Stand: 25.2.2021 14.00 Uhr
Der Bundesrat hat gestern massgebliche Lockerungen, spezielle auch für Kinder und Jugendliche ab 1. März bekannt gegeben. Die Erhöhung der Altersgrenze auf Jugendliche bis Jahrgang 2001 hilft vor allem im Sportbereich. Die explizite Erwähnung der OKJA in der Kommunikation und den Dokumenten des BAG, inkl. eigenem Artikel in der Verordnung ist grundsätzlich erfreulich, bringt einigen Fachbereichen im Einzugsgebiet des OKJA-BL aber auch neue Einschränkungen. Das aktualisierte Rahmenschutzkonzept findet ihr hier: http://doj.ch/corona-rahmenschutzkonzept
Was neu gelten wird:
- Nationale Regelung für die OKJA: Angebote sind zugänglich (Art. 6g), d. h. keine Unterscheidung zwischen soz. Einrichtungen und Freizeiteinrichtungen und keine Einstufungen durch die Kantone mehr.
- Sportliche und kulturelle Aktivitäten KJF allgemein: sind für Kinder/Jugendliche bis Jahrgang 2001 ohne Begrenzung der Gruppengrösse zulässig, ab Jahrgang 2000 nur für Gruppen von max. 5 Personen im Innenraum und 15 Personen im Aussenraum, mit Maske und Abstand.
- OKJA-Angebote für Kinder/Jugendliche bis Jahrgang 2001: Alle Arten von Angeboten sind wieder offen, ausser Feste, Tanzveranstaltungen und die Ausgabe von Speisen und Getränken. Es gibt keine Einschränkung durch eine Flächenregel, abgesehen von der definierten Höchstzahl gemäss Schutzkonzept einer Institution.
- OKJA-Angebote für Jugendliche ab Jahrgang 2000: Alle Arten von Angeboten sind im Innenraum mit max. 5 Personen (inkl. Leitende), Sport im Aussenraum mit max. 15 Personen zulässig. Es gilt Maskentragepflicht und Einhalten des Abstands.
- Bei Angeboten mit Altersgemischten Gruppen (Jugendliche mit Jahrgangunter und über 2001) gelten die Vorgaben für Jugendliche ab Jahrgang 2000 und älter
- Versammlungen von bis zu 15 Personen im öffentlichen Raum sind zulässig. Diese Begrenzung gilt auch für Angebote der mobilen/aufsuchenden Angebote im öffentlichen Raum.
- Singen für und mit Kindern/Jugendlichen bis Jahrgang 2001 ist erlaubt.
- Band- und Chorproben sowie Konzerte/Vorführungen ohne Publikum für Kindern/Jugendlichen bis Jahrgang 2001 sind erlaubt.
- Sportliche Wettkämpfe für Kinder/Jugendliche bis Jahrgang 2001 ohne Publikum sind wieder erlaubt.
Empfehlungen des DOJ/Präzisierungen durch das BAG:
- Die Höchstzahl für anwesende Personen (bis Jg. 2001) wird in Eigenverantwortung nach gesundem Menschenverstand von den einzelnen Fachstellen festgelegt. Der DOJ empfiehlt unter anderem folgende Faktoren zu berücksichtigen: zur Verfügung stehende Innen- und Aussenräume, Infrastruktur, Möglichkeiten die Hygiene- und Schutzmassnahmen zu gewährleisten, Art der Aktivitäten, Präsenz der Fachpersonen, Schutz der Mitarbeitenden, Alter der Kinder und Jugendlichen sowie Altersdurchmischung der Gruppen.
- Angebote der Offenen Arbeit mit Kindern/mobile Spielangebote, erfolgen auf dem eigenen Aussenraum oder einem definierten/abgegrenzten Areal nach den Regeln für OKJA-Angebote für Kinder/Jugendlich bis Jg. 2001 (Schutzkonzept, Kontakterfassung). Auf öffentlichen Spielplätzen gilt die max. Personenbegrenzung von 15.
- Autonome Nutzung der OKJA-Räumlichkeiten (z. B. Bandräume): sind möglich wenn erstens vor der ersten Nutzung eine Fachperson mit den Jugendlichen die Schutzmassnahmen bespricht und zweitens während der Nutzung eine Fachperson für die Jugendlichen erreichbar ist.
- Die Distanzregel von 1.5m wird grundsätzlich eingehalten, wo im Zusammenhang mit jungen Kindern pädagogisch nicht sinnvoll und umsetzbar, kann darauf punktuell verzichtet werden.
Zurzeit steht der DOJ noch in Abklärung mit dem BAG im Zusammenhang mit der Umsetzung bzgl. der Einschränkungen der Ausgabe von Speisen und Getränken. Sobald dazu eine Rückmeldung des BAG vorliegt, wird wieder informiert und gegebenenfalls wird es eine Präzisierung am Rahmenschutzkonzept geben.
Die neuen Regelungen helfen sicher Ungleichheiten in den Kantonen zu reduzieren. Bei den Anzahl Personen gibt es neu mehr Handlungsspielraum, dafür ergibt sich aus den neuen Regeln für unsere Region leider zusätzliche Einschränkungen (Alter und Kioskbetrieb). Weitere Lockerungen wurden per 22. März in Aussicht gestellt.
Situation Kanton Solothurn
Auch im Kanton Solothurn wird die 5er Regel im öffentlichen Raum per 1. März 2021 aufgehoben. Somit gilt die 15 Personen Regel im öffentlichen Raum ab dem 1. März 2021 auch im Kanton Solothurn. Es sind bis jetzt keine verschärften Massnahmen, welche für die OKJA im Kanton Solothurn betrifft, bekannt.