Lockerungen der Massnahmen ab dem 1. März bringen für die OKJA leider auch Verschärfungen!

Ab 1. März gibt es schweizweit Lockerungsschritte die für die OKJA mehrheitlich positiv ausfallen. Die Altersbegrenzung für Sport und Kultur wird auf 20 Jahre angehoben. Diese Altersgrenze ist neu leider explizit im Zusammenhang mit der OKJA genannt. Somit kann diese Lockerung bei einigen Institutionen auch eine Verschärfung darstellen. Die Anhebung der Personenwahl im freien von 5 auf 15 macht die aufsuchende Jugendarbeit einfacher.

Der DOJ ist daran sein Rahmenschutzkonzept zu überarbeiten. Der Artikel 6g aus der Verordnung über Massnahmen in der Verordnung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie betrifft explizit die Jugendarbeit.

Art. 6g Besondere Bestimmungen für die Kinder- und Jugendarbeit Aktivitäten von Organisationen und Institutionen der offenen Kinder- und Jugendarbeit sind zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • a. Es handelt sich um Aktivitäten für Kinder und Jugendliche mit Jahrgang 2001 oder jünger.
  • b. Eine Fachperson betreut die Aktivitäten der Kinder und Jugendlichen.
  • c. Das Schutzkonzept bezeichnet:
    1. die zulässigen Aktivitäten; in jedem Fall unzulässig sind Feste, Tanz- veranstaltungen und die Ausgabe von Speisen und Getränken,
    2. die zulässige Höchstzahl anwesender Kinder und Jugendlicher.

Link zur Verordnung

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