Fachnews

Aktuelles und Lesenswertes aus der Fachwelt.

Die Beiträge können mit einem RSS Reader abonniert werden: RSS Feed


Vernehmlassungsantwort an Bundesrat

Der Bundesrat hat letzte Woche Lockerungen speziell für die Jugendlichen und explizit für die Offene Kinder- und Jugendarbeit in Vernehmlassung bei den Kantonen gegeben. Dies wird sehr begrüsst, doch die Forderungen des DOJ und der SAJV für den ausserschulischen Bereich (Brief vom 5.2.2021) sind damit noch nicht genügend erfüllt. Mit vereinten Kräften und im Schulterschluss mit der EKKJ, der SODK und der IG Sport fordert der DOJ die Erhöhung der Altersgrenze für die Sonderstellung auf 25 Jahre (anstatt wie vorgesehen 18). Die SODK hat sich in diesem Sinne ebenfalls sehr ausdrücklich, mit Erwähnung der OKJA, mit einer Vernehmlassungsantwort an den Bundesrat gewendet. Ein erneuter Brief von DOJ und SAJV an den Bundesrat dazu wurde gestern verschickt. 

Corona und Jugend: Jugend-Dachverbände fordern mehr Spielraum für ausserschulische Aktivitäten

Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände (SAJV) und der Dachverband Offene Kinder- und Jugendarbeit Schweiz (DOJ) fordern in einem Schreiben an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) vom 5. Februar 2021 wieder mehr Freiräume und Lebensmöglichkeiten für die Jugend nebst Schule und Familie. Dafür braucht es mehr Handlungsmöglichkeiten für die ausserschulische Kinder – und Jugendarbeit. So soll etwa die Sonderstellung für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren auf bis 25 Jahre erweitert werden.

Link Medienmitteilung

Sport & Bewegung für Kinder & Jugendliche

Sportliche Aktivitäten für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ist gemäss Bundesverordnung auch mit Gruppen weiterhin möglich. (Vergleich Verordnung: Im Bereich des Sports sind folgende Sportaktivitäten zulässig: a. Sportaktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag; Wettkämpfe sind verboten). Einzelne Vereine haben die Aktivitäten aber eingestellt und einzelne Gemeinden haben ihre Turnhallen geschlossen. Ob Sportaktivitäten darum in einer Gemeinde möglich ist, muss vor Ort abgeklärt werden.

IdeeSport organisiert in der ganzen Schweiz “Midnight Sport” und andere Angebote. Um diese Angebote auch unter Covid-Bedingungen durchführen zu können, haben Sie ein eigenes Schutzkonzept erarbeitet und im Internet publiziert. Das Schutzkonzept von IdeeSport kann beim erarbeiten eines eigenen Schutzkonzeptes neben dem Rahmenschutzkonzept vom DOJ hilfreich sein.

Für die Schulen gibt es spezielle Verordnungen und Konzepte von den Kantonen resp. den Gemeinden, die teilweise eine Maskenpflicht (auch beim Turnen) vorschreibt. Auf dem Webauftritt vom Bundesamt für Sport (BASPO) ist unter “Fragen und Antworten” folgendes dazu geschrieben: Gilt bei Kindern eine Maskenpflicht im Sport?
Für Kinder bis zum 16. Altersjahr besteht von Bundes-Seite her keine Maskenpflicht im Sport. Verschiedene Kantone regeln dies allerdings schärfer.
(Stand 2.2.21).

Ergänzung durch die Änderung der Covid-19 Verordnung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft vom 19. Januar 2021
Ab dem 20. Januar 2021 müssen Kinder ab 10 Jahren in Baselbieter Schulanlagen eine Schutzmaske tragen, bis sie am genauen Durchführungsort (bspw. in der Turnhalle) des Vereinstrainings sind. Während des Trainings kann die Maske abgelegt werden. (Quelle)

Im Kanton Solothurn gilt für die Schulanlagen (inkl. Sporthallen) weiterhin ein “Cocon” welcher eine Nutzung der Anlagen durch aussenstehende verbietet. (Anordnung des Volksschulamtes vom 21.Januar 2021)

Wichtig: Sportliche Freizeitaktivitäten, welche von der OKJA organisiert werden, sind auch als Freizeit & Sport Aktivitäten (Art5d27) zu sehen. Dies auch wenn die OKJA im entsprechenden Kanton als “Soziale Einrichtung” eingestuft wird.

Sind Fachstellen der OKJA soziale Einrichtungen?

Die meisten Kantone, welche sich dieser Fragestellung gestellt haben, sehen dies so. Gemäss BAG liegt die abschliessende Einstufung der OKJA den kantonalen Behörden. Nicht alle Kantone haben zu dieser Fragestellung eine klare Haltung. Folgende Kantone sehen die Fachstellen der OKJA als soziale Einrichtungen: (Stand: 28.1.2021)

  • Zürich
  • Bern
  • Thurgau
  • Tessin
  • Wallis
  • Schaffhausen
  • St. Gallen
  • Solothurn
  • Baselland
  • Graubünden
  • Luzern
  • Uri
  • Schwyz

In mehreren Kantonen laufen zur Zeit Abklärungen zu der Einstufung als reine “Freizeiteinrichtung” oder “soziale Institution”.

Zusammenstellung Unterlagen & Informationen OKJA & Corona

Stand: 21.1.2021

Den Überblick zu behalten ist aktuell nicht ganz einfach. Als Hilfestellung sind nachfolgend die wichtigsten Unterlagen zusammengestellt, die für die Erarbeitung der Betriebs- und Schutzkonzepte wichtig sind. Zusätzlich sind Erläuterungen betr. Gruppengrösse und Alter vorhanden.

Wichtige Dokumente

Verordnung vom Bund (laufend aktualisiert und mit Chronologie) Diese Verordnung kann nicht durch kantonale oder kommunale Regelungen abgeschwächt werden. Einzelne Entscheidungen werden jedoch an die Kantone delegiert. Gemäss DOJ sieht das BAG die Kantone zuständig betr. der Entscheidung ob Fachstellen der OKJA unter soziale Einrichtungen fallen oder nicht (Art 5abis18 b 2). Aus Sicht der beiden Kantone Baselland und Solothurn (neben andern) ist eine Weiterführung dieser wichtigen Angebote, unter entsprechenden Schutzmassnahmen, sinnvoll und darum unter diesem Punkt einzuordnen.

Verordnung Kanton BL (laufend aktualisiert und mit Chronologie) Die aktuelle Verordnung schreibt nichts zu speziellen Regelungen betr. Alter oder Flächen.

Rahmenschutzkonzept DOJ (21.1.2021) Das Rahmenschutzkonzept vom DOJ wurde folgenden Behörden vorgelegt und von diesen als den geltenden gesetzlichen Vorgaben entsprechend plausibilisiert: SODK, BSV und BAG.

Hinweis: Was die Einstufung für die Gruppengrösse, Alter und Öffnungszeiten bedeutet wurde präzisiert und wird weiter unten erläutert.

DOJ Papier bezüglich Einstufung der OKJA Fachstellen als soziale Einrichungen Das Dokument zeigt neben der Problemstellung auch Argumente und Lösungen auf.

Erläuterungen: Einstufung der Institution / Massnahmen

Gemäss geltender COVID-19-Verordnung (18.12.2020) gelten für Betriebe, die als «soziale Einrichtungen» eingestuft sind, weniger Einschränkungen. Gemäss Rechtsdienst des BAG obliegt es den Kantonen über diese Einstufung zu entscheiden. Dies muss mit den entsprechenden Behörden abgeklärt werden. Je nach dem sehen die konkreten Massnahmen für Fachstellen der OKJA unterschiedlich aus und zwar wie folgt:

Einstufung als soziale Einrichtung

(z.B. Kanton BL und SO)

  • Öffnungszeiten: keine Beschränkung
  • Angebote / Gruppengrösse: Für die Anzahl Personen ist für alle Altersstufen und alle Formen der Angebote die zur Verfügung stehende Fläche massgebend. Es gilt die Regel: 10 Quadratmeter pro Person, bei Einrichtungen von bis zu 30 Quadratmeter Fläche lediglich 4 Quadratmeter pro Person. 

Einstufung als Freizeitbetrieb

(z.B. Kanton AG)

  • Öffnungszeiten: Es ist nur die Nutzung im Regelbetrieb für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren zulässig. Keine Beschränkung der Öffnungszeiten.
  • Angebote / Gruppengrösse:
  •  Für Angebote für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren gibt es für den Regelbetrieb wie auch für sportliche und kulturelle Aktivitäten keine zahlenmässige Einschränkung, aber eine flächenmässige: 10 Quadratmeter pro Person, bei Einrichtungen von bis zu 30 Quadratmeter Fläche lediglich 4 Quadratmeter pro Person.
  • Für Angebote für Jugendlichen ab 16 Jahren gilt: kein Regelbetrieb, aber es können kulturelle Aktivitäten in den Lokalitäten der OKJA und sportliche Aktivitäten im Aussenraum durchgeführt werden. Dabei ist die Gruppengrösse von der zur Verfügung stehenden Fläche abhängig (grundsätzlich 10m2/Person, bei Einrichtungen von bis zu 30 m2 Fläche lediglich 4 m2/Person), beträgt jedoch maximal 5 Personen inkl. Leitenden. Auch hier gibt es keine zeitlichen Einschränkungen. Hinweis: Mischen sich die Altersgruppen, so gelten die Regeln für Jugendliche ab 16 Jahren

Weiterhin gilt für alle:

  • Veranstaltungen: Öffentliche Veranstaltungen sind verboten.
  • Im nichtprofessionellen Bereich ist gemeinsames Singen ausserhalb des Familienkreises unzulässig, unabhängig davon, ob dies in Innenräumen oder im Freien stattfindet.
  • Es muss eine Zugangsbeschränkung/-kontrolle erfolgen, um sicherzustellen, dass die max. Anzahl an Besucher*innen nicht überschritten wird.
  • Erweiterte Maskenpflicht ab 12 Jahren in Innenräumen und bestimmten Aussenräumen, resp. Bereichen des öffentlichen Raumes. Im Aussenbereich der OKJA gilt dies nur, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann. Der Kanton BL hat ab dem 20.1.21 in den Schulen das Alter für die Maskenpflicht auf 10 Jahre heruntergesetzt. Diese Massnahme gilt nicht für die OKJA, kann aber bei Überlegungen zu eigenen Schutzkonzepten Einfluss haben.
  • Abstand/Platzverhältnisse: Im Innen- und Aussenbereich muss pro 10 m2 pro Person oder bei einer Fläche bis 30 m2 lediglich 4 m2 pro Person zur Verfügung stehen.
  • Menschenansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als 5 Personen (inkl.Kinder) sind verboten.
  • (Neu seit 14.1.21) Private Veranstaltungen mit mehr als 5 Personen sind verboten.
  • Schutzkonzepte: Alle öffentlich zugänglichen Orte, auch die OKJA-Angebote, müssen über ein Schutzkonzept verfügen.
  • Abstandsregel: Wenn möglich 1.5 m zwischen Personen. Es gibt keine Unterscheidung nach Altersgruppen in den OKJA-Angeboten.
  • Nachverfolgbarkeit: Es sind Präsenzlisten der anwesenden Personen zu führen und den kantonalen Behörden für das Contact Tracing zur Verfügung zu stellen (14 Tage, Verantwortung der Kantonsärzt*innen).
  • (Präzisierung 21.1.21) Gemeinsames kochen und essen ist nicht erlaubt, aber Kiosk-/Barbetrieb sind weiterhin möglich, wenn die nötigen Schutzmassnahmen getroffen werden.
  • (Neu seit 14.1.21) Obligatorium für Homeoffice und spezieller Schutz von gefährdeten Mitarbeitenden.
  • Besonders gefährdete Arbeitnehmer*innen sind aber vom Arbeitgeber zu schützen. Es gilt das Arbeitsrecht.
  • Vereinsaktivitäten im Mitgliederkreis oder mit namentlich bekannten Personen z. B. im Vereinslokal gelten als private Veranstaltungen.

Geltende Hygiene- und Abstandregeln

  • Abstand halten von 1.5 m.
  • Gründlich Hände waschen.
  • In Armbeuge husten und niesen.
  • Besonders gefährdete Personen schützen.

Quelle und weitere Informationen gibt es beim DOJ

Mehr Handlungsspielraum für die OKJA in Corona-Zeiten

Einstufung der Fachstellen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) als soziale Einrichtungen

Jugendliche ab 16 Jahren sind seit vielen Monaten massiv von den Massnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betroffen. Es ist erwiesen, dass sie dadurch zunehmend unter Leidensdruck stehen, sich sozial isoliert fühlen, psychische Probleme in dieser Altersgruppe ansteigen und häusliche Gewalt und Konflikte zunehmen.

In Sachen Kinder und Jugendliche tut sich zwar inzwischen etwas (Ausnahmen für Jugendliche unter 16 Jahren, mehr Erwähnung in den Medien, Fokus nun auch auf psychischer Gesundheit und sozialen Problemen). Aber es bleibt noch viel zu tun für die OKJA. Viele Fachstellen sind stark eingeschränkt in ihrem Angebot oder müssen aufgrund kantonaler oder Kommunaler Gebote gar schliessen. Der DOJ hat daher noch vor der Weihnachtspause ein Schreiben an Bundesrat Alain Berset geschickt mit der Bitte, besonders die Situation der Jugendlichen ab 16 Jahren mehr zu beachten und die strengen Vorschriften zu lockern (z. B. nur 5 Per./Aktivität).

Ob und in welchem Rahmen Aktivitäten der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) für diese Altersgruppe zurzeit möglich sind, hängt davon ab, wie die jeweiligen Kantone die Fachstellen einstufen. Mehrere Kantone verstehen die Angebote der OKJA irrtümlicherweise als reine Freizeitaktivitäten, so sind nur Gruppen von max. fünf Personen (inkl. OKJA-Fachperson) zulässig. Aktivitäten machen somit für die Jugendliche und Fachstellen kaum mehr Sinn und das Angebot wird teils ganz verunmöglicht. Die beiden Kantone BL uns SO haben (neben andern) die Problematik erkannt und sehen die OKJA nicht als reine Freizeiteinrichtungen.

Der DOJ hat aus diesem Grund ein Schreiben verfasst, dass neben der Problemstellung auch Argumente und Lösungen aufzeigt.

Offene Kinder- und Jugendarbeit wichtiger den je!

Medienmitteilung OKJA-BL 10.12.2020:

Der Bund veranstaltet heute einen nationalen Aktionstag zu psychischer Gesundheit und Corona. Gleichzeitig steht die Schliessung der Angebote der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) im Kanton Basel-Landschaft im Raum. Gerade diese Angebote leisten in der Corona-Krise einen massgeblichen Beitrag zur Gesundheit und dem Wohlbefinden der Kinder und Jugendlichen und zum sozialen Zusammenhalt der Schweizer Gesellschaft. Link zur ausführlichen Medienmitteilung

CORONA-KRISE: OKJA WICHTIGER DENN JE!

Kinder und Jugendliche sind in ihrer körperlichen Gesundheit durch Corona kaum bedroht, aber die anhaltenden und sich nun wieder verschärfenden Massnahmen beeinträchtigen ihr psychisches und soziales Wohlbefinden deutlich. «Junge Menschen fühlen sich häufiger unglücklich», stellen Studien des Bundes fest. Die Angebote der Offenen Kinder- und Jugendarbeit leisten einen wesentlichen Beitrag dazu dies abzufedern – auch zum Nutzen des sozialen Zusammenhalts der gesamten Schweizer Bevölkerung. Sie fördert weiter die Solidarität der jungen Menschen, die viel zur Bewältigung der Pandemie beiträgt. Deshalb ist es wichtig, dass diese Angebote der non-formalen Bildung nicht nur offen bleiben, sondern von den Gemeinden gar gestärkt werden.

Anlässlich des heutigen nationalen Aktionstags zu psychischer Gesundheit und Corona hat der Dachverband Offene Kinder- und Jugendarbeit Schweiz (DOJ/AFAJ) ein Positionierungspapier verfasst. Es informiert über die OKJA und ihre Bedeutung für die Schweizer Gesellschaft in der Corona-Krise.

Positionierungspapier

Medienmitteilung DOJ, 10.12.2020