Alle unter Art. 6 Abs. 3 der COVID-19-Verordnung 2 aufgeführten Betriebe müssen ein Schutzkonzept haben. Somit brauchen alle Anbieter der OKJA ein Schutzkonzept. Sei dies die Gemeinde, der Trägerverein oder die Kirche. Der DOJ hat in Zusammenarbeit mit dem BAG ein Rahmenschutzkonzept erarbeitet und daraus ein Musterschutzkonzept für die OKJA entwickelt.
Update 5.1.21: Der DOJ hat am 18.12.30 ein neues Rahmenschutzkonzept erarbeitet.