Neues Rahmenschutzkonzept

Stand: 25.2.2021 14.00 Uhr

Der Bun­des­rat hat ges­tern mass­geb­li­che Locke­run­gen, spe­zi­el­le auch für Kin­der und Jugend­li­che ab 1. März bekannt gege­ben. Die Erhö­hung der Alters­gren­ze auf Jugend­li­che bis Jahr­gang 2001 hilft vor allem im Sport­be­reich. Die expli­zi­te Erwäh­nung der OKJA in der Kom­mu­ni­ka­ti­on und den Doku­men­ten des BAG, inkl. eige­nem Arti­kel in der Ver­ord­nung ist grund­sätz­lich erfreu­lich, bringt eini­gen Fach­be­rei­chen im Ein­zugs­ge­biet des OKJA-BL aber auch neue Ein­schrän­kun­gen. Das aktua­li­sier­te Rah­men­schutz­kon­zept fin­det ihr hier: http://doj.ch/corona-rahmenschutzkonzept 

Was neu gel­ten wird:

  • Natio­na­le Rege­lung für die OKJA: Ange­bo­te sind zugäng­lich (Art. 6g), d. h. kei­ne Unter­schei­dung zwi­schen soz. Ein­rich­tun­gen und Frei­zeit­ein­rich­tun­gen und kei­ne Ein­stu­fun­gen durch die Kan­to­ne mehr.
  • Sport­li­che und kul­tu­rel­le Akti­vi­tä­ten KJF all­ge­mein: sind für Kinder/Jugendliche bis Jahr­gang 2001 ohne Begren­zung der Grup­pen­grös­se zuläs­sig, ab Jahr­gang 2000 nur für Grup­pen von max. 5 Per­so­nen im Innen­raum und 15 Per­so­nen im Aus­sen­raum, mit Mas­ke und Abstand.
  • OKJA-Ange­bo­te für Kinder/Jugendliche bis Jahr­gang 2001: Alle Arten von Ange­bo­ten sind wie­der offen, aus­ser Fes­te, Tanz­ver­an­stal­tun­gen und die Aus­ga­be von Spei­sen und Geträn­ken. Es gibt kei­ne Ein­schrän­kung durch eine Flä­chen­re­gel, abge­se­hen von der defi­nier­ten Höchst­zahl gemäss Schutz­kon­zept einer Institution.
  • OKJA-Ange­bo­te für Jugend­li­che ab Jahr­gang 2000: Alle Arten von Ange­bo­ten sind im Innen­raum mit max. 5 Per­so­nen (inkl. Lei­ten­de), Sport im Aus­sen­raum mit max. 15 Per­so­nen zuläs­sig. Es gilt Mas­ken­tra­ge­pflicht und Ein­hal­ten des Abstands.
  • Bei Ange­bo­ten mit Alters­ge­misch­ten Grup­pen (Jugend­li­che mit Jahr­gang­un­ter und über 2001) gel­ten die Vor­ga­ben für Jugend­li­che ab Jahr­gang 2000 und älter
  • Ver­samm­lun­gen von bis zu 15 Per­so­nen im öffent­li­chen Raum sind zuläs­sig. Die­se Begren­zung gilt auch für Ange­bo­te der mobilen/aufsuchenden Ange­bo­te im öffent­li­chen Raum.
  • Sin­gen für und mit Kindern/Jugendlichen bis Jahr­gang 2001 ist erlaubt.
  • Band- und Chor­pro­ben sowie Konzerte/Vorführungen ohne Publi­kum für Kindern/Jugendlichen bis Jahr­gang 2001 sind erlaubt.
  • Sport­li­che Wett­kämp­fe für Kinder/Jugendliche bis Jahr­gang 2001 ohne Publi­kum sind wie­der erlaubt.

 Emp­feh­lun­gen des DOJ/Präzisierungen durch das BAG:

  • Die Höchst­zahl für anwe­sen­de Per­so­nen (bis Jg. 2001) wird in Eigen­ver­ant­wor­tung nach gesun­dem Men­schen­ver­stand von den ein­zel­nen Fach­stel­len fest­ge­legt. Der DOJ emp­fiehlt unter ande­rem fol­gen­de Fak­to­ren zu berück­sich­ti­gen: zur Ver­fü­gung ste­hen­de Innen- und Aus­sen­räu­me, Infra­struk­tur, Mög­lich­kei­ten die Hygie­ne- und Schutz­mass­nah­men zu gewähr­leis­ten, Art der Akti­vi­tä­ten, Prä­senz der Fach­per­so­nen, Schutz der Mit­ar­bei­ten­den, Alter der Kin­der und Jugend­li­chen sowie Alters­durch­mi­schung der Gruppen.
  • Ange­bo­te der Offe­nen Arbeit mit Kindern/mobile Spiel­an­ge­bo­te, erfol­gen auf dem eige­nen Aus­sen­raum oder einem definierten/abgegrenzten Are­al nach den Regeln für OKJA-Ange­bo­te für Kinder/Jugendlich bis Jg. 2001 (Schutz­kon­zept, Kon­takt­er­fas­sung). Auf öffent­li­chen Spiel­plät­zen gilt die max. Per­so­nen­be­gren­zung von 15.
  • Auto­no­me Nut­zung der OKJA-Räum­lich­kei­ten (z. B. Band­räu­me): sind mög­lich wenn ers­tens vor der ers­ten Nut­zung eine Fach­per­son mit den Jugend­li­chen die Schutz­mass­nah­men bespricht und zwei­tens wäh­rend der Nut­zung eine Fach­per­son für die Jugend­li­chen erreich­bar ist.
  • Die Distanz­re­gel von 1.5m wird grund­sätz­lich ein­ge­hal­ten, wo im Zusam­men­hang mit jun­gen Kin­dern päd­ago­gisch nicht sinn­voll und umsetz­bar, kann dar­auf punk­tu­ell ver­zich­tet werden.

Zur­zeit steht der DOJ noch in Abklä­rung mit dem BAG im Zusam­men­hang mit der Umset­zung bzgl. der Ein­schrän­kun­gen der Aus­ga­be von Spei­sen und Geträn­ken. Sobald dazu eine Rück­mel­dung des BAG vor­liegt, wird wie­der infor­miert und gege­be­nen­falls wird es eine Prä­zi­sie­rung am Rah­men­schutz­kon­zept geben. 

Die neu­en Rege­lun­gen hel­fen sicher Ungleich­hei­ten in den Kan­to­nen zu redu­zie­ren. Bei den Anzahl Per­so­nen gibt es neu mehr Hand­lungs­spiel­raum, dafür ergibt sich aus den neu­en Regeln für unse­re Regi­on lei­der zusätz­li­che Ein­schrän­kun­gen (Alter und Kiosk­be­trieb). Wei­te­re Locke­run­gen wur­den per 22. März in Aus­sicht gestellt.

Situa­ti­on Kan­ton Solothurn

Auch im Kan­ton Solo­thurn wird die 5er Regel im öffent­li­chen Raum per 1. März 2021 auf­ge­ho­ben. Somit gilt die 15 Per­so­nen Regel im öffent­li­chen Raum ab dem 1. März 2021 auch im Kan­ton Solo­thurn. Es sind bis jetzt kei­ne ver­schärf­ten Mass­nah­men, wel­che für die OKJA im Kan­ton Solo­thurn betrifft, bekannt.