Neues Rahmenschutzkonzept

Stand: 25.2.2021 14.00 Uhr

Der Bun­desrat hat gestern mass­ge­bliche Lockerun­gen, spezielle auch für Kinder und Jugendliche ab 1. März bekan­nt gegeben. Die Erhöhung der Alters­gren­ze auf Jugendliche bis Jahrgang 2001 hil­ft vor allem im Sport­bere­ich. Die explizite Erwäh­nung der OKJA in der Kom­mu­nika­tion und den Doku­menten des BAG, inkl. eigen­em Artikel in der Verord­nung ist grund­sät­zlich erfreulich, bringt eini­gen Fach­bere­ichen im Einzugs­ge­bi­et des OKJA-BL aber auch neue Ein­schränkun­gen. Das aktu­al­isierte Rah­men­schutzkonzept find­et ihr hier: http://doj.ch/corona-rahmenschutzkonzept 

Was neu gel­ten wird:

  • Nationale Regelung für die OKJA: Ange­bote sind zugänglich (Art. 6g), d. h. keine Unter­schei­dung zwis­chen soz. Ein­rich­tun­gen und Freizeit­ein­rich­tun­gen und keine Ein­stu­fun­gen durch die Kan­tone mehr.
  • Sportliche und kul­turelle Aktiv­itäten KJF all­ge­mein: sind für Kinder/Jugendliche bis Jahrgang 2001 ohne Begren­zung der Grup­pen­grösse zuläs­sig, ab Jahrgang 2000 nur für Grup­pen von max. 5 Per­so­n­en im Innen­raum und 15 Per­so­n­en im Aussen­raum, mit Maske und Abstand.
  • OKJA-Ange­bote für Kinder/Jugendliche bis Jahrgang 2001: Alle Arten von Ange­boten sind wieder offen, auss­er Feste, Tanzver­anstal­tun­gen und die Aus­gabe von Speisen und Getränken. Es gibt keine Ein­schränkung durch eine Flächen­regel, abge­se­hen von der definierten Höch­stzahl gemäss Schutzkonzept ein­er Institution.
  • OKJA-Ange­bote für Jugendliche ab Jahrgang 2000: Alle Arten von Ange­boten sind im Innen­raum mit max. 5 Per­so­n­en (inkl. Lei­t­ende), Sport im Aussen­raum mit max. 15 Per­so­n­en zuläs­sig. Es gilt Masken­tragepflicht und Ein­hal­ten des Abstands.
  • Bei Ange­boten mit Alters­gemis­cht­en Grup­pen (Jugendliche mit Jahrgan­gunter und über 2001) gel­ten die Vor­gaben für Jugendliche ab Jahrgang 2000 und älter
  • Ver­samm­lun­gen von bis zu 15 Per­so­n­en im öffentlichen Raum sind zuläs­sig. Diese Begren­zung gilt auch für Ange­bote der mobilen/aufsuchenden Ange­bote im öffentlichen Raum.
  • Sin­gen für und mit Kindern/Jugendlichen bis Jahrgang 2001 ist erlaubt.
  • Band- und Chor­proben sowie Konzerte/Vorführungen ohne Pub­likum für Kindern/Jugendlichen bis Jahrgang 2001 sind erlaubt.
  • Sportliche Wet­tkämpfe für Kinder/Jugendliche bis Jahrgang 2001 ohne Pub­likum sind wieder erlaubt.

 Empfehlun­gen des DOJ/Präzisierungen durch das BAG:

  • Die Höch­stzahl für anwe­sende Per­so­n­en (bis Jg. 2001) wird in Eigen­ver­ant­wor­tung nach gesun­dem Men­schen­ver­stand von den einzel­nen Fach­stellen fest­gelegt. Der DOJ emp­fiehlt unter anderem fol­gende Fak­toren zu berück­sichti­gen: zur Ver­fü­gung ste­hende Innen- und Aussen­räume, Infra­struk­tur, Möglichkeit­en die Hygiene- und Schutz­mass­nah­men zu gewährleis­ten, Art der Aktiv­itäten, Präsenz der Fach­per­so­n­en, Schutz der Mitar­bei­t­en­den, Alter der Kinder und Jugendlichen sowie Alters­durch­mis­chung der Gruppen.
  • Ange­bote der Offe­nen Arbeit mit Kindern/mobile Spielange­bote, erfol­gen auf dem eige­nen Aussen­raum oder einem definierten/abgegrenzten Are­al nach den Regeln für OKJA-Ange­bote für Kinder/Jugendlich bis Jg. 2001 (Schutzkonzept, Kon­tak­ter­fas­sung). Auf öffentlichen Spielplätzen gilt die max. Per­so­n­en­be­gren­zung von 15.
  • Autonome Nutzung der OKJA-Räum­lichkeit­en (z. B. Ban­dräume): sind möglich wenn erstens vor der ersten Nutzung eine Fach­per­son mit den Jugendlichen die Schutz­mass­nah­men bespricht und zweit­ens während der Nutzung eine Fach­per­son für die Jugendlichen erre­ich­bar ist.
  • Die Dis­tanzregel von 1.5m wird grund­sät­zlich einge­hal­ten, wo im Zusam­men­hang mit jun­gen Kindern päd­a­gogisch nicht sin­nvoll und umset­zbar, kann darauf punk­tuell verzichtet werden.

Zurzeit ste­ht der DOJ noch in Abklärung mit dem BAG im Zusam­men­hang mit der Umset­zung bzgl. der Ein­schränkun­gen der Aus­gabe von Speisen und Getränken. Sobald dazu eine Rück­mel­dung des BAG vor­liegt, wird wieder informiert und gegebe­nen­falls wird es eine Präzisierung am Rah­men­schutzkonzept geben. 

Die neuen Regelun­gen helfen sich­er Ungle­ich­heit­en in den Kan­to­nen zu reduzieren. Bei den Anzahl Per­so­n­en gibt es neu mehr Hand­lungsspiel­raum, dafür ergibt sich aus den neuen Regeln für unsere Region lei­der zusät­zliche Ein­schränkun­gen (Alter und Kiosk­be­trieb). Weit­ere Lockerun­gen wur­den per 22. März in Aus­sicht gestellt.

Sit­u­a­tion Kan­ton Solothurn

Auch im Kan­ton Solothurn wird die 5er Regel im öffentlichen Raum per 1. März 2021 aufge­hoben. Somit gilt die 15 Per­so­n­en Regel im öffentlichen Raum ab dem 1. März 2021 auch im Kan­ton Solothurn. Es sind bis jet­zt keine ver­schärften Mass­nah­men, welche für die OKJA im Kan­ton Solothurn bet­rifft, bekannt.