Corona und OKJA


Corona Update vom 27.5.21

Der Bundesrat hat gestern 26. Mai 2021 weitere Öffnungsschritte beschlossen, die am 31. Mai 2021 in Kraft treten. Die gelockerten Massnahmen bringen auch für die Offene Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) weiteren Spielraum. Hier die Anpassungen und Ergänzungen zu den bisherigen Massnahmen in der Übersicht: 

  • Veranstaltungen mit Publikum: Es gilt in Innenräumen eine Obergrenze von 100 und draussen von 300 Personen. Es darf maximal die Hälfte der Kapazität genutzt werden.
  • Veranstaltungen ohne Publikum: Vereinsanlässe u. Ä. sind innen und aussen mit maximal 50 erlaubt.
  • Sport für Kinder und Jugendliche bis Jg. 2001: Es dürfen Wettkämpfe mit Publikum durchgeführt werden und sie sind ohne Einschränkungen zugänglich. Tanzveranstaltungen sind erlaubt.
  • Sport im Amateurbereich/für Jugendliche mit Jg. 2000 und älter: Gruppengrösse: Es dürfen maximal 50 Personen gemeinsam Sport treiben.Publikum: Publikum ist zugelassen, auch an Wettkämpfen. Dabei gelten die Regeln für Publikumsanlässe mit 100 Personen drinnen und 300 Personen draussen.Mannschaftssportarten: Sind nur draussen erlaubt.Sport mit Körperkontakt/ohne Maske und Abstand: Im Freien sind auch Sportarten mit Körperkontakt zulässig (Training und Wettkämpfe). In Innenräumen gilt für Sportarten, bei denen weder eine Maske getragen noch der Abstand eingehalten werden kann: nur zulässig in kleinen, beständigen Vierergruppen, die sich untereinander nicht durchmischen, und denen je 50 Quadratmeter zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung stehen. Die Erhebung der Kontaktdaten ist obligatorisch.Fläche für ruhige Sportarten: In Innenräumen beträgt die Fläche, die bei der Ausübung einer ruhigen sportlichen Aktivität, bei welcher der zugewiesene Platz nicht verlassen wird (z. B. Yoga), zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung stehen muss, 10 Quadratmeter pro Person.Tanzveranstaltungen: Tanzveranstaltungen bei Grossveranstaltungen im Freien sind erlaubt. Falls ab 20. August 2021 die Sitzplicht im Innenraum aufgehoben wird, können solche auch wieder innen durchgeführt werden.
  • Kultur für Jugendlichen bis Jg. 2001: Auftritte vor Publikum (Personenzahl gemäss Regeln Publikumsanlässe) sind erlaubt.
  • Kultur im Amateurbereich/für Jugendliche mit Jg. 2000 und älter:Analog zu den Regeln im Sport dürfen in der Kultur maximal 50 Personen an Aktivitäten teilnehmen. Auftritten vor Publikum (Personenzahl gemäss Regeln Publikumsanlässe) sind erlaubt.
  • Menschenansammlungen im öffentlichen Raum: Die Beschränkung der Anzahl Personen ist für spontan entstehende Menschenansammlungen aufgehoben.
  • Aufsuchende Jugendarbeit im öffentlichen Raum ist bzgl. Anzahl Personen uneingeschränkt möglich.
  • Homeoffice: Die Homeoffice-Pflicht wird für jene Betriebe, die gezielt und wiederholt testen, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt.
  • Personal: Es gilt keine Kontakt- und Reisequarantänepflicht für Geimpfte und Genesene während sechs Monaten. Geimpfte sind in dieser Frist auch von der Testpflicht enthoben.
  • Maskenpflicht: Kinder unter 12 Jahren müssen keine Maske tragen (kantonale Ausnahmen vorbehalten). Jugendliche mit Jahrgang 2001 oder jünger dürfen bei kulturellen und sportlichen Aktivitäten auf die Maske verzichten. Abgesehen davon gilt die allgemeine Maskenpflicht. Ältere Jugendliche müssen in Innenräumen Maske tragen, in Aussenräumen nur sofern der Abstand nicht eingehalten oder keine anderen Schutzmassnahmen wie Abschrankungen getroffen werden. Ausnahmen gibt es bei sportlichen Aktivitäten in Innenräumen.
  • Konsumation und Abgabe von Speisen und Getränken: Die Abgabe von Speisen und Getränken in Innen- und Aussenräumen der OKJA sowie während Veranstaltungen ist wieder erlaubt. Im Aussenbereich und im Innenbereich gilt Abstand oder Abschrankung zwischen Gästegruppen, max. 4 Personen innen und 6 aussen pro Tisch, Erhebung der Kontaktdaten aller Gäste und Sitzpflicht. Die Maskenpflicht gilt am Tisch sitzend nicht, jedoch vor dem Absitzen und beim Verlassen des Tischs.

Diese nationalen Massnahmen können durch strengere Regelungen durch die Kantone verschärft werden. Aktuell sind uns keine verschärften Einschränkungen durch die Kantone Basellandschaft und Solothurn bekannt.

Link zum aktuellen Rahmenschutzkonzept

Stronger Now – Workshopangebot für Jugendliche

Ziel des Workshops ist es Jugendliche im Umgang mit der aktuellen Coronapandemie zu unterstützen und deren Resilienz zu STÄRKEN.

Besonders die aktuelle Corona-Pandemie kann eine echte Herausforderung sein.
Klar, das ist für jeden anders. Manche leiden kaum darunter, während andere krassen Stress mit der ganzen Sache haben – aber das muss so nicht bleiben!

Statt sich vom Stress wie von einer Welle umhauen zu lassen, kann man in den STRONGER NOW-Workshops lernen die Welle zu surfen

Link

Kinder- und Jugendorganisationen fordern Post-Corona-Strategie

Eine breite Allianz von Organisationen, die sich für Kinder und Jugendliche in der Schweiz einsetzt, fordert in einem dringenden Appell Perspektiven für die junge Generation in der Corona-Pandemie. Kinder und Jugendliche sind wissenschaftlich erwiesen psychisch stark belastet, haben Zukunftssorgen und wurden bisher zu wenig in die Debatte einbezogen. Jetzt ist es an der Zeit, die Bedürfnisse der Kinder und Jugendliche ernstzunehmen und ihre Solidarität zu würdigen sowie ihnen mit einer Post-Corona-Strategie echte Perspektiven zu bieten.

In den jüngsten Lockerungsschritten des Bundesrats vom 19. April 2021 wurde kaum auf die zentralen Anliegen und Forderungen der jungen Generation eingegangen. Im vorgestellten 3- Phasen-Modell des Bundesrats fehlt eine spezifische Rücksichtnahme für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gänzlich. Diese Situation ist für eine breite Allianz von Organisationen, die täglich mit dieser Zielgruppe arbeitet, sehr unbefriedigend.

Appell fordert Mitspracherecht und Zukunftsaussichten

In ihrem Appell unterbreitet die Allianz deshalb dem Bundesrat, dem BAG sowie den kantonalen Behörden konkrete Lösungsvorschläge. Jugendliche, jungen Erwachsenen und Vertreter:innen von Organisationen und Verbänden aus dem Bereich Kinder und Jugend sollen regelmässig und systematisch angehört und in die Vernehmlassung zu Entscheidungen einbezogen werden.

Auch braucht es nun eine Post-Corona-Strategie, welche alle Lebensbereiche wie Schule, Freizeit und Familie umfasst sowie alle Generationen einbezieht. Diese soll die mittel- und längerfristigen Folgen der Pandemie auf die Chancengerechtigkeit, Armut und psychischen Gesundheit berücksichtigen und mit nachhaltigen Massnahmen abfedern.

Solidarität belohnen und Strukturen stärken

Das Wohlbefinden und die Bedürfnisse junger Menschen sollen nun ebenfalls solidarisch stärker Beachtung finden. Im Zusammenhang mit dem Covid-19-Zertifikat oder allfälligen Privilegien für Geimpfte dürfen junge Menschen nicht benachteiligt werden.

Die öffentliche Hand soll psychosoziale sowie kinder- und jugendpsychiatrische Angebote rasch ausbauen und auch mittelfristig sicherstellen. Anlauf-, Beratungs- und Fachstellen der Offenen und Organisationen der verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit müssen längerfristig stärker finanziell unterstützt werden.

Strukturen, die Jugendliche beim Übertritt von der Schule in die Berufsbildung oder in weiterführende Schulen unterstützen sowie diejenigen, die Jugendliche ohne berufliche Anschlusslösung unterstützen, sollen rasch gestärkt und ihre Kapazitäten ausgebaut werden.

Link Mit Details

Neues Rahmenschutzkonzept

Auf Grund der Anpassungen vom vergangenen Mittwoch durch den Bundesrat, wurde das Rahmenschutzkonzept aktualisiert. Link  

Folgende Punkte kommen neu dazu resp. werden präzisiert:

  • Kochen ist erlaubt. Es gilt die Hygienemassnahmen strikt einzuhalten.
  • Ausgabe und Konsumation von Speisen und Getränken sind im Aussenraum erlaubt, im Innenraum jedoch nicht.
  • Testen: Es gelten die kantonalen Regelungen, resp. Teststrategien, sofern sie die OKJA betreffen. Weiterführende Informationen erhält man von den Kantonen.

Veränderung Covid Massnahmen

Am Mittwoch 14. April hat der Bundesrat neue Anpassungen betr. Bekämpfung der Verbreitung des Covid-Viruses.

Die OKJA ist im wesentlichen vom Art. 6g betroffen. In der Verordnung hat sich verändert, dass eine Abgabe von Essen neu nur noch im Innenraum explizit verboten ist.

Art. 6g Besondere Bestimmungen für die Kinder- und Jugendarbeit
1 Aktivitäten von Organisationen und Institutionen der offenen Kinder- und Jugend-

arbeit sind zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Art. 6g Besondere Bestimmungen für die Kinder- und Jugendarbeit
1 Aktivitäten von Organisationen und Institutionen der offenen Kinder- und Jugendarbeit sind zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Es handelt sich um Aktivitäten für Kinder und Jugendliche mit Jahrgang 2001 oder jünger.
b. Eine Fachperson betreut die Aktivitäten der Kinder und Jugendlichen.
c. Das Schutzkonzept bezeichnet:

  1. die zulässigen Aktivitäten;
  2. die zulässige Höchstzahl anwesender Kinder und Jugendlicher.
    2 Tanzveranstaltungen und die Ausgabe von Speisen und Getränken in Innenräumen sind in jedem Fall unzulässig.

Von Seiten DOJ ist noch kein Anpassung an das Rahmenschutzkonzept vorhanden, aber die Verordnung ist hier recht klar und somit ist eine koordinierte und bewusste Abgabe von Lebensmittel (z’Vieri etc.) wieder möglich.

Link Verordnung

Neues Rahmenschutzkonzept

Stand: 25.2.2021 14.00 Uhr

Der Bundesrat hat gestern massgebliche Lockerungen, spezielle auch für Kinder und Jugendliche ab 1. März bekannt gegeben. Die Erhöhung der Altersgrenze auf Jugendliche bis Jahrgang 2001 hilft vor allem im Sportbereich. Die explizite Erwähnung der OKJA in der Kommunikation und den Dokumenten des BAG, inkl. eigenem Artikel in der Verordnung ist grundsätzlich erfreulich, bringt einigen Fachbereichen im Einzugsgebiet des OKJA-BL aber auch neue Einschränkungen. Das aktualisierte Rahmenschutzkonzept findet ihr hier: http://doj.ch/corona-rahmenschutzkonzept 

Was neu gelten wird:

  • Nationale Regelung für die OKJA: Angebote sind zugänglich (Art. 6g), d. h. keine Unterscheidung zwischen soz. Einrichtungen und Freizeiteinrichtungen und keine Einstufungen durch die Kantone mehr.
  • Sportliche und kulturelle Aktivitäten KJF allgemein: sind für Kinder/Jugendliche bis Jahrgang 2001 ohne Begrenzung der Gruppengrösse zulässig, ab Jahrgang 2000 nur für Gruppen von max. 5 Personen im Innenraum und 15 Personen im Aussenraum, mit Maske und Abstand.
  • OKJA-Angebote für Kinder/Jugendliche bis Jahrgang 2001: Alle Arten von Angeboten sind wieder offen, ausser Feste, Tanzveranstaltungen und die Ausgabe von Speisen und Getränken. Es gibt keine Einschränkung durch eine Flächenregel, abgesehen von der definierten Höchstzahl gemäss Schutzkonzept einer Institution.
  • OKJA-Angebote für Jugendliche ab Jahrgang 2000: Alle Arten von Angeboten sind im Innenraum mit max. 5 Personen (inkl. Leitende), Sport im Aussenraum mit max. 15 Personen zulässig. Es gilt Maskentragepflicht und Einhalten des Abstands.
  • Bei Angeboten mit Altersgemischten Gruppen (Jugendliche mit Jahrgangunter und über 2001) gelten die Vorgaben für Jugendliche ab Jahrgang 2000 und älter
  • Versammlungen von bis zu 15 Personen im öffentlichen Raum sind zulässig. Diese Begrenzung gilt auch für Angebote der mobilen/aufsuchenden Angebote im öffentlichen Raum.
  • Singen für und mit Kindern/Jugendlichen bis Jahrgang 2001 ist erlaubt.
  • Band- und Chorproben sowie Konzerte/Vorführungen ohne Publikum für Kindern/Jugendlichen bis Jahrgang 2001 sind erlaubt.
  • Sportliche Wettkämpfe für Kinder/Jugendliche bis Jahrgang 2001 ohne Publikum sind wieder erlaubt.

 Empfehlungen des DOJ/Präzisierungen durch das BAG:

  • Die Höchstzahl für anwesende Personen (bis Jg. 2001) wird in Eigenverantwortung nach gesundem Menschenverstand von den einzelnen Fachstellen festgelegt. Der DOJ empfiehlt unter anderem folgende Faktoren zu berücksichtigen: zur Verfügung stehende Innen- und Aussenräume, Infrastruktur, Möglichkeiten die Hygiene- und Schutzmassnahmen zu gewährleisten, Art der Aktivitäten, Präsenz der Fachpersonen, Schutz der Mitarbeitenden, Alter der Kinder und Jugendlichen sowie Altersdurchmischung der Gruppen.
  • Angebote der Offenen Arbeit mit Kindern/mobile Spielangebote, erfolgen auf dem eigenen Aussenraum oder einem definierten/abgegrenzten Areal nach den Regeln für OKJA-Angebote für Kinder/Jugendlich bis Jg. 2001 (Schutzkonzept, Kontakterfassung). Auf öffentlichen Spielplätzen gilt die max. Personenbegrenzung von 15.
  • Autonome Nutzung der OKJA-Räumlichkeiten (z. B. Bandräume): sind möglich wenn erstens vor der ersten Nutzung eine Fachperson mit den Jugendlichen die Schutzmassnahmen bespricht und zweitens während der Nutzung eine Fachperson für die Jugendlichen erreichbar ist.
  • Die Distanzregel von 1.5m wird grundsätzlich eingehalten, wo im Zusammenhang mit jungen Kindern pädagogisch nicht sinnvoll und umsetzbar, kann darauf punktuell verzichtet werden.

Zurzeit steht der DOJ noch in Abklärung mit dem BAG im Zusammenhang mit der Umsetzung bzgl. der Einschränkungen der Ausgabe von Speisen und Getränken. Sobald dazu eine Rückmeldung des BAG vorliegt, wird wieder informiert und gegebenenfalls wird es eine Präzisierung am Rahmenschutzkonzept geben. 

Die neuen Regelungen helfen sicher Ungleichheiten in den Kantonen zu reduzieren. Bei den Anzahl Personen gibt es neu mehr Handlungsspielraum, dafür ergibt sich aus den neuen Regeln für unsere Region leider zusätzliche Einschränkungen (Alter und Kioskbetrieb). Weitere Lockerungen wurden per 22. März in Aussicht gestellt.

Situation Kanton Solothurn

Auch im Kanton Solothurn wird die 5er Regel im öffentlichen Raum per 1. März 2021 aufgehoben. Somit gilt die 15 Personen Regel im öffentlichen Raum ab dem 1. März 2021 auch im Kanton Solothurn. Es sind bis jetzt keine verschärften Massnahmen, welche für die OKJA im Kanton Solothurn betrifft, bekannt.

Lockerungen der Massnahmen ab dem 1. März bringen für die OKJA leider auch Verschärfungen!

Ab 1. März gibt es schweizweit Lockerungsschritte die für die OKJA mehrheitlich positiv ausfallen. Die Altersbegrenzung für Sport und Kultur wird auf 20 Jahre angehoben. Diese Altersgrenze ist neu leider explizit im Zusammenhang mit der OKJA genannt. Somit kann diese Lockerung bei einigen Institutionen auch eine Verschärfung darstellen. Die Anhebung der Personenwahl im freien von 5 auf 15 macht die aufsuchende Jugendarbeit einfacher.

Der DOJ ist daran sein Rahmenschutzkonzept zu überarbeiten. Der Artikel 6g aus der Verordnung über Massnahmen in der Verordnung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie betrifft explizit die Jugendarbeit.

Art. 6g Besondere Bestimmungen für die Kinder- und Jugendarbeit Aktivitäten von Organisationen und Institutionen der offenen Kinder- und Jugendarbeit sind zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • a. Es handelt sich um Aktivitäten für Kinder und Jugendliche mit Jahrgang 2001 oder jünger.
  • b. Eine Fachperson betreut die Aktivitäten der Kinder und Jugendlichen.
  • c. Das Schutzkonzept bezeichnet:
    1. die zulässigen Aktivitäten; in jedem Fall unzulässig sind Feste, Tanz- veranstaltungen und die Ausgabe von Speisen und Getränken,
    2. die zulässige Höchstzahl anwesender Kinder und Jugendlicher.

Link zur Verordnung

Vernehmlassungsantwort an Bundesrat

Der Bundesrat hat letzte Woche Lockerungen speziell für die Jugendlichen und explizit für die Offene Kinder- und Jugendarbeit in Vernehmlassung bei den Kantonen gegeben. Dies wird sehr begrüsst, doch die Forderungen des DOJ und der SAJV für den ausserschulischen Bereich (Brief vom 5.2.2021) sind damit noch nicht genügend erfüllt. Mit vereinten Kräften und im Schulterschluss mit der EKKJ, der SODK und der IG Sport fordert der DOJ die Erhöhung der Altersgrenze für die Sonderstellung auf 25 Jahre (anstatt wie vorgesehen 18). Die SODK hat sich in diesem Sinne ebenfalls sehr ausdrücklich, mit Erwähnung der OKJA, mit einer Vernehmlassungsantwort an den Bundesrat gewendet. Ein erneuter Brief von DOJ und SAJV an den Bundesrat dazu wurde gestern verschickt. 

Mehr Möglichkeiten für Jugendliche?

Es gibt erfreuliche Neuigkeiten aus dem Bundeshaus: Der Bundesrat hat an der heutigen Medienkonferenz erstmals die Jugend direkt angesprochen, Verständnis gezeigt für ihre schwierige Situation angesichts der Massnahmen und ihrer spezifischen Bedürfnisse sowie den jungen Menschen gedankt für ihre Geduld und Solidarität – ein Anregung des DOJ und der SAJV. Weiter gab der Bundesrat Lockerungen der Massnahmen für Kinder und Jugendliche ab 1. März 2021 bekannt, die er nun in die Vernehmlassung bei den Kantonen gibt. Definitiv darüber beschlossen wird nächste Woche. Der DOJ wird dann beim BAG detailliert abklären, welche neuen Möglichkeiten für die OKJA dies mit sich bringen wird. Sehr erfreulich ist, dass die Offene Kinder- und Jugendarbeit erstmals explizit erwähnt wird und die Zugänglichkeit ihrer Angebote schweizweit vorgesehen ist. Ein weiterer Erfolg für die Bemühungen des DOJ und gute Aussichten für die OKJA! 

Auszug aus der Medienmitteilung: Mehr Möglichkeiten für Jugendliche
Für Kinder und Jugendliche sind die Corona-bedingten Einschränkungen besonders einschneidend. Die psychische Belastung hat in dieser Alterskategorie stark zugenommen. Für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre gelten bereits heute im Sport- und Kulturbereich gewisse Erleichterungen. Der Bundesrat möchte die Altersgrenze nun auf 18 Jahre anheben und die erlaubten Sport- und Kulturangebote ausweiten. Zudem sollen Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit wieder zugänglich sein.

Zur Medienmitteilung des Bundesrats (17.2.2021)https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-82371.html 

Zum Video der Medienkonferenz mit Statement an die Jugendhttps://www.youtube.com/derschweizerischebundesratleconseilfederalsuisseilconsigliofederalesvizzero