Update 21. Januar 2021
Folgende Neuerungen hat der DOJ im Rahmenschutzkonzept angepasst:
Präzisierung (NEU): Gemeinsames kochen und essen ist nicht erlaubt, aber Kiosk-/Barbetrieb sind weiterhin möglich, wenn die nötigen Schutzmassnahmen getroffen werden.
Einstufung als soziale Einrichtung (BL, SO)
• Öffnungszeiten: keine Beschränkung
• Angebote / Gruppengrösse: Für die Anzahl Personen ist für alle Altersstufen und alle Formen der Angebote die zur Verfügung stehende Fläche massgebend. Es gilt die Regel: 10 Quadratmeter pro Person, bei Einrichtungen von bis zu 30 Quadratmeter Fläche lediglich 4 Quadratmeter pro Person.
Einstufung als Freizeiteinrichtung (AG)
• Öffnungszeiten: Es ist nur die Nutzung im Regelbetrieb für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren zulässig. Keine Beschränkung der Öffnungszeiten.
• Angebote / Gruppengrösse:
– Für Angebote für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren gibt es für den Regelbetrieb wie auch für sportliche und kulturelle Aktivitäten keine zahlenmässige Einschränkung, aber eine flächenmässige: 10 Quadratmeter pro Person, bei Einrichtungen von bis zu 30 Quadratmeter Fläche lediglich 4 Quadratmeter pro Person.
-Für Angebote für Jugendlichen ab 16 Jahren gilt: kein Regelbetrieb, aber es können kulturelle Aktivitäten in den Lokalitäten der OKJA und sportliche Aktivitäten im Aussenraum durchgeführt werden. Dabei ist die Gruppengrösse von der zur Verfügung stehenden Fläche abhängig (grundsätzlich 10m2/Person, bei Einrichtungen von bis zu 30 m2 Fläche lediglich 4 m2/Person), beträgt jedoch maximal 5 Personen inkl. Leitenden. Auch hier gibt es keine zeitlichen Einschränkungen. Hinweis: Mischen sich die Altersgruppen, so gelten die Regeln für Jugendliche ab 16 Jahren
Update 19. Januar 2021
Der Regierungsrat hat heute die Maskenpflicht auf Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Primarklassen im Kanton Basel-Landschaft ausgeweitet. Diese Schutzmassnahme tritt bereits am Mittwoch 20.1.2021 in Kraft. Die neuen Paragrafen in der Verordnung betreffen explizit die Schulen und die Betreuungsangebote (Tagesstruktur, Mittagstisch) und somit nicht die OKJA. Im Sinne einer präventiven Massnahme und betreffend Abstimmung auf die lokalen Gegebenheiten sollte diese Massnahme bei der Erstellung des eigenen Schutzkonzeptes jedoch insbesondere im Jugendbereich in Betracht gezogen werden.
Link Medienmitteilung Kanton BL
Update 14. Januar 2021 (18.00 Uhr)
Der Bundesrat hat am 13. Januar informiert über verlängerte und verschärfte nationale Corona-Massnahmen. Diese gelten ab Montag 18. Januar 2021 bis 28. Februar 2021. Weiterhin gilt, dass die Kantone einzelne Regelungen verschärfen können. Auch bleibt gleich, dass die kantonalen Behörden darüber entscheiden, ob OKJA-Fachstellen als soziale Einrichtungen eingestuft werden. Von den Kantonen Baselland und Solothurn habe ich keine Informationen, dass sich diesbezüglich etwas ändert. Vom Kanton AG kann ich weiterhin nichts neues berichten. Hier fehlt die klare Haltung, dass die OKJA sich als soziale Institution/nicht geregelter Bereich einstufen kann.
Hier das Wichtigste im Überblick, allgemein und für die OKJA bedeutend: Allgemein:
- Verlängerung der bisherigen Massnahmen bis 28. Februar 2020
- Alle Läden und Märkte sind geschlossen, ausser diejenigen für den täglichen Bedarf
- Private Veranstaltungen: max. 5 Pers. (inkl. Kinder)
Für die OKJA massgebend:
- Versammlungsverbot im öffentlichen Raum: max. 5 Pers. (inkl. Kinder)
- Obligatorium für Homeoffice und spezieller Schutz von gefährdeten Mitarbeitenden
- Ausgeweitete Maskenpflicht am Arbeitsort
Aufgrund dieser Neuerungen hat der DOJ leichte Anpassungen am Rahmenschutzkonzept für die OKJA und die Kinder- und Jugendförderung vorgenommen. Sie betreffen die Punkte Versammlungsverbot im öffentlichen Raum (für Aufsuchende Jugendarbeit bedeutend) und Homeoffice-Pflicht/Schutz der Arbeitnehmenden sowie kochen/essen. Zurzeit ist erst die Erläuterung zur neuen Verordnung aufgeschaltet, die Verordnung jedoch noch nicht. Sollten in der neuen Verordnung zusätzliche relevante Information für die OKAJ erscheinen wird der DOJ zeitnah darüber informieren.
Link Rahmenschutzkonzept DOJ 14.1.2021
Update 14. Januar 2021 (8.12 Uhr)
Die gestern vom Bundesrat bekanntgegebenen Veränderungen tangieren die OKJA nur geringfügig. Der DOJ wird heute noch ein leicht überarbeitetes Rahmenschutzkonzept veröffentlichen.
Update 6. Januar 2021
Welche Regelungen bezüglich Öffnungszeiten und Anzahl zugelassener Personen zurzeit für die Angebote der OKJA gelten, ist davon abhängig, ob die Fachstellen von den Kantonen als Freizeiteinrichtungen oder als soziale Einrichtungen anerkannt werden. Gemäss Rechtsdienst des BAG ist es im Ermessen der Kantone dies Einstufung vorzunehmen. Der Kanton BL sieht die Fachstellen nicht als Freizeiteinrichtungen, sondern als nicht geregelt und somit zu vergleichen mit sozialen Einrichtungen. Der Kanton SO sieht die Fachstellen als soziale Einrichtungen.
An der heutigen Medienkonferenz des Bundesrates wurden keine neuen Massnahmen kommuniziert. Mögliche zusätzliche national geltende Massnahmen werden nun den Kantonen zur Vernehmlassung vorgelegt. Welche in Kraft treten, wird der Bundesrat heute in einer Woche beschliessen. Aufgrund der aktuellen Informationen gehen wir davon aus, dass dann für die OKJA keine weiteren einschneidenden Massnahmen dazukommen werden. Sollten Änderungen am Rahmenschutzkonzept angezeigt sein, wird der DOJ Anpassungen vornehmen und so schnell wie möglich zur Verfügung stellen. Zurzeit klärt der DOJ eine Unklarheit zur aktuellen Verordnung beim Rechtsdienst des BAG ab. Es geht darum, ob bei den Angeboten der OKJA für Kinder und Jugendliche eine zeitliche Einschränkung (19.00 – 06.00 Uhr) gilt oder nicht.
Update 23. Dezember 2020
OKJA Fachstellen im Kanton Solothurn dürfen nun doch geöffnet bleiben und als soziale Einrichtung betrachtet werden!
Es ist sehr erfreulich, dass die verschiedenen Interventionen beim Kanton und sowie auch beim Bund von DOJ Seite her dazu geführt haben, dass die OKJA von der Schliessung von Freizeitbetrieben ausgenommen ist/wird. Somit kann die OKJA auch im Kanton Solothurn einen Beitrag zur psychischen Gesundheit leisten und weiterhin als wichtige Anlaufstelle für Kinder- und Jugendliche fungieren.
Update 19. Dezember 2020
Der Bundesrat hat am 18.12.202 auf Grund der weiterhin kritischen epidemiologischen Lage die schweizweit geltenden Mindestmassnahmen zur Bekämpfung der Corona-Epidemie weiter verschärft. Diese gelten ab Dienstag, 22. Dezember 2020 bis 22. Januar 2021.
Für die Offene Kinder- und Jugendarbeit ergeben sich erfreulicherweise nur geringfügige weitere Einschränkungen. Der DOJ stellt mit Genugtuung fest, dass die Behörden nun vermehrt spezifisch auf die Situation der Kinder und Jugendlichen eingehen und Ausnahmen gewähren. Es lohnt sich also sich diesbezüglich hörbar zu machen!
Hier sind die für die OKJA relevanten Neuerungen im Überblick:
Kinder/Jugendliche vor ihrem 16. Geburtstag:
- Zulässig bleibt die Nutzung von Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur und Sport für Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag.
- Sportaktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag sind erlaubt; Wettkämpfe sind verboten.
Kinder/Jugendliche nach ihrem 16. Geburtstag:
- Sportaktivitäten, die von Einzelpersonen und in Gruppen bis zu 5 Personen inkl. Leitenden ab 16 Jahren ausgeübt werden, ohne Körperkontakt, im Freien und sofern eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Abstand eingehalten wird, sind erlaubt; Wettkämpfe sind verboten;
- Kulturelle Aktivitäten bleiben in Kleingruppen (max. 5 inkl. Leitenden) möglich.
Allgemein:
- Einrichtungen, die soziale Dienstleistungen anbieten, können weiterhin geöffnet bleiben, sie sind von den eingeschränkten Öffnungszeiten ausgenommen. Die abschliessende Einstufung eines konkreten Jugendtreffs als Soziale Einrichtung oder Freizeiteinrichtung obliegt gemäss BAG den kantonalen Behörden.
Aktuell ist davon auszugehen, dass im Kanton Basel-Landschaft die Jugendtreffs nicht als Freizeiteinrichtung sondern als Soziale Einrichtung gesehen werden. Entsprechend sollte auch das Angebot ausgestaltet sein.
Hier der Link zum neuen Rahmenschutzkonzept vom DOJ.
Update 18. Dezember 2020
Der Bundesrat hat neue Massnahmen ab dem 22. Dezember 2020 bekannt gegeben.
Der Bundesrat hat in der Verordnung teilweise explizit soziale Einrichtungen ausgenommen. Auch der Kanton Basel-Landschaft macht neu einen deutlichen Unterschied bei Angeboten der Offenen Kinder- und Jugendarbeit gegenüber anderen Freizeiteinrichtungen.
Genauere Informationen folgen, aber bis auf weiteres kann für die OKJA im Kanton Basel-Landschaft von folgendem ausgegangen werden:
- Angebote der OKJA für Jugendliche bis 16 sind weiterhin möglich.
- Angebote der OKJA für Jugendliche über 16 sind ebenfalls möglich. Hier muss die Anzahl Personen den entsprechenden Raumsituationen und der epidemiologischen Lage angepasst werden.
Details folgen!
Update 16. Dezember 2020
Vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) sind Präzisierungen zur Umsetzung der seit 11. Dezember geltenden Massnahmen im Bereich Kinder/Jugendliche und ausserschulische Angebote bekannt geworden. Der DOJ hat daher das Rahmenschutzkonzept für die Kinder- und Jugendförderung erneut angepasst. Ihr findet es im Anhang.
Hier die wichtigsten Präzisierungen:
Öffnungszeiten
- Fachstellen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, die den Charakter einer sozialen Einrichtung haben (Jugendberatung, Anlaufstellen, Bewerbungsunterstützung, usw.) können allenfalls länger als bis 19.00 Uhr offenbleiben. Wie die Einrichtung einzuordnen ist gilt es für jede Institution einzeln beim entsprechenden Kanton abzuklären.
Gruppengrössen / Fläche
- Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren: keine zahlen- oder flächenmässigen Einschränkungen weder im Regelbetrieb noch bei sportlichen oder kulturellen Freizeitaktivitäten.
- Jugendliche ab 16 Jahren im Regelbetrieb: Auf Flächen, auf welchen sich Personen im Innen- oder Aussenbereich frei bewegen können, müssen grundsätzlich 10 Quadratmeter pro Person, bei Einrichtungen von bis zu 30 Quadratmeter Fläche lediglich 4 Quadratmeter pro Person zur Verfügung stehen. Die Anzahl zugelassener Personen ist somit von der zur Verfügung stehenden Fläche abhängig.
- Jugendliche ab 16 Jahren bei sportlichen und kulturellen Freizeitaktivitäten: Gruppen bis maximal 5 Personen inkl. Leitenden sind zulässig, wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten wird.
Update 15. Dezember 2020
Weil der Regierungsrat BL am kommenden Freitag zusätzliche Massnahmen vom Bundesrat erwartet, hat er heute keine kantonale Massnahmen beschlossen.
Der Regierungsrat geht davon aus, dass der Bundesrat am Freitag weitergehende Massnahmen gegen die Ausbreitung von Covid-19 beschliessen wird. Er sieht deshalb im Moment davon ab, die aktuell geltende kantonale Verordnung anzupassen. Für den Fall, dass der Bundesrat wider Erwarten am Freitag keine weitergehenden Massnahmen beschliessen sollte, hat der Regierungsrat kantonale Massnahmen vorbereitet, die Ende Woche in Kraft treten würden.
Mehr in der Medienmitteilung vom 15.12.2020: Covid-19-Pandemie: Zusätzliche Massnahmen vom Bundesrat am Freitag erwartet – kantonale Massnahmen vorbereitet
Update 12. Dezember 2020
Der Bund hat ein Dokument mit Erläuterungen zur Verordnung und den Veränderungen vom 11.12.20 aufgeschaltet.
Update 11. Dezember 2020 (18.30)
Der DOJ hat das Rahmenschutzkonzept angepasst.
Und hier noch die Einschätzungen vom DOJ zu den aktuellen Massnahmen:
- Gastrobetriebe, Einkaufsläden und Märkte, Freizeitbetriebe und Sportaktivitäten müssen um 19 Uhr schliessen und bleiben sonntags geschlossen.
→ Auch die OKJA-Einrichtungen und -Angebote gelten als Freizeitbetriebe, resp. -aktivitäten, obwohl ihr Charakter als non-formale und informelle Bildungsorte anerkannt ist. Sie sind daher ab 19 Uhr geschlossen.
→ Gruppengrössen: max. 50 Personen im Alter von bis und mit 15 Jahren, ab 16 Jahren max. 5 Personen
→ Versammlungen im öffentlichen Raum: max. 15 Personen bei spontanen Versammlungen. Aufsuchende Jugendarbeit ist weiterhin möglich.
- Öffentliche Veranstaltungen werden mit Ausnahme von religiösen Feiern sowie Versammlungen von Legislativen verboten.
→ Es dürfen in der OKJA keine Veranstaltungen mehr stattfinden.
- Singen ist verboten (bereits seit 4.12.2020).
→ Gemeinsames singen ist nicht erlaubt, auch nicht draussen.
Update 11. Dezember 2020
Der Bundesrat hat heute um 14 Uhr die neuen Massnahmen beschlossen, welche bereits morgen Samstag 12.12.20 gelten
- Sperrstunde ab 19 Uhr: Restaurants, Bars, Läden, Museen, Bibliotheken sowie Sport- und Freizeitanlagen müssen zwischen 19 und 6 Uhr schliessen. Läden, Museen, Bibliotheken sowie Sport- und Freizeitanlagen sind am Sonntag geschlossen. Am 24. Dezember und für Silvester gilt die Sperrstunde erst ab 1 Uhr. Takeaway-Angebote und Lieferdienste können weiterhin bis um 23 Uhr offenbleiben.
- Kantonen mit einer günstigen epidemiologischen Entwicklung ist es erlaubt, die Sperrstunde bis auf 23 Uhr auszuweiten.
- Keine Verschärfungen bei private Treffen: Der Bundesrat verzichtet auf eine weitere Beschränkung der privaten Treffen. Er bleibt bei der bisherigen Regelung mit maximal zehn Personen. Er empfiehlt jedoch dringend, Treffen im Privaten auf zwei Haushalte zu beschränken.
- Öffentliche Veranstaltungen verboten: Öffentliche Veranstaltungen werden mit Ausnahmen von religiösen Feiern, Beerdigungen, politischen Kundgebungen und Versammlungen von Legislativen verboten.
- Sport nur noch mit bis zu 5 Personen: Sportaktivitäten sind nur noch in Gruppen bis höchstens fünf Personen erlaubt. Kontaktsportarten bleiben verboten. Auch im nichtprofessionellen Kulturbereich werden Gruppenaktivitäten auf 5 Personen eingeschränkt.
- Erlaubt bleiben weiterhin sportliche und kulturelle Aktivitäten (ohne Wettkämpfe) von Kindern und Jugendlichen bis 16 sowie Trainings und Wettkämpfe im Profisport. Weiterhin erlaubt sind auch Proben und Auftritte von professionellen Künstlerinnen und Künstlern.
Die Massnahmen gelten ab morgen Samstag, 12. Dezember, und sie sind bis zum 22. Januar 2021 befristet.
Update 10. Dezember 2020
Aktuell deutet alles darauf hin, dass der Bundesrat morgen Freitag in etwa folgende zusätzlichen Massnahmen beschliesst:
- Vom 12. Dezember bis 20. Januar soll unter anderem gelten: Restaurants, Läden und Freizeitbetriebe müssen um 19 Uhr schliessen.
- Für private Feiern schlägt der Bundesrat eine maximale Zahl von 5 Personen aus zwei Haushalten vor. Ausnahme: Feiern bis 10 Personen vom 24. bis 26. sowie am 31. Dezember.
- Öffentliche Veranstaltungen und Aktivitäten im Kulturbereich würden verboten.
Wenn diese Massnahmen so beschlossen werden, hat dies natürlich Auswirkung auf die OKJA. Details sind noch nicht bekannt, aber zur Zeit muss davon ausgegangen werden, dass Angebote der OKJA noch offen bleiben können, aber ab 19 Uhr schliessen müssen. Genaueres werden wir morgen erfahren.
Update 9. Dezember 2020 16.30
Der Regierungsrat vom Kanton Basel-Landschaft sistiert zusätzliche kantonale Covid-19-Massnahmen nach Kurswechsel des Bundesrats.
Nachdem der Bundesrat am Dienstagabend verkündet hat, dass er die Massnahmen gegen die Ausbreitung der Covid-19-Pandemie vereinheitlichen und verschärfen will, sistiert der Regierungsrat heute die ebenfalls am Dienstag zuvor beschlossenen kantonalen Verschärfungen. Damit verhindert der Regierungsrat, dass widersprüchliche Entscheide von Bund und Kanton die Bevölkerung verunsichern.
Die Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit im Kanton Basel-Landschaft dürfen folglich auch am Freitag noch offen bleiben.
Update 9. Dezember 2020
Der OKJA-BL und das AKJB vom Kanton Basel-Landschaft ist zur Zeit an der Ausarbeitung von einem Papier, welches die Bedeutung und Umsetzung der neuen Verordnung (Covid-19 Vo BL) für die OKJA genauer aufzeigen soll.
Update 8. Dezember 2020 (18.45 Uhr)
Der Bundesrat hat heute noch keine zusätzlichen Massnahmen beschlossen. Seine Vorschläge gehen nun an die Kantone zur Vernehmlassung. Voraussichtlich werden am Freitag von Seiten Bund Massnahmen für die ganze Schweiz beschlossen.
Update 8. Dezember 2020
Lockdown oder zumindest Teil-Lockdown für die Offene Jugendarbeit!
Die beiden Kantone Basellandschaft und Solothurn haben ab Freitag, 11. Dezember neue Massnahmen beschlossen. Die beiden Kantone haben sich dabei abgesprochen, die Verordnungen sind aber nicht identisch.
Klar ist, dass ein Treffbetrieb im Kanton BL dieses Jahr am Donnerstag ein letztes mal möglich sein wird (Verordnung tritt am Freitag in Kraft). Im Kanton SO ist dies noch in Abklärung.
Zum jetzigen Zeitpunkt können folgende Punkte noch nicht klar beantwortet werden:
- Sind allenfalls Beratungsgespräche in Jugendeinrichtungen noch möglich?
- Gehören Robi-Spielplätze (auch wenn nur Aussenräume genutzt werden) zu den Quartier- und Jugendzentren (resp. vergleichbare Freizeiteinrichtungen)? Oder kann ein Robi (wenn nur Aussenräume genutzt werden) als öffentlicher, betreuter Spielplatz gesehen werden.
Links Kanton Baselland:
Medienmitteilung Kanton BL 8.12.2020
Verordnung Massnahmen BL 8.12.2020
Links Kanton Solothurn:
Medienmitteilung Kanton SO 8.12.2020
Verordnung Massnahmen SO 8.12.2020
Update 11. November 2020
Der Regierungsrat hat die Massnahmen gegen COVID-19 verschärft und die neuen Regeln gelten bereits ab heute 11.11.2020. Für die OKJA sind im wesentlichen folgende Änderungen relevant:
- In Innenräumen von Betrieben sind alle Personen verpflichtet, eine Gesichtsmaske zu tragen. Ausnahme bilden medizinische oder sicherheitsrelevante Gründe sowie die klare, räumliche Trennung durch Einzelbüros.
- Die Vorgaben des Bundes im Sportbereich für die über 16-jährigen Sporttreibenden gelten auch für die 12- bis 15-Jährigen.
Neue Verordnung Kanton BL vom 10.11.2020
Update 3. November 2020
Der DOJ vom Rechtsdienstes des BAG Antworten erhalten. Aufgrund dieser Rückmeldung wurden einige Präzisierungen am Rahmenschutzkonzept vom DOJ (2.11.2020) vorgenommen. Hier die wichtigsten Punkte:
Gruppengrössen und Veranstaltungen
- Im ordentlichen Betrieb kann mit Gruppen bis max. 50 Personen gearbeitet werden. Dies unter der Voraussetzung, dass pro Person 4 m2 zur Verfügung stehen und sie nicht älter als 15 Jahre alt sind. Ist dies nicht der Fall, so reduziert sich die Anzahl der Teilnehmenden entsprechend. Die Grösse des Raumes bestimmt die Anzahl der zugelassenen Personen. Sind Personen über 16 Jahre anwesend ist die Gruppengrösse auf 15 Personen beschränkt.
- Bei öffentlichen Veranstaltungen (Konzerten, Kinoabende, Theateraufführungen, usw.) beträgt die max. Gruppengrösse 50 Personen unabhängig vom Alter der Teilnehmenden. Auch hier müssen pro Person 4m2 zur Verfügung stehen.
- Auf Flächen, auf welchen sich Personen im Innen- oder Aussenbereich frei bewegen können, müssen pro Person 4 Quadratmeter zur Verfügung stehen. Die Anzahl zugelassener Personen ist somit von der zur Verfügung stehenden Fläche abhängig.
- Bei Veranstaltungen mit Sitzplätzen wird jeder 2. Sitzplatz frei gelassen, resp. bei verschiebbaren Sitzen ist der Abstand einzuhalten.
Maskenpflicht
- In Aussenräumen der OKJA gilt die Maskenpflicht nur wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann.
Update 30. Oktober 2020 (15.30 Uhr)
Das neue Rahmenschutzkonzept vom DOJ ist nun verfügbar.
Trotz neuen Einschränkungen ist vieles möglich! Wir alle wissen, wie wichtige es für Kinder und Jugendliche ist, ausserhalb von Familie und Schule Freiräume und Förderung zu erhalten. Daher ermutigen wir euch im Rahmen des Möglichen bewährte aber auch kreative, neue Angebote aufrecht zu erhalten oder zu schaffen. Eure Projekte und Ideen sind weiterhin sehr willkommen im Ideenpool vom DOJ. Neben dem Ideenpool vom DOJ ist auch geplant, Angebote im Einzugsgebiet des OKJA-BL auf unserem Webauftritt zu publizieren.
Wichtigste Neuerungen im Überblick
- Der Bundesrat hat sogenannte schweizweite Mindestmassnahmen erlassen. Diese können von den Kantonen verschärft werden. Es sind dringend die kantonalen Bestimmungen zu beachten (BL hat aktuell keine strengeren Massnahmen beschlossen. Die Kantone SO und AG haben verschärftere Massnahmen beschlossen s.h. weiter unten).
- Ausgeweitete Maskenpflicht ab 12 Jahren: neu in weiteren Bereichen des öffentlichen Raums, in denen der Abstand nicht eingehalten werden kann, sowie in Büroräumen (ausser an Arbeitsplätzen mit Abstand)
- Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen und von spontanen Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als 15 Personen.
- Sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten in Innenräumen mit Kindern/Jugendlichen ab 16 Jahren sind auf Gruppen von max. 15 Personen beschränkt.
Zurzeit klärt der DOJ noch mit dem Rechtsdienst des BAG ab, ob bei Veranstaltungen eine Sitzpflicht gilt. Sollte sich diesbezüglich eine weitere Einschränkung ergeben, wird der DOJ das Rahmenschutzkonzept aktualisieren. Der Kanton Baselstadt schreibt in seinem Schutzkonzept eine Sitzpflicht nur beim Essen und Trinken vor.
Update 30. Oktober 2020 (10 Uhr)
Basel Stadt hat ein Schutzkonzept für die OKJA in Basel erarbeitet. Bei der Erarbeitung eigener Schutzkonzepte kann auch dieses als Basis oder als Vergleich dienen.
Update 29. Oktober 2020 (14 Uhr)
Das neue Rahmenschutzkonzept vom DOJ sollte morgen Freitag verfügbar sein. Bei den Besucherzahlen sind noch einige Fragen offen. Aktuell sieht es eher so aus, dass die OKJA mit der 15 Personen Grenze Arbeiten muss.
Update 29. Oktober 2020 (12:00 Uhr)
Der DOJ ist am erarbeiten von einem neuen Rahmenschutzkonzept. Einen genauen Zeitpunkt, wann die Publikation erfolgt, kann noch nicht genannt werden. Sobald das Konzept vorliegt, wird es hier publiziert. Der Bund hat seine FAQ‘s zur Verordnung überarbeitet und neu publiziert.
Einzelne Kantone haben strengere Massnahmen als der Bundesrat beschlossen. Es gelten jeweils die strengeren Massnahmen in den verschiedenen Bereichen.
Links:
Verordnung vom Bund (28.10.20)
Plakat mit Regeln und Empfehlungen(PDF, 414 kB, 28.10.2020)
neue FAQ Massnahmen zur Verordnung vom Bund (28.10.20)
Update 28. Oktober 2020 (16:30 Uhr)
Der Bundesrat hat heute neue Massnahmen beschlossen. Die genauen Auswirkungen auf die OKJA müssen noch detailliert angeschaut werden.
Diese Abbildung zum Download: Coronavirus: Regeln und Empfehlungen(PDF, 414 kB, 28.10.2020)
Update 26. Oktober 2020 (17:00 Uhr)
Der Kanton Solothurn hat heute neue Massnahmen beschlossen. Ab morgen Dienstag gelten insbesondere im Gastrobereich und im öffentlichen Raum neue Massnahmen. Die Verordnung ist noch nicht publiziert, aber die Medienmitteilung.
Für Veranstaltungen gilt neu eine Obergrenze von 30 Personen. Bei der Gastro gilt die Obergrenze von 50 Personen. Ob in Jugendtreffs nun die Grenze von 30 oder 50 liegt ist nicht wirklich klar. In Restaurants ist die Personenzahl pro Tisch neu auf 4 Personen begrenzt. Weiterhin gilt ein Verbot von Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum.
Update 23. Oktober 2020 (13:00 Uhr)
Auch der Kanton Aargau hat ab heute (23. Oktober) neue zusätzliche Massnahmen beschlossen.
Update 22. Oktober 2020 (14:45 Uhr)
Der Bundesrat hat an der Medienkonferenz von heute 14.15 Uhr keine neuen Massnahmen beschlossen. Weitere Massnahmen können von den Kantonen beschlossen werden und auch der Bundesrat könnte demnächst weitere Massnahmen beschliessen. Somit muss die Lage und die Auswirkungen auf die OKJA zur Zeit laufend beobachtet werden.
Update 22. Oktober 2020 (14:00 Uhr) ergänzend vom Update 19. Okt.
Zusätzliche Massnahmen Kanton Baselland vom 21.10.20
Der Kanton Baselland hat eine neue Verordnung zu COVID-19 erlassen (Gültig ab Donnerstag 22. Oktober 2020).
Für die OKJA haben diese neuen Regelungen nur bedingt Einfluss. Wichtig zu wissen ist, dass bei Schulen wieder Verschärfungen gelten (Pragraf 7). Bei Schulen wird in der Verordnung nicht nur von Innenräumen, sondern auch von Arealen gesprochen. Das bedeutet, das bei verschiedenen Schulen auch eine Maskenpflicht auf dem Pausengelände gilt. Hier gibt es aber auch Ausnahmen (z.B. Primarstufe).
Die zusätzlichen Massnahmen betreffen folgende Bereiche:
Gastwirtschaftsbetriebe (Bars, Clubs, Diskotheken):
– In Bars, Clubs und Diskotheken wird die maximale Anzahl von Gästen, die sich gleichzeitig im Lokal aufhalten dürfen, auf 100 Personen beschränkt.
– Verfügt der Gastwirtschaftsbetrieb über mehrere, räumlich getrennte Gästebereiche, dürfen sich in jedem Raum bis zu 100 Gäste aufhalten, jedoch insgesamt nicht mehr als 300.
– Der Betreiber ist verpflichtet die Kontaktdaten der Gäste zu erheben.
– Die Regelung gilt auch für den Aussenbereich von Bars, Clubs und Diskotheken.
Erhebung der Kontaktdaten in Bars, Clubs und Diskotheken:
– Die Gäste müssen sich mit einem amtlichen Ausweis identifizieren und folgende weitere Angaben machen, welche elektronisch gespeichert werden:
– Name und Vorname,
– Postleitzahl der Wohngemeinde
– Mobiltelefonnummer (Überprüfung auf Richtigkeit)
– E-Mail-Adresse
– Der Betreiber muss die Ein- und Austrittszeit des Gastes notieren.
Veranstaltungen mit über 50 Personen:
– Organisatoren von Veranstaltungen mit mehr als 50 Besucherinnen und Besuchern, an denen während mindestens 15 Minuten weder der erforderliche Abstand von 1.5 Metern eingehalten noch geeignete andere Schutzmassnahmen wie das Tragen einer Gesichtsmaske ergriffen werden können, sind verpflichtet, eine Unterteilung in Steh- oder Sitzplatzsektoren mit maximal 50 Personen vorzunehmen.
– Auch hier gilt die Pflicht zur Erhebung der Kontaktdaten.
– Ausserhalb der Steh- und Sitzplatzsektoren muss, wenn die Möglichkeit einer Durchmischung besteht, entweder der Mindestabstand eingehalten oder eine Schutzmaske getragen werden.
Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen:
Grundsätzlich gilt: Es werden im Kanton Basel-Landschaft keine Grossveranstaltungen mit über 1’000 Personen bewilligt, welche in der Zeit vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 stattfinden. Bereits erteilte Bewilligungen für Grossveranstaltungen im genannten Zeitraum werden widerrufen.
Maskenpflicht in Bildungseinrichtungen und in der externen Kinderbetreuung:
Auf Arealen und in Innenräumen aller öffentlichen und privaten Schulen und Bildungseinrichtungen gilt eine Maskentragpflicht. Davon ausgenommen sind Primarschülerinnen und Primarschüler, Personen in Unterrichts- und Sitzungsräumen sowie Sporthallen, sofern die Massnahmen der Schutzkonzepte eingehalten werden.
Ebenso gilt eine Maskentragpflicht für Erwachsene und Jugendliche ab 12 Jahren in Innenräumen von Kindertagesstätten und Einrichtungen der schulergänzenden Betreuung sowie in den allgemeinen Räumen der Kinder- und Jugendheime. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich.
Neue Verordnung vom Kanton Solothurn vom 21. Oktober
Der Kanton Solothurn hat eine neue Verordnung beschlossen, welche ab dem 22. Oktober gilt.
Für die OKJA sind im wesentlichen folgende Änderungen relevant:
- Beschränkung auf 50 Personen bei öffentlichen Veranstaltung resp. spezielle Anforderungen an Schutzmassnahmen.
- Während den Unterrichtszeiten wird die Schulanlage ausschliesslich durch die Schule genutzt. Der Vereinsbetrieb am Abend ist davon nicht betroffen und kann im bisherigen Rahmen stattfinden. Pausenplatz- und Schulbesuche sind nicht möglich!
Folgende zusätzliche Massnahmen wurden beschlossen:
- Beschränkung auf 300 gleichzeitig anwesende Personen in Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen,
- Sperrstunde in Bar- und Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen zwischen 01.00 Uhr und 06.00 Uhr an Freitagen und Samstagen,
- Pflicht sämtlicher Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe, Diskotheken und Tanzlokale, die Kontaktdaten ihrer Gäste zu erheben,
- Beschränkung auf 50 Personen bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen, sofern weder der erforderliche Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen ergriffen werden können (gilt nicht für auftretende und mitwirkende Personen).
Zurückhaltung bei der Bewilligung von Grossveranstaltungen
Bereits erteilte Bewilligungen für Grossveranstaltungen sollen vorerst weiterhin aufrechterhalten werden, sofern auch ausserhalb des Veranstaltungsortes die Besucherströme zweckmässig geregelt sind. Die Situation wird aber laufend beobachtet und ausgewertet. Neue Bewilligungen für Grossveranstaltungen sollen jedoch nur noch mit grösster Zurückhaltung erteilt werden.
Volksschule mit dem Prinzip Cocon+
Der Präsenzunterricht an der Volksschule soll sichergestellt sein. Die Schulen bleiben geöffnet mit den bekannten Verhaltens- und Hygienemassnahmen. Es gilt: Die Schule ist weiterhin ein nicht öffentlicher Raum (Prinzip Cocon+). Das heisst während den Unterrichtszeiten wird die Schulanlage ausschliesslich durch die Schule genutzt. Der Vereinsbetrieb am Abend ist davon nicht betroffen und kann im bisherigen Rahmen stattfinden.
Besucher der Schule (beispielsweise Eltern) erhalten ausschliesslich auf Einladung Zutritt zum Schulhaus. Sie haben zwingend einen Mund-Nasenschutz zu tragen. Für Elterngespräche und Elternanlässe gilt für die Erwachsenen neben den Hygiene- und Schutzmassnahmen eine Maskenpflicht.
Eine weitere Verschärfung gibt es: Das Tragen eines Mund- Nasenschutzes ist für alle erwachsenen und an der Schule tätigen Personen (wie Lehrpersonen, Hilfspersonal, technisches Personal) in Innenräumen des Schulhauses bei Nichteinhalten der Distanzregel über einen längeren Zeitraum obligatorisch. Die Änderungen treten auf Montag, 26. Oktober in Kraft.
Nachobligatorische Schulen
Mit der Ausdehnung der Maskentragpflicht per 17. August 2020 hat sich die Situation an den nachobligatorischen Schulen wesentlich beruhigt. Der ordentliche Präsenzunterricht an den Berufsbildungszentren und Kantonsschulen verläuft auch aktuell – wie vor den Herbstferien – normal und ruhig. Alle Klassen besuchen den ordentlichen Präsenzunterricht. Die bereits erprobten und bewährten Schutzkonzepte werden an den Kantons- und Berufsfachschulen weiter konsequent umgesetzt. Ein Anstieg der Fallzahlen (Quarantäne, Isolation) ist gegenüber dem September nicht festzustellen.
Update 20. Oktober 2020 (11:00 Uhr) Konkretisierung vom Update 19. Okt.
Allgemeine Lage
Seit 22. Juni 2020 gilt in der Schweiz die besondere Lage (Art. 6 Epidemiegesetz), nun liegt die Hauptverantwortung für die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus bei den kantonalen Behörden. Aufgrund der steigenden Fallzahlen hat der Bundesrat per 19.10.2020 auf nationaler Ebene zusätzliche Einschränkungen verordnet. Die Kantone können nach wie vor zusätzliche ihren Gegebenheiten entsprechende Massnahmen erlassen.
Allgemeine Information des BAG
Auswirkungen auf die OKJA
Seit den Lockerungen auf nationaler Ebene im Frühsommer sind zahlreiche Angebote der Offenen Kinder- und Jugendarbeit unter Einschränkungen wieder möglich. Aktuell sind die Fachstellen der OKJA aber je nach Kanton durch neue Schutzmassnahmen wieder stärker gefordert und eingeschränkt. Die Situation verändert sich laufend und muss kantonal beobachtet werden.
Baselland:
Nach der Bekanntgabe vom Bundesrat (18.10.20) sind noch keine neuen Informationen publiziert worden. Somit gelten die am 23. September 2020 verfügten Massnahmen.
Solothurn:
Es gilt weiterhin die Allgemeinverfügung vom 25. September 2020 mit Ergänzungen vom 1. Oktober.
Aargau:
Der Kanton Aargau hat ab heute Dienstag 20. Okt. weitere verschärfte Massnahmen beschlossen:
Ab Dienstag, 20. Oktober 2020, 18 Uhr, führt der Kanton Aargau zusätzliche Massnahmen mit dem Ziel der Eindämmung und Verlangsamung der Ausbreitung des neuen Coronavirus (Covid-19) ein. Der Kanton Aargau beschränkt die Anzahl gleichzeitig anwesender Personen in Bar- und Clubbetrieben auf 50 Personen und erweitert die Maskenpflicht auf sitzende Personen. Weiter müssen die Veranstalter von privaten Anlässen auch bei weniger als 15 Personen die Kontaktdaten der Anwesenden erheben. An den Volksschulen und sämtlichen Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe II gilt ab Mittwoch eine erweiterte Maskentragpflicht für Erwachsene in Schulgebäuden.
Allgemeinverfügung vom 20. Oktober 2020 Kanton Aargau
Der DOJ beobachtet weiterhin die aktuelle Lage auf nationaler Ebene und steht bei Bedarf im Kontakt mit dem BAG.
Im Moment gelgen die folgenden nationalen Massnahmen
Prinzipien
- Maskenpflicht ab 12 Jahren in Innenräumen
- Nachverfolgbarkeit
- Hygiene- und Abstandregeln
- Besonders gefährdete Personen schützen
Konkret
- Schutzkonzepte: Alle öffentlich zugänglichen Orte, auch die OKJA-Angebote, müssen über ein Schutzkonzept verfügen. Von Seiten der nationalen Behörden gelten dieselben Vorgaben für alle Konzepte. Es gilt diese mit den kantonalen Vorgaben abzugleichen und mit den dortigen Behörden zu besprechen.
- Maskenpflicht für den öffentlichen Verkehr sowie für öffentliche Innenräume ab 12 Jahren.
- Abstandsregel: Wenn möglich 1.5 m zwischen Personen. Es gibt keine Unterscheidung nach Altersgruppen in den OKJA-Angeboten.
- Es sind Präsenzlisten der anwesenden Personen zu führen und den kantonalen Behörden für das Contact Tracing zur Verfügung zu stellen (14 Tage, Verantwortung der Kantonsärzt*innen).
- Kiosk-/Barbetrieb und gemeinsam kochen/essen ist möglich unter Einhaltung des Branchenschutzkonzepts von Gastrosuisse. Das Konsumieren von Speisen ist nur sitzend erlaubt.
- Empfehlung für Homeoffice insbesondere für Tätigkeiten die keine Präsenz vor Ort bedingen. Es gilt das Arbeitsrecht und der Entscheid liegt beim Arbeitgeber.
- Besonders gefährdete Arbeitnehmer*innen sind aber vom Arbeitgeber zu schützen. Es gilt das Arbeitsrecht.
- Vereinsaktivitäten im Mitgliederkreis oder mit namentlich bekannten Personen z. B. im Vereinslokal gelten als private Veranstaltungen.
- An privaten Veranstaltungen mit über 15 Personen darf künftig nur sitzend konsumiert werden. Wer nicht an seinem Platz sitzt, muss eine Maske tragen. Ausserdem müssen die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten und die Kontaktdaten erhoben werden. Für privat Veranstaltungen mit 15 bis 100 teilnehmenden Personen benötigen kein Schutzkonzept. Ein solches wird erst ab 100 teilnehmenden Personen zwingend vorausgesetzt.
- Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten. Dies gilt nicht für Veranstaltungen, die im Rahmen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit stattfinden und über ein Schutzkonzept verfügen.
- Veranstaltungen: Anlässe mit mehr als 1000 Personen sind erlaubt. Es gelten teils kantonale Einschränkungen.
Geltende Hygiene- und Abstandregeln
- Abstand halten von 1.5 m.
- Gründlich Hände waschen.
- In Armbeuge husten und niesen.
- Besonders gefährdete Personen schützen.
Kampagne „So schützen wir uns“
DOJ Rahmenschutzkonzept 19. Oktober 2020
Update 19. Oktober 2020 (21:00 Uhr)
Der DOJ hat ein neues Rahmenschutzkonzept erarbeitet und die wichtigsten Massnahmen kurz zusammengefasst:
- Maskenpflicht in alle öffentlichen Innenräumen ab 12 Jahren. Dies gilt auch für Aktivitäten in den Innenräumen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit.
- Empfehlung für Home Office für Aktivitäten welche keine Präsenz vor Ort voraussetzt.
- Das Konsumieren von Speisen und Getränken in Restaurants und Ausgehlokalen wie Bars oder Clubs ist nur noch sitzend erlaubt, unabhängig davon, ob in Innenräumen oder im Freien. Dies gilt auch für die OKJA.
Weitere Massnahmen welche die Offene Kinder- und Jugendarbeit nicht direkt tangieren:
- Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten. Ein Schutzkonzept für Veranstaltungen der OKJA im öffentlichen Raum ist jedoch zwingend.
- Vorgaben für Private Veranstaltungen: An privaten Veranstaltungen mit über 15 Personen darf künftig nur sitzend konsumiert werden. Wer nicht an seinem Platz sitzt, muss eine Maske tragen. Ausserdem müssen die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten und die Kontaktdaten erhoben werden.
Bitte prüft zusätzlich zu den neuen Massnahmen ob eine Intensivierung der aufsuchenden Aktivitäten im digitalen und im öffentlichen Raum Sinn machen. Es scheint uns wichtig, dass wir in der zurzeit wieder etwas herausfordernden Situation die Kontakte zu den Kindern und Jugendliche aufrecht erhalten können.
Das aktuelle Rahmenschutzkonzept findet ihr hier. Morgen Mittag ist das Rahmenschutzkonzept auf dem Ideenpool vom DOJ aufschalten: https://ideenpool.doj.ch/hintergrund/
Update 19. Oktober 2020 (10:30 Uhr)
Neben den verschärften Massnahmen vom Bund (gültig ab 19.10.20) gelten in den Kantonen zusätzliche Massnahmen. Aktuell hat keiner der drei Kantone (BL, SO, AG) neue zusätzliche Massnahmen beschlossen.
Solothurn:
Es gilt weiterhin die Allgemeinverfügung vom 25. September 2020
Baselland:
Nach der Bekanntgabe vom Bundesrat (18.10.20) sind noch keine neuen Informationen publiziert worden. Somit gelten die am 23. September 2020 verfügten Massnahmen.
Aargau:
Nach der Bekanntgabe vom Bundesrat (18.10.20) sind noch keine neuen Informationen publiziert worden. Somit gilt weiterhin die Allgemeinverfügung vom 21. September 2020.
DOJ:
Sobald der DOJ neue Informationen weitergibt, werden diese hier publiziert.
Update 18. Oktober 2020
Der Bundesrat hat heute für kommenden Montag neue Massnahmen beschlossen. Welche Auswirkungen diese Massnahmen genau für die OKJA haben, muss noch genau ausgearbeitet werden. Neben den Massnahmen vom Bundesrat können die Kantone zusätzliche Massnahmen beschliessen. Entscheidungen zum Bildungsbereich liegt zur Zeit noch bei den Kantonen.
Sobald der DOJ neue Informationen weitergibt, werden diese hier publiziert.
Fragen an den Bundesrat, welche interessant für die OKJA sind:
Was ist mit Kindern in Gruppen?
Frage eines Journalisten: «Zählen Kinder bis zwölf Jahren bei den Gruppen bis 15 Personen dazu?» und: «Was ist mit Kursen wie Yoga etc.?» Michael Gerber vom BAG: Kinder zählen bei den 15 Personen mit hinein. Bei Sportkursen gilt eine Maskenpflicht mit Ausnahme von Aktivitäten, wo das nicht möglch ist.
Bemerkung OKJA-BL: Die Personengrenze gilt für spontane Menschenansammlungen und gilt nicht für Sportveranstaltungen und kann somit nicht als pauschale Grenze für BesucherInnen der Treffpunkte oder Robispielplätze gesehen werden.
Wie ist das mit Schulen?
Auf die Frage, was mit den Schulen sei, weist Berset darauf hin, dass der Bildungsbereich den Kantonen unterstehe. Es sei erwünscht, dass die Schüler weiter zur Schule gehen können, wo es möglich ist.
Bemerkung OKJA-BL: Die Schulen haben eigene Schutzkonzepte und aus diesem Grund gibt es Schulen, die weiterhin keine Maskenpflicht haben. Ob das Rahmenschutzkonzept vom DOJ nun seine Gültigkeit verliert oder überarbeitet werden muss, kann momentan noch nicht beantwortet werden.
Auswirkungen auf die OKJA
- Kinder unter 12 Jahren sind gemäss Verordnung von der Maskentragepflicht ausgenommen.
- Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten.
- In Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden.
- Art 3b (Maskenpflicht) bezieht sich gemäss Erläuterungen vom BAG auch auf Jugendräume.
- Im Kinderbereich ist noch Klärungsbedarf. Zu der OKA sind noch keine klaren Aussagen vorhanden. Zu KITAs ist bei den Erläuterungen folgende Aussagen zu finden: Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung (wie Kindertagesstätten, ausserschulische Betreuungsangebote für Schulkinder): Das permanente Tragen von Masken in der Betreuung insbesondere von kleinen Kindern erscheint nicht als adäquat. Vielmehr soll in den Kitas das Tragen von Masken gemäss den erstellten Schutzkonzepten erfolgen, also in besonderen Situationen oder aufgrund der einzelnen örtlichen Begebenheiten. Für Betreuungsfachpersonen ist das Tragen einer Gesichtsmaske durchaus denkbar, ist im Einzelnen aber im Schutzkonzept vorzusehen.
- Die Maskenpflicht gilt auch beim Tanzen oder Spielen (wie Billard und Dart). Keine Maskenpflicht gilt, beim sitzenden Konsumieren (Essen). Konsumieren von Speisen ist nur noch im sitzen erlaubt. Dies gilt für sämtliche öffentlichen Einrichtungen und Betriebe, die Speisen und Getränke zur direkten Konsumation abgeben, auch in Freizeiteinrichtungen. Bemerkung OKJA-BL: Ob dies auch beim z’Viere auf einem Robi so gehandhabt werden muss ist nicht deutlich aus der Verordnung zu lesen. Hier könnte ev. auch ein eigenes Schutzkonzept Aussagen machen Hier ist ev. Spielraum und vielleicht kann der DOJ hier Antworten liefern.
Update 16.Oktober 2020
Die Infektionszahlen steigen und diverse Kantone erlassen weitere Massnahmen – die Coronakrise ist bekanntlich nicht überstanden.
Deshalb hier ein paar aktuellen Informationen:
Nationale Weisungen
Zurzeit gibt es auf nationaler Ebenen keine neuen Weisungen oder Einschränkungen. Als Basis für Schutzkonzepte der KJF/OKJA gilt nach wie vor das Rahmenschutzkonzept des DOJ vom 23.06.2020. Sollten in nächster Zeit Massnahmen verordnet werden, die nationale Gültigkeit haben. Der DOJ wird umgehend darüber informieren und das Rahmenschutzkonzept wenn nötig anpassen.
Der Kanton Baselland hat an der Medienkonferenz vom 14.10.20 keine sofortigen Massnahmen bekannt gegeben. Weitere Einschränkungen können aber laufend erfolgen. Die Botschaft lautet aktuell: Der Regierungsrat ruft die Bevölkerung dringend dazu auf Abstand zu halten, die Handhygiene zu beachten und Masken zu tragen, wenn die Abstände zwischen Personen nicht eingehalten werden können. Damit können wir alle mithelfen, erneut einschneidende Massnahmen wie Betriebsschliessungen oder Versammlungsverbote zu verhindern. Besinnen wir uns doch alle auf die einfachsten und wirkungsvollsten Massnahmen: Abstand – Handhygiene – Alltagsmaske – also «AHA»!
Update 25.August 2020
Baselstadt hat ab Montag 24. August zusätzliche Massanahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Civid-Virus beschlossen. Dies Massnahmen haben im Kanton BS auch Auswirkungen auf Angebote der Offenen Kinder- und Jugendarbeit. Die Maskentragpflicht ab Ende der obligatorischen Schulzeit gilt auch für Jugendtreffpunkte und Veranstaltungen. Es ist gut möglich, dass weitere Kantone die Massnahmen verschärfen und somit kann als das Schutzkonzept für Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit in Basel, schon jetzt einen Vorstellung geben, was auf die Institutionen im Baselland, Solothurn und Aargau noch kommen könnte.
Spezifisch Kanton Baselland
Die Einschränkungen, welche der Kanton Basel-Landschaft per 5. Juli resp. 9. Juli 2020 erlassen hatte galten ursprünglich bis 31. August. Mittlerweile wurden die Einschränkungen bis am 30 September 2020 verlängert. Details hier.
Spezifisch Kanton Solothurn
Im Kanton Solothurn wurde die 100-Sektor Regelung bis Ende September verlängert (gem. Allgemeinverfügung vom 18. August 2020). Details und aktuelle Infos findet ihr immer auch hier.
Spezifisch Kanton Aargau
Auch im Kanton Aargau wurde die Allgemeinverfügung (in Kraft seit 3. Juli und 9. Juli 2020) bis am 30. September 2020 verlängert. Somit gilt weiterhin die Begrenzung von 100 Personen resp. die Vorgabe für Sektorenbildung. Details hier.
13. August 2020
Nach der Kommunikation des Bundesrats von gestern, hier eine Info über den aktuellen Stand.
Es gilt weiterhin die „besondere“ Lage, in der die Hauptverantwortung für Schutzmassnahmen bei den Kantonen liegt. Auf nationaler Eben gelten unverändert die Hygiene- und Abstandsregeln, die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und die Einhaltung von Quarantäne bei Rückkehr aus bestimmten Ländern. Für die Bevölkerung und alle Institutionen liegt der Fokus im Alltag weiterhin auf eigenverantwortlichem Handeln und Rückverfolgbarkeit.
Gestern entschied der Bundesrat, Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen ab dem 1. Oktober 2020 wieder zu erlauben. Es gelten strenge Schutzmassnahmen und die Kantone müssen die Anlässe bewilligen. Dies hat kaum Auswirkungen auf die OKJA. Mehr dazu erfährt ihr hier.
In den einzelnen Kantonen gelten teilweise unterscheidende Massnahmen und Vorgaben. Bewilligungen Baselland.
Dasbranchenspezifische Rahmenschutzkonzept des DOJ hat weiterhin Gültigkeit was die nationalen Massnahmen anbelangt.