Zur Beantwortung dieser Frage muss unterschieden werden, in welchem Kanton sich die Fachstelle befindet. Die beiden Kantone SO und BL sehen die OKJA nicht als reine Freizeiteinrichtungen, sondern als nicht geregelt resp. als soziale Einrichtungen. Nach aktuellem Wissensstand liegt im Kanton AG noch keine entsprechende Einschätzung vor.
soziale Einrichtungen
• Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren: keine zahlen- oder flächenmässigen Einschränkungen.
• Bei 16jährigen und älteren gelten die m2 der verfügbaren Fläche (vgl. dazu die Verordnung des Bundes: Seite 20, 3. Abstand, Buchstabe d:
• Bei explizit sportlichen Aktivitäten (Sportnacht etc.) ist eine Einordnung als soziale Einrichtung kaum nachvollziehbar und somit die Regelung für die Gruppengrösse bei sportlichen Freizeitaktivitäten s.h. weiter unten (vergl. Bund Art. 5d22 2 und Rahmenschutzkonzept Punkt 1 Unterpunkt Gruppengrösse bei sportlichen und kulturellen Freizeitaktivitäten).
Freizeiteinrichtungen
Es gelten die im Rahmenschutzkonzept des DOJ erfasste Regelung punkto Gruppengrösse für Regelbetrieb:
Gruppengrössen für Regelbetrieb
• Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren: keine zahlen- oder flächenmässigen Einschränkungen.
• Jugendliche ab 16 Jahren: Auf Flächen, auf welchen sich Personen im Innen- oder Aussenbereich frei bewegen können, müssen Quadratmeter pro Quadratmeter Fläche Quadratmeter Die Anzahl zugelassener Personen ist somit von der zur Verfügung stehenden Fläche abhängig, beträgt jedoch maximal 5 Personen inkl
Leitenden
Gruppengrösse bei sportlichen und kulturellen Freizeitaktivitäten
• Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren: keine zahlen- oder flächenmässigen Einschränkungen.
• Jugendliche ab 16 Jahren: Gruppen bis maximal 5 Personen inkl. Leitenden sind zulässig, wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten wird.