Am Mittwoch 14. April hat der Bundesrat neue Anpassungen betr. Bekämpfung der Verbreitung des Covid-Viruses.
Die OKJA ist im wesentlichen vom Art. 6g betroffen. In der Verordnung hat sich verändert, dass eine Abgabe von Essen neu nur noch im Innenraum explizit verboten ist.
Art. 6g Besondere Bestimmungen für die Kinder- und Jugendarbeit
1 Aktivitäten von Organisationen und Institutionen der offenen Kinder- und Jugend-
arbeit sind zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Art. 6g Besondere Bestimmungen für die Kinder- und Jugendarbeit
1 Aktivitäten von Organisationen und Institutionen der offenen Kinder- und Jugendarbeit sind zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Es handelt sich um Aktivitäten für Kinder und Jugendliche mit Jahrgang 2001 oder jünger.
b. Eine Fachperson betreut die Aktivitäten der Kinder und Jugendlichen.
c. Das Schutzkonzept bezeichnet:
- die zulässigen Aktivitäten;
- die zulässige Höchstzahl anwesender Kinder und Jugendlicher.
2 Tanzveranstaltungen und die Ausgabe von Speisen und Getränken in Innenräumen sind in jedem Fall unzulässig.
Von Seiten DOJ ist noch kein Anpassung an das Rahmenschutzkonzept vorhanden, aber die Verordnung ist hier recht klar und somit ist eine koordinierte und bewusste Abgabe von Lebensmittel (z’Vieri etc.) wieder möglich.