Sport & Bewegung für Kinder & Jugendliche

Sportliche Aktiv­itäten für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ist gemäss Bun­desverord­nung auch mit Grup­pen weit­er­hin möglich. (Ver­gle­ich Verord­nung: Im Bere­ich des Sports sind fol­gende Sportak­tiv­itäten zuläs­sig: a. Sportak­tiv­itäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburt­stag; Wet­tkämpfe sind ver­boten). Einzelne Vere­ine haben die Aktiv­itäten aber eingestellt und einzelne Gemein­den haben ihre Turn­hallen geschlossen. Ob Sportak­tiv­itäten darum in ein­er Gemeinde möglich ist, muss vor Ort abgek­lärt werden.

IdeeSport organ­isiert in der ganzen Schweiz “Mid­night Sport” und andere Ange­bote. Um diese Ange­bote auch unter Covid-Bedin­gun­gen durch­führen zu kön­nen, haben Sie ein eigenes Schutzkonzept erar­beit­et und im Inter­net pub­liziert. Das Schutzkonzept von IdeeSport kann beim erar­beit­en eines eige­nen Schutzkonzeptes neben dem Rah­men­schutzkonzept vom DOJ hil­fre­ich sein.

Für die Schulen gibt es spezielle Verord­nun­gen und Konzepte von den Kan­to­nen resp. den Gemein­den, die teil­weise eine Maskenpflicht (auch beim Tur­nen) vorschreibt. Auf dem Webauftritt vom Bun­de­samt für Sport (BASPO) ist unter “Fra­gen und Antworten” fol­gen­des dazu geschrieben: Gilt bei Kindern eine Maskenpflicht im Sport?
Für Kinder bis zum 16. Alter­s­jahr beste­ht von Bun­des-Seite her keine Maskenpflicht im Sport. Ver­schiedene Kan­tone regeln dies allerd­ings schär­fer.
(Stand 2.2.21).

Ergänzung durch die Änderung der Covid-19 Verord­nung durch den Regierungsrat des Kan­tons Basel-Land­schaft vom 19. Jan­u­ar 2021
Ab dem 20. Jan­u­ar 2021 müssen Kinder ab 10 Jahren in Basel­bi­eter Schu­lan­la­gen eine Schutz­maske tra­gen, bis sie am genauen Durch­führung­sort (bspw. in der Turn­halle) des Vere­in­strain­ings sind. Während des Train­ings kann die Maske abgelegt wer­den. (Quelle)

Im Kan­ton Solothurn gilt für die Schu­lan­la­gen (inkl. Sporthallen) weit­er­hin ein “Cocon” welch­er eine Nutzung der Anla­gen durch aussen­ste­hende ver­bi­etet. (Anord­nung des Volkss­chu­lamtes vom 21.Januar 2021)

Wichtig: Sportliche Freizeitak­tiv­itäten, welche von der OKJA organ­isiert wer­den, sind auch als Freizeit & Sport Aktiv­itäten (Art5d27) zu sehen. Dies auch wenn die OKJA im entsprechen­den Kan­ton als “Soziale Ein­rich­tung” eingestuft wird.