­es die Bedeu­tung und Umset­zung der neuen Verord­nung (Covid-19 Vo BL) für die OKJA genauer aufzeigen soll.

Update 8. Dezem­ber 2020 (18.45 Uhr)

Der Bun­desrat hat heute noch keine zusät­zlichen Mass­nah­men beschlossen. Seine Vorschläge gehen nun an die Kan­tone zur Vernehm­las­sung. Voraus­sichtlich wer­den am Fre­itag von Seit­en Bund Mass­nah­men für die ganze Schweiz beschlossen. 

Update 8. Dezem­ber 2020

Lock­down oder zumin­d­est Teil-Lock­down für die Offene Jugendarbeit!

Die bei­den Kan­tone Basel­land­schaft und Solothurn haben ab Fre­itag, 11. Dezem­ber neue Mass­nah­men beschlossen. Die bei­den Kan­tone haben sich dabei abge­sprochen, die Verord­nun­gen sind aber nicht identisch.

Klar ist, dass ein Tre­ff­be­trieb im Kan­ton BL dieses Jahr am Don­ner­stag ein let­ztes mal möglich sein wird (Verord­nung tritt am Fre­itag in Kraft). Im Kan­ton SO ist dies noch in Abklärung.

Zum jet­zi­gen Zeit­punkt kön­nen fol­gende Punk­te noch nicht klar beant­wortet werden:

  • Sind allen­falls Beratungs­ge­spräche in Jugen­dein­rich­tun­gen noch möglich?
  • Gehören Robi-Spielplätze (auch wenn nur Aussen­räume genutzt wer­den) zu den Quarti­er- und Jugendzen­tren (resp. ver­gle­ich­bare Freizeit­ein­rich­tun­gen)? Oder kann ein Robi (wenn nur Aussen­räume genutzt wer­den) als öffentlich­er, betreuter Spielplatz gese­hen werden.

Links Kan­ton Baselland:

Medi­en­mit­teilung Kan­ton BL 8.12.2020

Verord­nung Mass­nah­men BL 8.12.2020

Links Kan­ton Solothurn:

Medi­en­mit­teilung Kan­ton SO 8.12.2020

Verord­nung Mass­nah­men SO 8.12.2020

Update 11. Novem­ber 2020

Der Regierungsrat hat die Mass­nah­men gegen COVID-19 ver­schärft und die neuen Regeln gel­ten bere­its ab heute 11.11.2020. Für die OKJA sind im wesentlichen fol­gende Änderun­gen relevant:

  • In Innen­räu­men von Betrieben sind alle Per­so­n­en verpflichtet, eine Gesichts­maske zu tra­gen. Aus­nahme bilden medi­zinis­che oder sicher­heit­srel­e­vante Gründe sowie die klare, räum­liche Tren­nung durch Einzelbüros.
  • Die Vor­gaben des Bun­des im Sport­bere­ich für die über 16-jähri­gen Sport­treiben­den gel­ten auch für die 12- bis 15-Jährigen. 

Neue Verord­nung Kan­ton BL vom 10.11.2020

Update 3. Novem­ber 2020

Der DOJ vom Rechts­di­en­stes des BAG Antworten erhal­ten. Auf­grund dieser Rück­mel­dung wur­den einige Präzisierun­gen am Rah­men­schutzkonzept vom DOJ (2.11.2020) vorgenom­men. Hier die wichtig­sten Punkte:

Grup­pen­grössen und Veranstaltungen

  • Im ordentlichen Betrieb kann mit Grup­pen bis max. 50 Per­so­n­en gear­beit­et wer­den. Dies unter der Voraus­set­zung, dass pro Per­son 4 m2 zur Ver­fü­gung ste­hen und sie nicht älter als 15 Jahre alt sind. Ist dies nicht der Fall, so reduziert sich die Anzahl der Teil­nehmenden entsprechend. Die Grösse des Raumes bes­timmt die Anzahl der zuge­lasse­nen Per­so­n­en. Sind Per­so­n­en über 16 Jahre anwe­send ist die Grup­pen­grösse auf 15 Per­so­n­en beschränkt.
  • Bei öffentlichen Ver­anstal­tun­gen (Konz­erten, Kinoabende, The­at­er­auf­führun­gen, usw.) beträgt die max. Grup­pen­grösse 50 Per­so­n­en unab­hängig vom Alter der Teil­nehmenden. Auch hier müssen pro Per­son 4m2 zur Ver­fü­gung stehen.
  • Auf Flächen, auf welchen sich Per­so­n­en im Innen- oder Aussen­bere­ich frei bewe­gen kön­nen, müssen pro Per­son 4 Quadrat­meter zur Ver­fü­gung ste­hen. Die Anzahl zuge­lassen­er Per­so­n­en ist somit von der zur Ver­fü­gung ste­hen­den Fläche abhängig. 
  • Bei Ver­anstal­tun­gen mit Sitz­plätzen wird jed­er 2. Sitz­platz frei gelassen, resp. bei ver­schieb­baren Sitzen ist der Abstand einzuhalten.

Maskenpflicht

  • In Aussen­räu­men der OKJA gilt die Maskenpflicht nur wenn der Abstand nicht einge­hal­ten wer­den kann.

Update 30. Okto­ber 2020 (15.30 Uhr)

Das neue Rah­men­schutzkonzept vom DOJ ist nun verfügbar.

Trotz neuen Ein­schränkun­gen ist vieles möglich! Wir alle wis­sen, wie wichtige es für Kinder und Jugendliche ist, ausser­halb von Fam­i­lie und Schule Freiräume und Förderung zu erhal­ten. Daher ermuti­gen wir euch im Rah­men des Möglichen bewährte aber auch kreative, neue Ange­bote aufrecht zu erhal­ten oder zu schaf­fen. Eure Pro­jek­te und Ideen sind weit­er­hin sehr willkom­men im Ideen­pool vom DOJ. Neben dem Ideen­pool vom DOJ ist auch geplant, Ange­bote im Einzugs­ge­bi­et des OKJA-BL auf unserem Webauftritt zu publizieren. 

Wichtig­ste Neuerun­gen im Überblick

  • Der Bun­desrat hat soge­nan­nte schweizweite Min­dest­mass­nah­men erlassen. Diese kön­nen von den Kan­to­nen ver­schärft wer­den. Es sind drin­gend die kan­tonalen Bes­tim­mungen zu beacht­en (BL hat aktuell keine stren­geren Mass­nah­men beschlossen. Die Kan­tone SO und AG haben ver­schärftere Mass­nah­men beschlossen s.h. weit­er unten).
  • Aus­geweit­ete Maskenpflicht ab 12 Jahren: neu in weit­eren Bere­ichen des öffentlichen Raums, in denen der Abstand nicht einge­hal­ten wer­den kann, sowie in Büroräu­men (auss­er an Arbeit­splätzen mit Abstand)
  • Ver­bot von Ver­anstal­tun­gen mit mehr als 50 Per­so­n­en und von spon­ta­nen Ansamm­lun­gen im öffentlichen Raum von mehr als 15 Personen.
  • Sportliche und kul­turelle Freizeitak­tiv­itäten in Innen­räu­men mit Kindern/Jugendlichen ab 16 Jahren sind auf Grup­pen von max. 15 Per­so­n­en beschränkt.

Zurzeit klärt der DOJ noch mit dem Rechts­di­enst des BAG ab, ob bei Ver­anstal­tun­gen eine Sitzpflicht gilt. Sollte sich dies­bezüglich eine weit­ere Ein­schränkung ergeben, wird der DOJ das Rah­men­schutzkonzept aktu­al­isieren. Der Kan­ton Basel­stadt schreibt in seinem Schutzkonzept eine Sitzpflicht nur beim Essen und Trinken vor.

Update 30. Okto­ber 2020 (10 Uhr)

Basel Stadt hat ein Schutzkonzept für die OKJA in Basel erar­beit­et. Bei der Erar­beitung eigen­er Schutzkonzepte kann auch dieses als Basis oder als Ver­gle­ich dienen. 

Update 29. Okto­ber 2020 (14 Uhr)

Das neue Rah­men­schutzkonzept vom DOJ sollte mor­gen Fre­itag ver­füg­bar sein. Bei den Besucherzahlen sind noch einige Fra­gen offen. Aktuell sieht es eher so aus, dass die OKJA mit der 15 Per­so­n­en Gren­ze Arbeit­en muss. 

Update 29. Okto­ber 2020 (12:00 Uhr)

Der DOJ ist am erar­beit­en von einem neuen Rah­men­schutzkonzept. Einen genauen Zeit­punkt, wann die Pub­lika­tion erfol­gt, kann noch nicht genan­nt wer­den. Sobald das Konzept vor­liegt, wird es hier pub­liziert. Der Bund hat seine FAQ’s zur Verord­nung über­ar­beit­et und neu publiziert.

Einzelne Kan­tone haben stren­gere Mass­nah­men als der Bun­desrat beschlossen. Es gel­ten jew­eils die stren­geren Mass­nah­men in den ver­schiede­nen Bereichen.

Links:

Verord­nung vom Bund (28.10.20)

Plakat mit Regeln und Empfehlungen(PDF, 414 kB, 28.10.2020)

neue FAQ Mass­nah­men zur Verord­nung vom Bund (28.10.20)

Update 28. Okto­ber 2020 (16:30 Uhr)

Der Bun­desrat hat heute neue Mass­nah­men beschlossen. Die genauen Auswirkun­gen auf die OKJA müssen noch detail­liert angeschaut werden. 

Diese Abbil­dung zum Down­load: Coro­n­avirus: Regeln und Empfehlungen(PDF, 414 kB, 28.10.2020)

Update 26. Okto­ber 2020 (17:00 Uhr)

Der Kan­ton Solothurn hat heute neue Mass­nah­men beschlossen. Ab mor­gen Dien­stag gel­ten ins­beson­dere im Gas­trobere­ich und im öffentlichen Raum neue Mass­nah­men. Die Verord­nung ist noch nicht pub­liziert, aber die Medi­en­mit­teilung.

Für Ver­anstal­tun­gen gilt neu eine Ober­gren­ze von 30 Per­so­n­en. Bei der Gas­tro gilt die Ober­gren­ze von 50 Per­so­n­en. Ob in Jugendtr­e­ffs nun die Gren­ze von 30 oder 50 liegt ist nicht wirk­lich klar. In Restau­rants ist die Per­so­nen­zahl pro Tisch neu auf 4 Per­so­n­en begren­zt. Weit­er­hin gilt ein Ver­bot von Men­schenansamm­lun­gen von mehr als 5 Per­so­n­en im öffentlichen Raum.

Update 23. Okto­ber 2020 (13:00 Uhr)

Auch der Kan­ton Aar­gau hat ab heute (23. Okto­ber) neue zusät­zliche Mass­nah­men beschlossen.

Update 22. Okto­ber 2020 (14:45 Uhr)

Der Bun­desrat hat an der Medi­enkon­ferenz von heute 14.15 Uhr keine neuen Mass­nah­men beschlossen. Weit­ere Mass­nah­men kön­nen von den Kan­to­nen beschlossen wer­den und auch der Bun­desrat kön­nte dem­nächst weit­ere Mass­nah­men beschliessen. Somit muss die Lage und die Auswirkun­gen auf die OKJA zur Zeit laufend beobachtet werden.

Update 22. Okto­ber 2020 (14:00 Uhr) ergänzend vom Update 19. Okt.

Zusätzliche Massnahmen Kanton Baselland vom 21.10.20

Der Kan­ton Basel­land hat eine neue Verord­nung zu COVID-19 erlassen (Gültig ab Don­ner­stag 22. Okto­ber 2020).

Für die OKJA haben diese neuen Regelun­gen nur bed­ingt Ein­fluss. Wichtig zu wis­sen ist, dass bei Schulen wieder Ver­schär­fun­gen gel­ten (Pra­graf 7). Bei Schulen wird in der Verord­nung nicht nur von Innen­räu­men, son­dern auch von Arealen gesprochen. Das bedeutet, das bei ver­schiede­nen Schulen auch eine Maskenpflicht auf dem Pausen­gelände gilt. Hier gibt es aber auch Aus­nah­men (z.B. Primarstufe).

Die zusät­zlichen Mass­nah­men betr­e­f­fen fol­gende Bereiche:

Gast­wirtschafts­be­triebe (Bars, Clubs, Diskotheken):
- In Bars, Clubs und Diskotheken wird die max­i­male Anzahl von Gästen, die sich gle­ichzeit­ig im Lokal aufhal­ten dür­fen, auf 100 Per­so­n­en beschränkt.
- Ver­fügt der Gast­wirtschafts­be­trieb über mehrere, räum­lich getren­nte Gäste­bere­iche, dür­fen sich in jedem Raum bis zu 100 Gäste aufhal­ten, jedoch ins­ge­samt nicht mehr als 300.
- Der Betreiber ist verpflichtet die Kon­tak­t­dat­en der Gäste zu erheben.
- Die Regelung gilt auch für den Aussen­bere­ich von Bars, Clubs und Diskotheken.

Erhe­bung der Kon­tak­t­dat­en in Bars, Clubs und Diskotheken:
- Die Gäste müssen sich mit einem amtlichen Ausweis iden­ti­fizieren und fol­gende weit­ere Angaben machen, welche elek­tro­n­isch gespe­ichert wer­den:
- Name und Vor­name,
- Postleitzahl der Wohnge­meinde
- Mobil­tele­fon­num­mer (Über­prü­fung auf Richtigkeit)
- E‑Mail-Adresse
- Der Betreiber muss die Ein- und Aus­trittszeit des Gastes notieren.

Ver­anstal­tun­gen mit über 50 Per­so­n­en:
- Organ­isatoren von Ver­anstal­tun­gen mit mehr als 50 Besucherin­nen und Besuch­ern, an denen während min­destens 15 Minuten wed­er der erforder­liche Abstand von 1.5 Metern einge­hal­ten noch geeignete andere Schutz­mass­nah­men wie das Tra­gen ein­er Gesichts­maske ergrif­f­en wer­den kön­nen, sind verpflichtet, eine Unterteilung in Steh- oder Sitz­platzsek­toren mit max­i­mal 50 Per­so­n­en vorzunehmen.
- Auch hier gilt die Pflicht zur Erhe­bung der Kon­tak­t­dat­en.
- Ausser­halb der Steh- und Sitz­platzsek­toren muss, wenn die Möglichkeit ein­er Durch­mis­chung beste­ht, entwed­er der Min­destab­stand einge­hal­ten oder eine Schutz­maske getra­gen werden.

Grossver­anstal­tun­gen mit mehr als 1000 Per­so­n­en:
Grund­sät­zlich gilt: Es wer­den im Kan­ton Basel-Land­schaft keine Grossver­anstal­tun­gen mit über 1’000 Per­so­n­en bewil­ligt, welche in der Zeit vom 1. Novem­ber 2020 bis zum 31. Dezem­ber 2020 stat­tfind­en. Bere­its erteilte Bewil­li­gun­gen für Grossver­anstal­tun­gen im genan­nten Zeitraum wer­den widerrufen.

Maskenpflicht in Bil­dung­sein­rich­tun­gen und in der exter­nen Kinder­be­treu­ung:
Auf Arealen und in Innen­räu­men aller öffentlichen und pri­vat­en Schulen und Bil­dung­sein­rich­tun­gen gilt eine Masken­tragpflicht. Davon ausgenom­men sind Pri­marschü­lerin­nen und Pri­marschüler, Per­so­n­en in Unter­richts- und Sitzungsräu­men sowie Sporthallen, sofern die Mass­nah­men der Schutzkonzepte einge­hal­ten wer­den.
Eben­so gilt eine Masken­tragpflicht für Erwach­sene und Jugendliche ab 12 Jahren in Innen­räu­men von Kindertagesstät­ten und Ein­rich­tun­gen der schu­lergänzen­den Betreu­ung sowie in den all­ge­meinen Räu­men der Kinder- und Jugend­heime. In begrün­de­ten Fällen sind Aus­nah­men möglich.

Neue Verordnung vom Kanton Solothurn vom 21. Oktober

Der Kan­ton Solothurn hat eine neue Verord­nung beschlossen, welche ab dem 22. Okto­ber gilt.

Für die OKJA sind im wesentlichen fol­gende Änderun­gen relevant:

  • Beschränkung auf 50 Per­so­n­en bei öffentlichen Ver­anstal­tung resp. spezielle Anforderun­gen an Schutzmassnahmen.
  • Während den Unter­richt­szeit­en wird die Schu­lan­lage auss­chliesslich durch die Schule genutzt. Der Vere­ins­be­trieb am Abend ist davon nicht betrof­fen und kann im bish­eri­gen Rah­men stat­tfind­en. Pausen­platz- und Schulbe­suche sind nicht möglich!

Fol­gende zusät­zliche Mass­nah­men wur­den beschlossen:

  • Beschränkung auf 300 gle­ichzeit­ig anwe­sende Per­so­n­en in Club­be­trieben, Diskotheken und Tanzlokalen,
  • Sperrstunde in Bar- und Club­be­trieben, Diskotheken und Tan­zlokalen zwis­chen 01.00 Uhr und 06.00 Uhr an Fre­ita­gen und Samstagen,
  • Pflicht sämtlich­er Restaurations‑, Bar- und Club­be­triebe, Diskotheken und Tan­zlokale, die Kon­tak­t­dat­en ihrer Gäste zu erheben,
  • Beschränkung auf 50 Per­so­n­en bei öffentlichen und pri­vat­en Ver­anstal­tun­gen, sofern wed­er der erforder­liche Abstand einge­hal­ten noch Schutz­mass­nah­men ergrif­f­en wer­den kön­nen (gilt nicht für auftre­tende und mitwirk­ende Personen).

Zurück­hal­tung bei der Bewil­li­gung von Grossveranstaltungen

Bere­its erteilte Bewil­li­gun­gen für Grossver­anstal­tun­gen sollen vor­erst weit­er­hin aufrechter­hal­ten wer­den, sofern auch ausser­halb des Ver­anstal­tung­sortes die Besuch­er­ströme zweck­mäs­sig geregelt sind. Die Sit­u­a­tion wird aber laufend beobachtet und aus­gew­ertet. Neue Bewil­li­gun­gen für Grossver­anstal­tun­gen sollen jedoch nur noch mit grösster Zurück­hal­tung erteilt werden.

Volkss­chule mit dem Prinzip Cocon+

Der Präsen­zun­ter­richt an der Volkss­chule soll sichergestellt sein. Die Schulen bleiben geöffnet mit den bekan­nten Ver­hal­tens- und Hygien­e­mass­nah­men. Es gilt: Die Schule ist weit­er­hin ein nicht öffentlich­er Raum (Prinzip Cocon+). Das heisst während den Unter­richt­szeit­en wird die Schu­lan­lage auss­chliesslich durch die Schule genutzt. Der Vere­ins­be­trieb am Abend ist davon nicht betrof­fen und kann im bish­eri­gen Rah­men stattfinden.

Besuch­er der Schule (beispiel­sweise Eltern) erhal­ten auss­chliesslich auf Ein­ladung Zutritt zum Schul­haus. Sie haben zwin­gend einen Mund-Nasen­schutz zu tra­gen. Für Elternge­spräche und Elter­nan­lässe gilt für die Erwach­se­nen neben den Hygiene- und Schutz­mass­nah­men eine Maskenpflicht.

Eine weit­ere Ver­schär­fung gibt es: Das Tra­gen eines Mund- Nasen­schutzes ist für alle erwach­se­nen und an der Schule täti­gen Per­so­n­en (wie Lehrper­so­n­en, Hil­f­sper­son­al, tech­nis­ches Per­son­al) in Innen­räu­men des Schul­haus­es bei Nichtein­hal­ten der Dis­tanzregel über einen län­geren Zeitraum oblig­a­torisch. Die Änderun­gen treten auf Mon­tag, 26. Okto­ber in Kraft.

Nachoblig­a­torische Schulen

Mit der Aus­dehnung der Masken­tragpflicht per 17. August 2020 hat sich die Sit­u­a­tion an den nachoblig­a­torischen Schulen wesentlich beruhigt. Der ordentliche Präsen­zun­ter­richt an den Berufs­bil­dungszen­tren und Kan­ton­ss­chulen ver­läuft auch aktuell — wie vor den Herb­st­fe­rien – nor­mal und ruhig. Alle Klassen besuchen den ordentlichen Präsen­zun­ter­richt. Die bere­its erprobten und bewährten Schutzkonzepte wer­den an den Kan­tons- und Berufs­fach­schulen weit­er kon­se­quent umge­set­zt. Ein Anstieg der Fal­lzahlen (Quar­an­täne, Iso­la­tion) ist gegenüber dem Sep­tem­ber nicht festzustellen.

Update 20. Okto­ber 2020 (11:00 Uhr) Konkretisierung vom Update 19. Okt.

Allgemeine Lage

Seit 22. Juni 2020 gilt in der Schweiz die beson­dere Lage (Art. 6 Epi­demiege­setz), nun liegt die Hauptver­ant­wor­tung für die Mass­nah­men zur Bekämp­fung des Coro­n­avirus bei den kan­tonalen Behör­den. Auf­grund der steigen­den Fal­lzahlen hat der Bun­desrat per 19.10.2020 auf nationaler Ebene zusät­zliche Ein­schränkun­gen verord­net. Die Kan­tone kön­nen nach wie vor zusät­zliche ihren Gegeben­heit­en entsprechende Mass­nah­men erlassen.

All­ge­meine Infor­ma­tion des BAG

Mass­nah­men und Verordnungen

Auswirkungen auf die OKJA

Seit den Lockerun­gen auf nationaler Ebene im Früh­som­mer sind zahlre­iche Ange­bote der Offe­nen Kinder- und Jugen­dar­beit unter Ein­schränkun­gen wieder möglich. Aktuell sind die Fach­stellen der OKJA aber je nach Kan­ton durch neue Schutz­mass­nah­men wieder stärk­er gefordert und eingeschränkt. Die Sit­u­a­tion verän­dert sich laufend und muss kan­ton­al beobachtet werden. 

Basel­land:

Nach der Bekan­nt­gabe vom Bun­desrat (18.10.20) sind noch keine neuen Infor­ma­tio­nen pub­liziert wor­den. Somit gel­ten die am 23. Sep­tem­ber 2020 ver­fügten Mass­nah­men.

Solothurn:

Es gilt weit­er­hin die All­ge­mein­ver­fü­gung vom 25. Sep­tem­ber 2020 mit Ergänzun­gen vom 1. Oktober.

Aar­gau:

Der Kan­ton Aar­gau hat ab heute Dien­stag 20. Okt. weit­ere ver­schärfte Mass­nah­men beschlossen:

Ab Dien­stag, 20. Okto­ber 2020, 18 Uhr, führt der Kan­ton Aar­gau zusät­zliche Mass­nah­men mit dem Ziel der Eindäm­mung und Ver­langsamung der Aus­bre­itung des neuen Coro­n­avirus (Covid-19) ein. Der Kan­ton Aar­gau beschränkt die Anzahl gle­ichzeit­ig anwe­sender Per­so­n­en in Bar- und Club­be­trieben auf 50 Per­so­n­en und erweit­ert die Maskenpflicht auf sitzende Per­so­n­en. Weit­er müssen die Ver­anstal­ter von pri­vat­en Anlässen auch bei weniger als 15 Per­so­n­en die Kon­tak­t­dat­en der Anwe­senden erheben. An den Volkss­chulen und sämtlichen Bil­dung­sein­rich­tun­gen der Sekun­darstufe II gilt ab Mittwoch eine erweit­erte Masken­tragpflicht für Erwach­sene in Schulgebäuden. 

All­ge­mein­ver­fü­gung vom 20. Okto­ber 2020 Kan­ton Aargau

Der DOJ beobachtet weit­er­hin die aktuelle Lage auf nationaler Ebene und ste­ht bei Bedarf im Kon­takt mit dem BAG. 

Im Moment gelgen die folgenden nationalen Massnahmen

Prinzip­i­en

  • Maskenpflicht ab 12 Jahren in Innenräumen
  • Nachver­fol­gbarkeit
  • Hygiene- und Abstandregeln
  • Beson­ders gefährdete Per­so­n­en schützen

Konkret

  • Schutzkonzepte: Alle öffentlich zugänglichen Orte, auch die OKJA-Ange­bote, müssen über ein Schutzkonzept ver­fü­gen. Von Seit­en der nationalen Behör­den gel­ten diesel­ben Vor­gaben für alle Konzepte. Es gilt diese mit den kan­tonalen Vor­gaben abzu­gle­ichen und mit den dor­ti­gen Behör­den zu besprechen.
  • Maskenpflicht für den öffentlichen Verkehr sowie für öffentliche Innen­räume ab 12 Jahren.
  • Abstand­sregel: Wenn möglich 1.5 m zwis­chen Per­so­n­en. Es gibt keine Unter­schei­dung nach Alters­grup­pen in den OKJA-Angeboten. 
  • Es sind Präsen­zlis­ten der anwe­senden Per­so­n­en zu führen und den kan­tonalen Behör­den für das Con­tact Trac­ing zur Ver­fü­gung zu stellen (14 Tage, Ver­ant­wor­tung der Kantonsärzt*innen).
  • Kiosk-/Bar­be­trieb und gemein­sam kochen/essen ist möglich unter Ein­hal­tung des Branchen­schutzkonzepts von Gas­tro­su­isse. Das Kon­sum­ieren von Speisen ist nur sitzend erlaubt.
  • Empfehlung für Home­of­fice ins­beson­dere für Tätigkeit­en die keine Präsenz vor Ort bedin­gen. Es gilt das Arbeit­srecht und der Entscheid liegt beim Arbeitgeber.
  • Beson­ders gefährdete Arbeitnehmer*innen sind aber vom Arbeit­ge­ber zu schützen. Es gilt das Arbeitsrecht.
  • Vere­in­sak­tiv­itäten im Mit­gliederkreis oder mit namentlich bekan­nten Per­so­n­en z. B. im Vere­inslokal gel­ten als pri­vate Veranstaltungen.
  • An pri­vat­en Ver­anstal­tun­gen mit über 15 Per­so­n­en darf kün­ftig nur sitzend kon­sum­iert wer­den. Wer nicht an seinem Platz sitzt, muss eine Maske tra­gen. Ausser­dem müssen die all­ge­meinen Hygien­eregeln einge­hal­ten und die Kon­tak­t­dat­en erhoben wer­den. Für pri­vat Ver­anstal­tun­gen mit 15 bis 100 teil­nehmenden Per­so­n­en benöti­gen kein Schutzkonzept. Ein solch­es wird erst ab 100 teil­nehmenden Per­so­n­en zwin­gend vorausgesetzt.
  • Men­schenansamm­lun­gen von mehr als 15 Per­so­n­en im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazier­we­gen und in Parkan­la­gen, sind ver­boten. Dies gilt nicht für Ver­anstal­tun­gen, die im Rah­men der Offe­nen Kinder- und Jugen­dar­beit stat­tfind­en und über ein Schutzkonzept verfügen.
  • Ver­anstal­tun­gen: Anlässe mit mehr als 1000 Per­so­n­en sind erlaubt. Es gel­ten teils kan­tonale Einschränkungen.

Gel­tende Hygiene- und Abstandregeln

  • Abstand hal­ten von 1.5 m.
  • Gründlich Hände waschen.
  • In Arm­beuge hus­ten und niesen.
  • Beson­ders gefährdete Per­so­n­en schützen.

Kam­pagne „So schützen wir uns“

DOJ Rah­men­schutzkonzept 19. Okto­ber 2020

Update 19. Okto­ber 2020 (21:00 Uhr)

Der DOJ hat ein neues Rah­men­schutzkonzept erar­beit­et und die wichtig­sten Mass­nah­men kurz zusammengefasst: 

  • Maskenpflicht in alle öffentlichen Innen­räu­men ab 12 Jahren. Dies gilt auch für Aktiv­itäten in den Innen­räu­men der Offe­nen Kinder- und Jugendarbeit.
  • Empfehlung für Home Office für Aktiv­itäten welche keine Präsenz vor Ort voraussetzt.
  • Das Kon­sum­ieren von Speisen und Getränken in Restau­rants und Aus­gehlokalen wie Bars oder Clubs ist nur noch sitzend erlaubt, unab­hängig davon, ob in Innen­räu­men oder im Freien. Dies gilt auch für die OKJA.

Weit­ere Mass­nah­men welche die Offene Kinder- und Jugen­dar­beit nicht direkt tangieren:

  • Men­schenansamm­lun­gen von mehr als 15 Per­so­n­en im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazier­we­gen und in Parkan­la­gen, sind ver­boten. Ein Schutzkonzept für Ver­anstal­tun­gen der OKJA im öffentlichen Raum ist jedoch zwingend.
  • Vor­gaben für Pri­vate Ver­anstal­tun­gen: An pri­vat­en Ver­anstal­tun­gen mit über 15 Per­so­n­en darf kün­ftig nur sitzend kon­sum­iert wer­den. Wer nicht an seinem Platz sitzt, muss eine Maske tra­gen. Ausser­dem müssen die all­ge­meinen Hygien­eregeln einge­hal­ten und die Kon­tak­t­dat­en erhoben werden.

Bitte prüft zusät­zlich zu den neuen Mass­nah­men ob eine Inten­sivierung der auf­suchen­den Aktiv­itäten im dig­i­tal­en und im öffentlichen Raum Sinn machen. Es scheint uns wichtig, dass wir in der zurzeit wieder etwas her­aus­fordern­den Sit­u­a­tion die Kon­tak­te zu den Kindern und Jugendliche aufrecht erhal­ten können. 

Das aktuelle Rah­men­schutzkonzept find­et ihr hier. Mor­gen Mit­tag ist das Rah­men­schutzkonzept auf dem Ideen­pool vom DOJ auf­schal­ten: https://ideenpool.doj.ch/hintergrund/

Update 19. Okto­ber 2020 (10:30 Uhr)

Neben den ver­schärften Mass­nah­men vom Bund (gültig ab 19.10.20) gel­ten in den Kan­to­nen zusät­zliche Mass­nah­men. Aktuell hat kein­er der drei Kan­tone (BL, SO, AG) neue zusät­zliche Mass­nah­men beschlossen.

Solothurn:

Es gilt weit­er­hin die All­ge­mein­ver­fü­gung vom 25. Sep­tem­ber 2020

Basel­land:

Nach der Bekan­nt­gabe vom Bun­desrat (18.10.20) sind noch keine neuen Infor­ma­tio­nen pub­liziert wor­den. Somit gel­ten die am 23. Sep­tem­ber 2020 ver­fügten Mass­nah­men.

Aar­gau:

Nach der Bekan­nt­gabe vom Bun­desrat (18.10.20) sind noch keine neuen Infor­ma­tio­nen pub­liziert wor­den. Somit gilt weit­er­hin die All­ge­mein­ver­fü­gung vom 21. Sep­tem­ber 2020.

DOJ:

Sobald der DOJ neue Infor­ma­tio­nen weit­ergibt, wer­den diese hier publiziert.

Update 18. Okto­ber 2020

Der Bun­desrat hat heute für kom­menden Mon­tag neue Mass­nah­men beschlossen. Welche Auswirkun­gen diese Mass­nah­men genau für die OKJA haben, muss noch genau aus­gear­beit­et wer­den. Neben den Mass­nah­men vom Bun­desrat kön­nen die Kan­tone zusät­zliche Mass­nah­men beschliessen. Entschei­dun­gen zum Bil­dungs­bere­ich liegt zur Zeit noch bei den Kantonen.

Sobald der DOJ neue Infor­ma­tio­nen weit­ergibt, wer­den diese hier publiziert.

Link zur aktuellen Verordnung

Fra­gen an den Bun­desrat, welche inter­es­sant für die OKJA sind:

Was ist mit Kindern in Gruppen?

Frage eines Jour­nal­is­ten: «Zählen Kinder bis zwölf Jahren bei den Grup­pen bis 15 Per­so­n­en dazu?» und: «Was ist mit Kursen wie Yoga etc.?» Michael Ger­ber vom BAG: Kinder zählen bei den 15 Per­so­n­en mit hinein. Bei Sportkursen gilt eine Maskenpflicht mit Aus­nahme von Aktiv­itäten, wo das nicht möglch ist.

Bemerkung OKJA-BL: Die Per­so­n­en­gren­ze gilt für spon­tane Men­schenansamm­lun­gen und gilt nicht für Sportver­anstal­tun­gen und kann somit nicht als pauschale Gren­ze für BesucherIn­nen der Tre­ff­punk­te oder Robispielplätze gese­hen werden.

Wie ist das mit Schulen?

Auf die Frage, was mit den Schulen sei, weist Berset darauf hin, dass der Bil­dungs­bere­ich den Kan­to­nen unter­ste­he. Es sei erwün­scht, dass die Schüler weit­er zur Schule gehen kön­nen, wo es möglich ist.

Bemerkung OKJA-BL: Die Schulen haben eigene Schutzkonzepte und aus diesem Grund gibt es Schulen, die weit­er­hin keine Maskenpflicht haben. Ob das Rah­men­schutzkonzept vom DOJ nun seine Gültigkeit ver­liert oder über­ar­beit­et wer­den muss, kann momen­tan noch nicht beant­wortet werden. 

Auswirkungen auf die OKJA

  • Kinder unter 12 Jahren sind gemäss Verord­nung von der Masken­tragepflicht ausgenommen.
  • Men­schenansamm­lun­gen von mehr als 15 Per­so­n­en im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazier­we­gen und in Parkan­la­gen, sind verboten.
  • In Restaurations‑, Bar- und Club­be­trieben, Diskotheken und Tan­zlokalen dür­fen Speisen und Getränke nur sitzend kon­sum­iert werden.
  • Art 3b (Maskenpflicht) bezieht sich gemäss Erläuterun­gen vom BAG auch auf Jugendräume.
  • Im Kinder­bere­ich ist noch Klärungs­be­darf. Zu der OKA sind noch keine klaren Aus­sagen vorhan­den. Zu KITAs ist bei den Erläuterun­gen fol­gende Aus­sagen zu find­en: Insti­tu­tio­nen der fam­i­lienergänzen­den Kinder­be­treu­ung (wie Kindertagesstät­ten, ausser­schulis­che Betreu­ungsange­bote für Schulkinder): Das per­ma­nente Tra­gen von Masken in der Betreu­ung ins­beson­dere von kleinen Kindern erscheint nicht als adäquat. Vielmehr soll in den Kitas das Tra­gen von Masken gemäss den erstell­ten Schutzkonzepten erfol­gen, also in beson­deren Sit­u­a­tio­nen oder auf­grund der einzel­nen örtlichen Begeben­heit­en. Für Betreu­ungs­fach­per­so­n­en ist das Tra­gen ein­er Gesichts­maske dur­chaus denkbar, ist im Einzel­nen aber im Schutzkonzept vorzusehen. 
  • Die Maskenpflicht gilt auch beim Tanzen oder Spie­len (wie Bil­lard und Dart). Keine Maskenpflicht gilt, beim sitzen­den Kon­sum­ieren (Essen). Kon­sum­ieren von Speisen ist nur noch im sitzen erlaubt. Dies gilt für sämtliche öffentlichen Ein­rich­tun­gen und Betriebe, die Speisen und Getränke zur direk­ten Kon­suma­tion abgeben, auch in Freizeit­ein­rich­tun­gen. Bemerkung OKJA-BL: Ob dies auch beim z’Viere auf einem Robi so gehand­habt wer­den muss ist nicht deut­lich aus der Verord­nung zu lesen. Hier kön­nte ev. auch ein eigenes Schutzkonzept Aus­sagen machen Hier ist ev. Spiel­raum und vielle­icht kann der DOJ hier Antworten liefern. 

Update 16.Oktober 2020

Die Infek­tion­szahlen steigen und diverse Kan­tone erlassen weit­ere Mass­nah­men – die Coro­n­akrise ist bekan­ntlich nicht überstanden. 

Deshalb hier ein paar aktuellen Informationen:

Nationale Weisun­gen
Zurzeit gibt es auf nationaler Ebe­nen keine neuen Weisun­gen oder Ein­schränkun­gen. Als Basis für Schutzkonzepte der KJF/OKJA gilt nach wie vor das Rah­men­schutzkonzept des DOJ vom 23.06.2020. Soll­ten in näch­ster Zeit Mass­nah­men verord­net wer­den, die nationale Gültigkeit haben. Der DOJ wird umge­hend darüber informieren und das Rah­men­schutzkonzept wenn nötig anpassen. 

Der Kan­ton Basel­land hat an der Medi­enkon­ferenz vom 14.10.20 keine sofor­ti­gen Mass­nah­men bekan­nt gegeben. Weit­ere Ein­schränkun­gen kön­nen aber laufend erfol­gen. Die Botschaft lautet aktuell: Der Regierungsrat ruft die Bevölkerung drin­gend dazu auf Abstand zu hal­ten, die Hand­hy­giene zu beacht­en und Masken zu tra­gen, wenn die Abstände zwis­chen Per­so­n­en nicht einge­hal­ten wer­den kön­nen. Damit kön­nen wir alle mithelfen, erneut ein­schnei­dende Mass­nah­men wie Betrieb­ss­chlies­sun­gen oder Ver­samm­lungsver­bote zu ver­hin­dern. Besin­nen wir uns doch alle auf die ein­fach­sten und wirkungsvoll­sten Mass­nah­men: Abstand – Hand­hy­giene – All­t­ags­maske – also «AHA»!

Update 25.August 2020

Basel­stadt hat ab Mon­tag 24. August zusät­zliche Mas­sanah­men zur Eindäm­mung der Ver­bre­itung des Civid-Virus beschlossen. Dies Mass­nah­men haben im Kan­ton BS auch Auswirkun­gen auf Ange­bote der Offe­nen Kinder- und Jugen­dar­beit. Die Masken­tragpflicht ab Ende der oblig­a­torischen Schulzeit gilt auch für Jugendtr­e­ff­punk­te und Ver­anstal­tun­gen. Es ist gut möglich, dass weit­ere Kan­tone die Mass­nah­men ver­schär­fen und somit kann als das Schutzkonzept für Ange­bote der offe­nen Kinder- und Jugen­dar­beit in Basel, schon jet­zt einen Vorstel­lung geben, was auf die Insti­tu­tio­nen im Basel­land, Solothurn und Aar­gau noch kom­men könnte.

Spez­i­fisch Kan­ton Baselland

Die Ein­schränkun­gen, welche der Kan­ton Basel-Land­schaft per 5. Juli resp. 9. Juli 2020 erlassen hat­te gal­ten ursprünglich bis 31. August. Mit­tler­weile wur­den die Ein­schränkun­gen bis am 30 Sep­tem­ber 2020 ver­längert. Details hier.

Spez­i­fisch Kan­ton Solothurn

Im Kan­ton Solothurn wurde die 100-Sek­tor Regelung bis Ende Sep­tem­ber ver­längert (gem. All­ge­mein­ver­fü­gung vom 18. August 2020). Details und aktuelle Infos find­et ihr immer auch hier.

Spez­i­fisch Kan­ton Aargau

Auch im Kan­ton Aar­gau wurde die All­ge­mein­ver­fü­gung (in Kraft seit 3. Juli und 9. Juli 2020) bis am 30. Sep­tem­ber 2020 ver­längert. Somit gilt weit­er­hin die Begren­zung von 100 Per­so­n­en resp. die Vor­gabe für Sek­toren­bil­dung. Details hier.

13. August 2020

Nach der Kom­mu­nika­tion des Bun­desrats von gestern, hier eine Info über den aktuellen Stand.

Es gilt weit­er­hin die „beson­dere“ Lage, in der die Hauptver­ant­wor­tung für Schutz­mass­nah­men bei den Kan­to­nen liegt. Auf nationaler Eben gel­ten unverän­dert die Hygiene- und Abstand­sregeln, die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und die Ein­hal­tung von Quar­an­täne bei Rück­kehr aus bes­timmten Län­dern. Für die Bevölkerung und alle Insti­tu­tio­nen liegt der Fokus im All­t­ag weit­er­hin auf eigen­ver­ant­wortlichem Han­deln und Rückverfolgbarkeit.

Gestern entsch­ied der Bun­desrat, Ver­anstal­tun­gen mit mehr als 1000 Per­so­n­en ab dem 1. Okto­ber 2020 wieder zu erlauben. Es gel­ten strenge Schutz­mass­nah­men und die Kan­tone müssen die Anlässe bewil­li­gen. Dies hat kaum Auswirkun­gen auf die OKJA. Mehr dazu erfährt ihr hier.

In den einzel­nen Kan­to­nen gel­ten teil­weise unter­schei­dende Mass­nah­men und Vor­gaben. Bewil­li­gun­gen Baselland.

Dasbranchen­spez­i­fis­che Rah­men­schutzkonzept des DOJ hat weit­er­hin Gültigkeit was die nationalen Mass­nah­men anbelangt.

Zusammenstellung Unterlagen & Informationen OKJA & Corona

Stand: 21.1.2021

Den Überblick zu behal­ten ist aktuell nicht ganz ein­fach. Als Hil­festel­lung sind nach­fol­gend die wichtig­sten Unter­la­gen zusam­mengestellt, die für die Erar­beitung der Betriebs- und Schutzkonzepte wichtig sind. Zusät­zlich sind Erläuterun­gen betr. Grup­pen­grösse und Alter vorhanden.

Wichtige Dokumente

Verord­nung vom Bund (laufend aktu­al­isiert und mit Chronolo­gie) Diese Verord­nung kann nicht durch kan­tonale oder kom­mu­nale Regelun­gen abgeschwächt wer­den. Einzelne Entschei­dun­gen wer­den jedoch an die Kan­tone delegiert. Gemäss DOJ sieht das BAG die Kan­tone zuständig betr. der Entschei­dung ob Fach­stellen der OKJA unter soziale Ein­rich­tun­gen fall­en oder nicht (Art 5abis18 b 2). Aus Sicht der bei­den Kan­tone Basel­land und Solothurn (neben andern) ist eine Weit­er­führung dieser wichti­gen Ange­bote, unter entsprechen­den Schutz­mass­nah­men, sin­nvoll und darum unter diesem Punkt einzuordnen.

Verord­nung Kan­ton BL (laufend aktu­al­isiert und mit Chronolo­gie) Die aktuelle Verord­nung schreibt nichts zu speziellen Regelun­gen betr. Alter oder Flächen. 

Rah­men­schutzkonzept DOJ (21.1.2021) Das Rah­men­schutzkonzept vom DOJ wurde fol­gen­den Behör­den vorgelegt und von diesen als den gel­tenden geset­zlichen Vor­gaben entsprechend plau­si­bil­isiert: SODK, BSV und BAG. 

Hin­weis: Was die Ein­stu­fung für die Grup­pen­grösse, Alter und Öff­nungszeit­en bedeutet wurde präzisiert und wird weit­er unten erläutert.

DOJ Papi­er bezüglich Ein­stu­fung der OKJA Fach­stellen als soziale Ein­richun­gen Das Doku­ment zeigt neben der Prob­lem­stel­lung auch Argu­mente und Lösun­gen auf.

Erläuterungen: Einstufung der Institution / Massnahmen

Gemäss gel­tender COVID-19-Verord­nung (18.12.2020) gel­ten für Betriebe, die als «soziale Ein­rich­tun­gen» eingestuft sind, weniger Ein­schränkun­gen. Gemäss Rechts­di­enst des BAG obliegt es den Kan­to­nen über diese Ein­stu­fung zu entschei­den. Dies muss mit den entsprechen­den Behör­den abgek­lärt wer­den. Je nach dem sehen die konkreten Mass­nah­men für Fach­stellen der OKJA unter­schiedlich aus und zwar wie folgt:

Einstufung als soziale Einrichtung

(z.B. Kan­ton BL und SO)

  • Öff­nungszeit­en: keine Beschränkung
  • Ange­bote / Grup­pen­grösse: Für die Anzahl Per­so­n­en ist für alle Altersstufen und alle For­men der Ange­bote die zur Ver­fü­gung ste­hende Fläche mass­gebend. Es gilt die Regel: 10 Quadrat­meter pro Per­son, bei Ein­rich­tun­gen von bis zu 30 Quadrat­meter Fläche lediglich 4 Quadrat­meter pro Person. 

Einstufung als Freizeitbetrieb

(z.B. Kan­ton AG)

  • Öff­nungszeit­en: Es ist nur die Nutzung im Regel­be­trieb für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren zuläs­sig. Keine Beschränkung der Öffnungszeiten.
  • Ange­bote / Grup­pen­grösse:
  •  Für Ange­bote für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren gibt es für den Regel­be­trieb wie auch für sportliche und kul­turelle Aktiv­itäten keine zahlen­mäs­sige Ein­schränkung, aber eine flächen­mäs­sige: 10 Quadrat­meter pro Per­son, bei Ein­rich­tun­gen von bis zu 30 Quadrat­meter Fläche lediglich 4 Quadrat­meter pro Person.
  • Für Ange­bote für Jugendlichen ab 16 Jahren gilt: kein Regel­be­trieb, aber es kön­nen kul­turelle Aktiv­itäten in den Lokalitäten der OKJA und sportliche Aktiv­itäten im Aussen­raum durchge­führt wer­den. Dabei ist die Grup­pen­grösse von der zur Ver­fü­gung ste­hen­den Fläche abhängig (grund­sät­zlich 10 m²/Person, bei Ein­rich­tun­gen von bis zu 30 m² Fläche lediglich 4 m²/Person), beträgt jedoch max­i­mal 5 Per­so­n­en inkl. Lei­t­en­den. Auch hier gibt es keine zeitlichen Ein­schränkun­gen. Hin­weis: Mis­chen sich die Alters­grup­pen, so gel­ten die Regeln für Jugendliche ab 16 Jahren

Weiterhin gilt für alle:

  • Ver­anstal­tun­gen: Öffentliche Ver­anstal­tun­gen sind verboten.
  • Im nicht­pro­fes­sionellen Bere­ich ist gemein­sames Sin­gen ausser­halb des Fam­i­lienkreis­es unzuläs­sig, unab­hängig davon, ob dies in Innen­räu­men oder im Freien stattfindet.
  • Es muss eine Zugangs­beschränkung/-kon­trolle erfol­gen, um sicherzustellen, dass die max. Anzahl an Besucher*innen nicht über­schrit­ten wird.
  • Erweit­erte Maskenpflicht ab 12 Jahren in Innen­räu­men und bes­timmten Aussen­räu­men, resp. Bere­ichen des öffentlichen Raumes. Im Aussen­bere­ich der OKJA gilt dies nur, wenn der Abstand nicht einge­hal­ten wer­den kann. Der Kan­ton BL hat ab dem 20.1.21 in den Schulen das Alter für die Maskenpflicht auf 10 Jahre herun­terge­set­zt. Diese Mass­nahme gilt nicht für die OKJA, kann aber bei Über­legun­gen zu eige­nen Schutzkonzepten Ein­fluss haben.
  • Abstand/Platzverhältnisse: Im Innen- und Aussen­bere­ich muss pro 10 m² pro Per­son oder bei ein­er Fläche bis 30 m² lediglich 4 m² pro Per­son zur Ver­fü­gung stehen.
  • Men­schenansamm­lun­gen im öffentlichen Raum von mehr als 5 Per­so­n­en (inkl.Kinder) sind verboten.
  • (Neu seit 14.1.21) Pri­vate Ver­anstal­tun­gen mit mehr als 5 Per­so­n­en sind verboten.
  • Schutzkonzepte: Alle öffentlich zugänglichen Orte, auch die OKJA-Ange­bote, müssen über ein Schutzkonzept verfügen.
  • Abstand­sregel: Wenn möglich 1.5 m zwis­chen Per­so­n­en. Es gibt keine Unter­schei­dung nach Alters­grup­pen in den OKJA-Angeboten.
  • Nachver­fol­gbarkeit: Es sind Präsen­zlis­ten der anwe­senden Per­so­n­en zu führen und den kan­tonalen Behör­den für das Con­tact Trac­ing zur Ver­fü­gung zu stellen (14 Tage, Ver­ant­wor­tung der Kantonsärzt*innen).
  • (Präzisierung 21.1.21) Gemein­sames kochen und essen ist nicht erlaubt, aber Kiosk-/Bar­be­trieb sind weit­er­hin möglich, wenn die nöti­gen Schutz­mass­nah­men getrof­fen werden.
  • (Neu seit 14.1.21) Oblig­a­to­ri­um für Home­of­fice und spezieller Schutz von gefährde­ten Mitarbeitenden.
  • Beson­ders gefährdete Arbeitnehmer*innen sind aber vom Arbeit­ge­ber zu schützen. Es gilt das Arbeitsrecht.
  • Vere­in­sak­tiv­itäten im Mit­gliederkreis oder mit namentlich bekan­nten Per­so­n­en z. B. im Vere­inslokal gel­ten als pri­vate Veranstaltungen.

Gel­tende Hygiene- und Abstandregeln

  • Abstand hal­ten von 1.5 m.
  • Gründlich Hände waschen.
  • In Arm­beuge hus­ten und niesen.
  • Beson­ders gefährdete Per­so­n­en schützen.

Quelle und weit­ere Infor­ma­tio­nen gibt es beim DOJ